Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1289
Den Lehrern selbst steht diese Befugniß nicht zu.
Setzen die zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten
die Mitgliedschaft nicht fort, so bleibt den Hinterbliebenen der seitherigen
Kassenmitgleder der Anspruch auf Wittwen= und Waisenpension gegen die
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen erhalten, soweit diese Pension
das auf Grund dieses Gesetzes zu zahlende Wittwen- und Waisengeld übersteigt.
In Zukunft ist weder den Lehrpersonen an den öffentlichen nichtstaatlichen
mittleren Schulen, noch den zur Unterhaltung derselben Verpflichteten der Bei-
tritt zu den Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen oder zu der Allgemeinen
Wittwen-Verpflegungsanstalt gestattet.
§. 8. Die zur Aufbringung des Ruhegehalts, des Gnadenquartals und
des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten, welche für die Versorgung der
in den Ruhestand versetzten Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinterbltebenen
besondere Veranstaltungen getroffen haben oder die Mitgliedschaft bei den
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen fortsetzen G. 7), sind berechtigt,
die denselben hieraus zustehenden Bezüge auf das nach Maßgabe dieses Gesetzes
zu gewährende Ruhegehalt, Gnadenquartal, Wittwen= und Waisengeld in An-
rechnung zu bringen, Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit diese Bezüge
als Entgelt für diejenigen Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern
(Lehrerinnen) zu diesen Veranstaltungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
fortgeleistet werden.
Bei Streitigkeiten der Betheiligten über die Höhe der hiernach den Ruhe-
gehaltsberechtigten und den Hinterbliebenen zustehende Bezüge trifft die Be-
zirksregierung eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung.
Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen sechs Wochen die Be-
schwerde an den Ober-Präsidenten, in den Hohenzolleruschen Landen an den
Unterrichts-Minister, zu.
Gegen die Entscheidung des Ober-Präsidenten oder des Unterrichts-
Ministers steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von
sechs Wochen die Beschreitung des Rechtsweges offen.
§. 9. Durch dieses Gesetz werden ortsstatutarische Vorschriften oder
sonstige Veranstaltungen, welche die Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinter-
bliebenen günstiger stellen, als in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise,
nicht berührt.
Desgleichen bewendet es bei der Königlich dänischen Vd. vom 28. März
1857 (Chronol. Samml. der Verordnungen S. 83), betreffend die Pensionirung
der Schullehrerwittwen, vorbehaltlich der den Unterhaltungspflichtigen zu-
stehenden Befugniß zur Anrechnung des von ihnen hiernach zu zahlenden
Wittwengeldes nach Maßgabe des §. 8 dieses Gesetzes.
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft.
Die Einführung des Gesetzes in den Regierungsbezirk Wiesbaden bleibt
Königlicher Verordnung vorbehalten.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1288.
auch nach der Pernfionirung der betreffenden Lehrer. Bedingung ist dabei, daß bis
zum Ableben der peufionirten Lehrer die bisherigen Gemeindebeiträge und die etwa
von den Lehrern früher entrichteten Beiträge seitens der zur Aufbringung des Wittwen-
und Waisengeldes Berpflichteten fortgezahlt werden, Res. 12. Febr. 1895 (C. Bl.
U. B. S. 293).
Abs. 3 findet auf solche Fälle keine Anwendung, wo eine Neubesetzung von
Stellen an Mittelschulen erfolgt, auch wenn die berufenen Lehrer in ihrer früheren
Stellung Mitglieder von Elementarlehrer-Wittwen-- und Waisenkassen waren. Res.
25. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 292).