Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 7 
J. 61). Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendun auf die Fischerei, 
die Erln und Verlegung von Apotheken, die Erziehung * inesbcch en 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den 
werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten), der 
sicherungsunternehmer) und der Eisenbahnunternehmungen )), die Befugniß 
zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann- 
. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 6. 
senschliszunge von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffentlichen Interesses 
g. 
8. 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von 
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem 
anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigen- 
thümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich 
annt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen. 
Die Benntzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist unzulässig. 
b V. Die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen 
kestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden. Ebenso 
eine Anusdehnung der gegenwärtig bestehenden Besreiungen von solchen Gebühren 
nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. · Z " 
ftraf, J. Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für 
f afgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen oder 
undt durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, 
und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen stattgefunden haben. 
: 2. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be- 
mungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. 
„ d9. 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertund fünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des §. 4 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt. Z 
11. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu 
letzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe der 
bandesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler oder die 
Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden. 
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. " 6 Z 
§. 12. Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen 
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung 
leiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach 
Möglichkeit so auszuführen, daß fie sich nicht flörend beeinflussen. ... 
13. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. , . 
»Dasgerichtlicheserfahrenistzubefchleunigen(§§.198,202bt6204 der Reichs- 
Tivilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (s§. 202 des Gerichtsver- 
faffungsgefetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung). !m 
§. 14. Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher 
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, insbe- 
sondere über öffentliche Wege und Straßen. » 
S§. 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Württemberg 
mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte diesen 
Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen des §. 7 auf den inneren Verkehr 
dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
1) Aus §. 6 darf nicht gefolgert werden, daß jede hier nicht erwähnte erwerbende 
Thätigkeit Gewerbe und der Gew. O. unterworsen sei. Es werden nur gewisse 
Zweige der Landesgesetzgebung, die im Allgemeinen der Gewerbegesetzgebung nicht an- 
gehören, jedoch einzelne, als gewerbegesetzliche zu betrachtende Bestimmungen enthalten, 
von dem Geltungsbereiche der Gew. O. ausgeschlossen. Vergl. E. O. V. XV. 45. 
*) Bergl. Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853, oben 
B. I S. 1366. 
*) Bergl. Ges., betr. den Geschäftsverkehr der Bersicherungsanstalten, 17. Mai
	        
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