Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1286 Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 
der Kasse nach dem Stande der im 8. 5 gedachten Ruhegehälter am 1. Oktober des 
Borjahres unter Hinzurechnung der voraussichtlichen Berwaltungskosten 1) berechnet. 
§. 7. Den Maßstab für die Vertheilung des Bedarfs auf die Schulverbände 
(Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) bildet die Jahressumme des ruhegehalts- 
berechtigten Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Bolks- 
schulen des Kafsenbezirks am 1. Oktober des Vorjahres. Von diesem Dienstein- 
kommen bleibt für jede Stelle ein Betrag bis zu achthundert Mark außer Berech- 
nung. * unbesetzten Stellen sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung zu 
ringen?. 
Die für jeden Schulverband (Schulsozietät, Gemeinde, Gutsbezirk) sich ergebende 
Gesammtsumme des Diensteinkommens wird im Bertheilungsplane nach unten auf 
Hunderte von Mark abgerundet. 
§. 8S. Für die Berechnung des Werthes der freien Wohnung und Feuerung, 
sowie der ihrer Natur nach steigenden und fallenden Dienstbezüge ist die Festsetzung 
der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Kreisausschusses beziehungsweise in 
Stadtkreisen des Gemeindevorstandes maßgebend. Diese Festsetzung gilt bezüglich des 
Werthes der freien Wohnung und Feuerung auch für die Berechnung des Ruhe- 
ehalts. 
§. 9. Der Vertheilungsplan wird von der Bezirksregirung entworfen und mit 
den der Aufstellung zu Grunde gelegten Unterlagen dem Kassenanwalt mitgetheilt. 
Der letztere kann innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Bezirksregierung 
Erinnerungen gegen den Vertheilungsplan geltend machen und, soweit er damit nicht 
durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen, vom Tage des Empfangs der ablehnenden 
Enischeidung an gerechnet, durch Beschwerde bei dem Ober-Präfßidenten verfolgen. 
§. 10. Der solchergestalt festgestellte Bertheilungsplan ist von der Bezirkeregie- 
rung durch das Amtsblatt bekannt zu machen?). 
§. 11. Die in dem Vertheilungsplane festgestellten Beiträge werden von den 
Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirken) in vierteljährlichen Bor- 
auszahlungen eingezogen oder bei der Zahlung der nach den Gesetzen vom 14. Juni 
1888/31. März 1889, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (G. S. 
S. 240, 64), an die Verbände zu zahlenden Staatsbeiträge in Abrechnung gebracht. 
§. 12. Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Bekanntmachung des 
Vertheilungsplans (§. 10) steht den Schulverbänden (Schulsozietäten, Gemeinden, 
Gutsbezirken) die Klage im Berwaltungsstreitverfahren auf Abänderung des Plans 
gegen die Bezirksregierung zu. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 
Zuständig für die Entscheidung in erster Instanz ist der Bezirksausschuß. 
§. 13. Nachträgliche Aenderungen des Vertheilungsplans werden bei der nächsten 
Vertheilung berücksichtigt). 
§. 14. Ueberschüfse oder Fehlbeträge eines Rechnungsjahres find bei der Be- 
mefsung des Bedarfs für das auf den Jahresabschluß der Kasse folgende Jahr in 
Abgang oder Zugang zu bringen. 
  
1) D. i. lediglich die Entschädigung des Kassenanwaltes, Res. 22. Nov. 1894 
(C. Bl. U. B. S. 768). 
:) Auch wenn der Fiskus zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist, ist die 
die betr. Schulgemeinde in den Bertheilungsplan aufzunehmen. 
Die auf den Fiskus entfallenden Beiträge sind von der dortigen Regierungs- 
hauptkasse an die Ruhegehaltskasse abzuführen und in den Rechnungen von der geist- 
lichen und Unterrichtsverwaltung bei dem Fonds „Zu Pensionen für Lehrer und 
Lehrerinnen an öffentlichen Bolksschulen“ (Kap. 121 Tit. 39 des Staatshaushaltsetats) 
als Mehrausgabe nachzuweisen. Das etwaige Ruhegehalt eines Lehrers von der ge- 
nannten Schule ist, gleichwie alle anderen Ruhegehälter, in der vollen Höhe aus der 
Ruhegehaltskasse zu zahlen, Res. 31. Jan. 1894 (C. Bl. U. B. S. 360). 
:) Es genügt, wenn aus dem Vertheilungsplane die Gesammtheit des nach §. 7 
beitragspflichtigen Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen der einzelnen Schul- 
verbände und die von den letzteren zu zahlenden Beiträge zur Ruhegehaltskafse ersicht- 
lich ist, Res. 25. Sept. 1896 (C. Bl. U. V. S. 709). 
4) Zu Unrecht erhobene Ruhegehaltskassenbeiträge sind alsbald, ev. vorschußweise 
aus der Regierungshauptkasse an die Schulverbände zurückzuzahlen, Res. 8. Sept. 
1894 (C. Bl. U. B. S. 712).
	        
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