Abschnitt XIL. Schullehrer-Wittwen= und Waisen-Kassen. 1291
Doch werden als Kuratoren der Kasse von den Mitgliedern der Anstalt aus ihrer
Mitte drei Vertreter erwählt.
5. 7. In jedem der zu einem Bezirk vereinigten Kreise oder selbständigen
Städte wird ein Vorstand gebildet, zu welchem neben Vertretern des Kreises resp. des
Amtes oder der selbständigen Stadt der Landrath oder Bürgermeister als Vorsitzender
und neben Vertretern der Schulinspektion drei von den Mitgliedern der Kasse zu
wählende Lehrer gehören müssen.
§s. 8. Die Erhöhung der bisherigen Beiträge und Antrittsgelder, sowie die
Festsetzung der zu zahlenden Wittwen= und Waisenpensionen erfolgt, letzteres auf
Grund sachverständigen Gutachtens, nach Anhörung der Vorstände (§F. 7) durch Be-
schluß des Ninisters der Unterrichts-Angelegenheiten.
§. 91).
§. 10. Die Aufhebung der unter Leitung der Staatsbehörde stehenden Elementar-
lehrer-Wittwen= und Waisenkassen zum Zweck einer Erweiterung der Assoziations-Bezirke,
die Veränderung ihrer Statuten,
die Vereinigung mehrerer solcher Kassen zu einer gemeinschaftlichen Kasse,
die Zuschlagung einzelner Landestheile zu einem bereits bestehenden Kassen-
verbande,
die Errichtung neuer solcher Kassen mit juristischer Persönlichkeit, mit Beitrags-
pflicht aller öffentlichen Elementarlehrerstellen innerhalb eines gewissen Be-
zirks und mit Berechtigung zur administrativen Beitreibung der jährlichen
und einmaligen statutenmäßigen Beiträge, sowie der Antrittsgelder der Theil-
nahmepflichtigen,
wobei jedoch überall die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Geltung
kommen und die bereits erworbenen Rechte der einzelnen Theilnehmer gewahrt
werden müssen,
erfolgt durch Königliche Berordnung, welche durch die Amtsblätter der betheiligten
Bezirke zu verkündigen ist.
§. 11. Für diejenigen Landestheile, in welchen derartige Kassen unter der
Leitung von Staatsbehörden nicht bestehen, find solche spätestens bis zu dem in §. 2
angegebenen Zeitpunkte nach den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Normen gleichfalls
durch Königliche Verordnung in's Leben zu rufen, insofern nicht anderweitig in noch
auskömmlicherer Weise daselbst für die Lehrer-Wittwen und Waisen gesorgt ist.
§. 12. Durch dieses Gesetz werden weder bestehende Gerechtsame der Lehrer-
Wittwen und Waisen, noch besondere Leistungen zu deren Gunsten aufgehoben. Diese
Gerechtsame und Leistungen werden jedoch, soweit sie nicht auf einem privatrechtlichen
Titel beruhen, auf die nach den §§. 3 und 4 zu gewährenden Zuschüsse zu den
Wittwen= und Waisenkassen angerechnet.
Gesetz vom 24. Februar 18812) (G. S. S. 41):
Artikel 1. An die Stelle des im §. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869
bestimmten Minimalsatzes für die Pensionen der Hinterbliebenen der öffentlichen
Elementarlehrer von 150 Mark tritt vom 1. April 1881 ab der Minimalsatz von
zweihundertfünfzig Mark.
Artikel 2. Der §. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 wird aufgehoben.
Artikel 3. Das Gesetz vom 22. Dezember 1869 wird auf den Kreis Herzog-
ium Lauenburg ausgedehnt und tritt daselbst gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetze
in Kraft.
Artikel 4. Von dem Geltungsbereich dieses Gesetzes find die Kassenbezirke der
Grafschaften Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-Rosla, der Städte Berlin,
Hannover, Frankfurt a. M. und Greifswald bis auf Weiteres ausgeschlossen. Die
Einführung des Gesetzes in die vorbezeichneten Kassenbezirke bleibt Königlicher Ver-
ordnung vorbehalten ?).
0 F. 9 ist ausgehoben. Vergl. Art. 2 EGes. 24. Febr. 1881.
21) Instr. zur Ausführung Ges. 22. März 1881 (C. Bl. U. V. S. 390).
2) Eingeführt in den drei Grafschaften Stolberg, Vd. 17. Jan. 1887 (G. S. S. 9).