Abschnitt XL. Fürsorge für die Waisen der Lehrer. 1293
1. diejenigen Waisen, welchen ein Anspruch auf Waisengeld auf Grund des Gesetzes
vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsbeamten (G. S. S. 298), zusteht;
2. die Kinder derjenigen Lehrer welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung
in den Ruhestand nur nebenamtlich im öffentlichen Volksschuldienst angestellt
waren; ·
3. die Kinder aus der Ehe eines pensionirten Lehrers, welche derselbe erst nach
seiner Bersetzung in den Ruhestand geschlossen hat;
4. die Kinder eines mit Belassung eines Theils der gesetzlichen Pension aus dem
Dienste entlassenen Lehrers.
§. S9. Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter !) lebt und zum Bezuge von Wittwengeld aus einer
nach den Borschristen der Gesetze vom 22. Dez. 1869 (G. S. 1870 S. 1)
und vom 24. Febr. 1881 (G. S. S. 41) eingerichteten Wittwen= und
Waisenkasse für Elementarlehrer oder aus einer gemäß §. 11 des ersteren
Gesetzes an Stelle einer solchen Kasse bestehenden anderweitigen Anstalt zur
Versorgung von Lehrerwittwen berechtigt ist, jährlich fünfzig Mark für
jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zum Bezuge von Wittwengeld
aus einer der unter Ziffer 1 bezeichneten Versorgungsanstalten nicht berechtigt
ist, jährlich vierundachtzig Mark für jedes Kiud?).
Auf letzteres Waisengeld werden diejenigen Bezüge bis zu einem Betrage der-
selben von zweihundert und fünfzig Mark jährlich angerechnet, welche den Kindern
aus einer nach den Vorschriften der Gesetze vom 22. Dez. 1869 und vom 24. Febr.
1881 eingerichtelen Wittwen- und Waisenkasse für Elementarlehrer zustehen.
§. 4. Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit,
die Zahlung des in dem §. 3 Ziffer 2 bestimmten Waisengeldes nicht vor dem Be-
ginn desjenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten
Voraussetzung folgt.
Das Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung
gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren,
vom Tage ihrer Fälligkeit au gerechnet, zu Gunsten der Staatskasse.
1) Als Mutter im Sinne des Ges. 27. Juni 1890 ist nur die leibliche Mutter
anzusehen, Res. 15. Juli 1893 (C. Bl. U. V. 1894 S. 297).
2) Das erhöhte Waisengeld von jährlich 84 Mark ist für jedes Kind auch dann
von dem ersten des auf den Tod der Mutter oder das Erlöschen ihres Anrechtes auf
Wittwenpension folgenden Monats ab (8. 3 Nr. 2 und §. 4 Abs. 1 des Ges.) zu
zahlen, wenn das Ableben 2c. im ersten bis fünften Monate eines Halbjahres
erfolgte und für dieses Halbjahr das Wittwengeld aus einer der im §. 3 des vor-
genannten Gesetzes bezeichneten Versorgungsanstalten bereits gezahlt war.
Dagegen sind den Waisen auf das aus der Staatskasse gemäß §. 3 Nr. 2 des
citirten Gesetzes zahlbare Waisengeld gemäß dem letzten Absatze des §. 3 stets die-
jenigen Bezüge bis zu einem Betrage dieser von 250 Mark jährlich anzurechnen, die
ihnen aus einer nach den Vorschriften der Ges. 22. Dez. 1869 und 24. Febr. 1881
eingerichteten Wittwen= und Waisenkasse für Elementarlehrer zustehen, Res. 20. April
1895 (C. Bl. U. B. S. 460). ·
Die portofreie Uebersendung der Waisengelder ist unzulässig, Res. 17. April 1891
(C. Bl. U. B. S. 466). Die Zahlung und Berrechnung der festgesetzten Waisen-
gelder ist stets von derjenigen Regierungs-Hauptkasse — in Berlin von der Civil-
pensionskasse — zu bewirken, in deren Bezirke die Waisen ihren Wohnsttz haben.
Die festsetzende Behörde hat sich zu dem Ende mit der die Zahlungs-Anweisung
erlassenden Behörde direkt in Verbindung zu setzen.
Diejenige Regierung, die die aus den Wittwen- und Waisenkassen für Elementar-
lehrer zu zahlende Waisenpension, sowie das nach Maßgabe des Ges. 27. Juni 1890
zu zahlende Waisengeld feftzusetzen hat, hat von jeder die Höhe des Waisengeldes
beeinflussenden Beränderung in den persönlichen oder Familienverhältnissen der Waisen
derjenigen Regierung, von der die Anweisung zur Zahlung des Waisengeldes ausgeht,
sofort Mittheilung zu machen, Res. 11. Juli 1891 (C. Bl. U. B. S. 600).