Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1285
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegen-
stehenden Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen Landes= und Provinzialgesetzen
und Verordnungen, oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthalten sein,
außer Kraft.
Artikel IV.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Unterichtsminister und der
Finanzminister beauftragt.
Sesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen
an den öffentlichen Volksschulen.
Vom 23. Juli 1893 (G. S. S. 194) ?.
Die Vorschriften des Artikels I. S§§. 4, 15, 26 des Gesetzes, betreffend die Penfio-
mirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli
1885 (G. S. S. 298) werden durch nachstehende Bestimmungen ergänzt:
§. 1. Behufs gemeinsamer Bestreitung des durch den Staatsbeitrag nicht ge-
deckten Theils der Ruhegehälter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen vom 1. Juli 1893 ab wird für die zur Aufbringung verpflichteten Schulver-
bände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regierungsbezirk eine Ruhe-
gehaltskafse gebildet.
§. 2. Die Verwaltung der Kasse erfolgt durch die Bezirksregierung?). Die
Kassengeschäfte werden durch die Regierungs-Hauptkasse und durch die ihr unterstellten
Kassen unentgeltlich besorgt.
S. 3. Die Interessen der Schulunterhaltungepflichtigen an der Kasse sind von
einem am Sitze der Bezirksregierung wohnenden Kassenanwalt nach Vorschrift dieses
Gesetzes wahrzunehmen. Der Kassenanwalt wird von dem Provinzialausschuß, in
der Provinz Hessen. Nassau uud in den Hohenzollernschen Landen von dem Landes-
ausschuß, für je sechs Rechnungsjahre gewählt.
S. 4. Der Kassenanwalt erhält eine angemessene Entschädigung, deren Betrag
von dem Provinzialausschuß, in der Provinz Hessen-Nassau und in den Hohenzollern-
schen Landen von dem Landesausschuß, festgesetzt und aus der Kasse bestritten wird.
§. 5. Die den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) zur
Last fallenden Ruhegehälter werden von der Kasse an die Bezugsberechtigten gezahlt?).
§. 6. Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf
41) Einführung in Helgoland Vd. 1. Febr. 1897 (G. S. S. 23). Ausf. Best.
28. Juli, 5. Aug. und 14. Sept. 1893 (C. Bl. U. V. S. 658, 660, 732). An-
schluß der Stolbergschen Grafschaften an die Ruhegehaltskassen der Regierungsbezirke
Magdeburg und Merseburg, Bd. 4. März 1895 (G. S. S. 33).
2„)Die Ruhegehaltskassen sind als Nebenfonds der Regierungshauptkassen einzu-
richten. Näheres Ausf. Best. 14. Sept. 1893. Die Kosten für Anschaffung von
Kassenbüchern, Quittungsformularen, Drucklegung des Vertheilungsplaues, Porto,
Verwaltungsstreitverfahren wegen Abänderung des Vertheilungsplanes (§. 12) find
aus dem Bedürfniß- bzw Prozeßkostenfonds der Regierung zu zahlen, Res. 15. Juni,
8. Sept., 22. Nov. 1894 (C. Bl. U. B. S. 567, 712, 768).
) Fällt der Fälligkeitstag auf einen Sonn= oder Festtag, so find die Bezüge
schon am letztvorhergehenden Werktage zu zahlen, Res. 9. Mai 1896 (C. Bl. U. B.
S. 514); ein Anspruch auf portofreie Zusendung der Pension steht den Lehrern nicht
zu, Res. 8. Juni 1895 (C. Bl. U. B. S. 595).
Die Quittungen über Zahlungen haben nicht auf die Ruhegehaltskasse, sondern
auf die Regierungshauptkasse zu lanten, Res. 29. Juni 1894 (C. Bl. U. B. S. 594);
reichen die Mittel der Ruhegehaltskassen für die Ruhegehälter nicht aus, so sind die
Zahlungen aus der Regierungshauptkasse vorschußweise zu leisten, Res. 15. Juni 1894
(T. Bl. U. B. S. 567); die Rechnungen unterliegen der Revision der Oberrechen-
kammer, Res. 25. Juni. 1895 (C. Bl. U. B. S. 637).