Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen. 1289 
Den Lehrern selbst steht diese Befugniß nicht zu. 
Setzen die zur Aufbringung des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten 
die Mitgliedschaft nicht fort, so bleibt den Hinterbliebenen der seitherigen 
Kassenmitgleder der Anspruch auf Wittwen= und Waisenpension gegen die 
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen erhalten, soweit diese Pension 
das auf Grund dieses Gesetzes zu zahlende Wittwen- und Waisengeld übersteigt. 
In Zukunft ist weder den Lehrpersonen an den öffentlichen nichtstaatlichen 
mittleren Schulen, noch den zur Unterhaltung derselben Verpflichteten der Bei- 
tritt zu den Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen oder zu der Allgemeinen 
Wittwen-Verpflegungsanstalt gestattet. 
§. 8. Die zur Aufbringung des Ruhegehalts, des Gnadenquartals und 
des Wittwen= und Waisengeldes Verpflichteten, welche für die Versorgung der 
in den Ruhestand versetzten Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinterbltebenen 
besondere Veranstaltungen getroffen haben oder die Mitgliedschaft bei den 
Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen fortsetzen G. 7), sind berechtigt, 
die denselben hieraus zustehenden Bezüge auf das nach Maßgabe dieses Gesetzes 
zu gewährende Ruhegehalt, Gnadenquartal, Wittwen= und Waisengeld in An- 
rechnung zu bringen, Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit diese Bezüge 
als Entgelt für diejenigen Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern 
(Lehrerinnen) zu diesen Veranstaltungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
fortgeleistet werden. 
Bei Streitigkeiten der Betheiligten über die Höhe der hiernach den Ruhe- 
gehaltsberechtigten und den Hinterbliebenen zustehende Bezüge trifft die Be- 
zirksregierung eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung. 
Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen sechs Wochen die Be- 
schwerde an den Ober-Präsidenten, in den Hohenzolleruschen Landen an den 
Unterrichts-Minister, zu. 
Gegen die Entscheidung des Ober-Präsidenten oder des Unterrichts- 
Ministers steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von 
sechs Wochen die Beschreitung des Rechtsweges offen. 
§. 9. Durch dieses Gesetz werden ortsstatutarische Vorschriften oder 
sonstige Veranstaltungen, welche die Lehrer (Lehrerinnen) und deren Hinter- 
bliebenen günstiger stellen, als in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Weise, 
nicht berührt. 
Desgleichen bewendet es bei der Königlich dänischen Vd. vom 28. März 
1857 (Chronol. Samml. der Verordnungen S. 83), betreffend die Pensionirung 
der Schullehrerwittwen, vorbehaltlich der den Unterhaltungspflichtigen zu- 
stehenden Befugniß zur Anrechnung des von ihnen hiernach zu zahlenden 
Wittwengeldes nach Maßgabe des §. 8 dieses Gesetzes. 
§. 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. 
Die Einführung des Gesetzes in den Regierungsbezirk Wiesbaden bleibt 
Königlicher Verordnung vorbehalten. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1288. 
auch nach der Pernfionirung der betreffenden Lehrer. Bedingung ist dabei, daß bis 
zum Ableben der peufionirten Lehrer die bisherigen Gemeindebeiträge und die etwa 
von den Lehrern früher entrichteten Beiträge seitens der zur Aufbringung des Wittwen- 
und Waisengeldes Berpflichteten fortgezahlt werden, Res. 12. Febr. 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 293). 
Abs. 3 findet auf solche Fälle keine Anwendung, wo eine Neubesetzung von 
Stellen an Mittelschulen erfolgt, auch wenn die berufenen Lehrer in ihrer früheren 
Stellung Mitglieder von Elementarlehrer-Wittwen-- und Waisenkassen waren. Res. 
25. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 292).
	        
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