Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1283
S 8. 20. Ein penfionirter Lehrer, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende
tellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall
es Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension
nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat .
4, Bei der Penfionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer eine Pension von
(## seines neuen pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes nach der früheren
Peufionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bewilligten Peusion
zusammen 13¾6 des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Penfionen
berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten
ension hinweg.
§. 21. Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund
der Bestimmungen in den §§. 19 und 20 tritt mit dem Beginn des Monats ein,
welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß foldgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs= oder Staatsdienste, im
senste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffemlichen
uldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Ent-
schädigung wird die Penfion für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unver-
znna. dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen
wmlässigen Betrage gewährt?).
§. 22. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Penfion geringer als die
Penston, welche dem Lehrer hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März
1886 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen penfionirt worden wäre,
so wird diese Penfion an Stelle der ersteren bewilligt.
Eine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1886 für ihn geltenden
immungen ist dem Lehrer auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der
Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf
Penfion zugestanden haben würde, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
ledoch nicht?).
Zu Anmerkung 5 auf S. 1282.
erworben ist, oder erst nach diesem Zeitpunkte erworben wird. Im ersteren Falle
ruht das Recht auf den Bezug der Lehrerpenfton nicht, im letzteren ja, Res. 26. Mai
1891, 4. Okt. 1893, 6. Nov. 1895 (C. Bl. U. V. 1895 S. 812). Vergl. wegen
des Verfahrens im Falle des Abs. 2 auch Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 22.
Die Vetheirathung einer pensionirten Lehrerin hat nicht die Kürzung oder Ent-
Rehung ihrer Pension zur Folge, auch dann nicht, wenn die Pension gemäß §. 1
#ll 4 lebenslänglich bewilligt worden ist, Res. 10. Febr. 1888 (C. Bl. U. V.
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41) Bei der Pensionirung aus der nenen Stelle ist die früher bewilligte Pension,
soweit sie infolge der Wiederanstellung überhaupt gekürzt war, abgesehen von dem
Falle des §s. 20 Abs. 3 in gleicher Weise und von denselben Verpflichteten aufzu-
bringen, von welchen sie bis zu ihrer Kürzung aufzubringen war. Zur Aufbringung
der früher bewilligten Pension ist insbesondere auch der Beitrag aus der Staatskasse
in derselben Höhe zu zahlen, in welcher er vor der Kürzung der Penfsion ge-
zahlt war.
Nur die etwaige neue Pension ist von denjenigen aufzubringen, denen die Kosten
der Penfionirung aus der neuen Stelle obliegen. Falls die früher bewilligte Pension
und mithin der Beitrag aus der Staatskasse zu ihrer Aufbringung die Summe von
600 Mk. nicht erreicht hat, oder bei Anwendung der Borschrift des §. 20 Abs. 3
des Ges. unter diesen Betrag ermäßigt wird, so ist auch die neue Penfion soweit aus
der Staatskosse zu zahlen. Der Gesammtbeitrag aus der Staatskasse zur Aufbringung
der früher bewilligten und der neuen Pension darf die Summe von 600 Mk. nicht
übersteigen. Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 24. *
2) Hinsichtlich des Begriffs der vorübergehenden Beschäftigung find die in dem
Erlaß vom 19. Ang. 1880 (M. Bl. S. 261) aufgestellten Grundsätze zur ent-
sprechenden Anwendung zu bringen, Ausf. Best. 2. März 1886 Nr. 25.
) Für die Bemessung des Ruhegehaltes ist nur das Stelleneinkommen, daß dem
Lehrer am 31. März 1886 zustand, nicht aber das Stelleneinkommen zur Zeit der
späteren Pensionirung zu Grunde zu legen, Res. 29. Sept. 1896 (C. Bl. U. V. S. 709).
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