Abschnitt XI Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1287
§. 15. Für die Aufbringung des Beitrags der Schulverbände (Schulsozietäten,
Gemeinden, Gutsbezirke) finden die Bestimmungen des Artikels I. §. 26 des Gesetzes,
betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks-
schulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298) über die Aufbringung des Ruhegehalts
Auwendung; jedoch darf das Stelleneinkommen zur Aufbringung des Ruhegehalts
oder des Beitrags vom 1. Juli 1893 ab nicht herangezogen werden.
§. 16. Der Stadtkreis Berlin und das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen
werden einer Ruhegehaltskasse nicht angeschlossen.
§. 17. Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist dem Kassenanwalt Kenntniß zu
geben. Auf sein Berlangen ist ihm behufs Prüfung der Festsetzung Einsicht in die
der letzteren zu Grunde gelegten Rechnungsunterlagen zu gewähren.
Der durch Artikel I. §. 15 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298)
den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten gegebene Beschwerde- und Rechtsweg
gegen die Festsetzung des Ruhegehalts steht auch dem Kassenanwalt offen.
In den Fällen des §. 15 a. a. O. steht die Entscheidung an Stelle des
Unterrichts-Ministers dem Ober-Präsidenten zu.
Bis zur endgültigen Erledigung der Beschwerden oder Klagen werden die Ruhe-
gehälter nach Maßgabe der Festsetzung der Schulaufsichtsbehörde vorschußweise an die
Bezugsberechtigten gezahlt.
§. 18. Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten der Erlaß von Vorschriften über:
1. die Einrichtung besonderer Ruhegehaltskassen für die Stolberg'schen Grasschaften
oder über den Anschluß der letzteren an die Kasse eines anderen Bezirks,
2. die Umgestaltung der für die Lehrer des ehemaligen Herzogsthums Nassau auf
Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1851 (V. Bl. S. 41) bestehenden
Penstion kasse,
3. den Anschluß der übrigen zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen Gebiets-
theile an die unter 2 bezeichnete Pensionskasse.
Bis zum Erlasse der unter 2 vorgesehenen Königlichen Verordnung bleibt die
Einrichtung einer Ruhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Wiesbaden ausgesetzt.
§. 19. Der Unterrichts-Minister und der Finanz-Minister sind mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Gesetz, betreffeud das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge
für ihre Binterbliebenen.
Vom 11. Juni 1894 (G. S. S. 109) .
§. 1. Mittlere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Unterrichts-
anstalten, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen und welche weder zu den
höheren Schulen noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach- und
Fortbildungsschulen gehören.
. 2. Die an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittlereu Schule definitiv
angestellten Lehrer und Lehrerinnen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt nach
den sür seis Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen
orschriften. «
Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei Versetzung dieser Lehrer (Lehrerinnen) in den Ruhestand und bei
Festsetzung ihres Ruhe ehalts?).
Der Art. I. §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (G. S. S. 298)
1) Ausf. Best. 22. Juni 1894 (C. Bl. U. V. S. 580).
2:) Zwangsweise Pensionirung Res. 5. Sept. 1888 (C. Bl. U. V. S. 765),
18.2 Jon. 1889 (C. Bl. U. V. S. 242) und 4. Aug. 1893 (C. Bl. U.#V. S. 727).