Abschnitt XII.
Kirchenrecht?.
Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen
Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegen-
ständen an Korporationen und andere juristische Personen.
Vom 23. Febr. 1870 (G. S. S. 118)7.
§. 1. Schenkungen und letzwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gültig-
keit der Genehmigung des Königs?): 1. insoweit dadurch im Inlande eine
neue juristische Person ins Leben gerufen werden soll, 2. insoweit sie einer
im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristischen Person
zu anderen") als ihren bisher genehmigten Zwecken gewidmet werden sollen?).
§. 2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische oder aus-
) Vergl. zum ev. Kirchenrecht Nitze, Verfassungs= und Verwaltungsgesetze der
ev. Landeskirche, 2. Aufl. Berlin 1895; Trusen, Preußisches ev. Kirchenrecht, 2. Aufl.
1894; Goßner, Preußisches ev. Kirchenrecht, Berlin 1898.
3) Eingeführt in Lauenburg durch Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) 8. 7, 3.
2) In den Berichten, die wegen der landesherrlichen Genehmigung bei Zu-
wendungen an Korporationen 2c. erstattet werden, ist gemäß Kab. O. 1. Febr. 1834
ausdrücklich zu erörtern:
1. ob nicht das Bermögen des betreffenden Instituts 2c. durch die Zuwendung
zum Nachtheil des öffentlichen Verkehrs übermäßig vermehrt werde,
2. ob nicht die betreffende Anstalt Mittel anhäufe, welche deren durch ihre Be-
stimmung begrenztes Bedürfniß überschreiten,
3. ob keine gemeinschädliche Anordnung an die Zuwendung geknüpft sei,
4. ob dabei keine Berletzung einer Pflicht gegen hülfsbedürftige Angehörige oder
5. eine Ueberbürdung zur Kränkung der Rechte dritter Personen stattfinde,
Res. 18. März 1834; vergl. Res. 10. Febr. 1872 (M. Bl. S. 74).
"/) Beispielsweise wurde laut Res. 5. Febr. 1865 (M. Bl. S. 282) die landes-
herrliche Genehmigung eingeholt, als die Wittwe v. N, der Gemeinde L. ein Ge-
schenk unter 1000 Thlr. zuwandte, mit der Bestimmung, daß daraus das Schulgeld
armer Kinder bestritten und daß die Verwaltung dieser Stiftung einem, von der Ge-
meindeverwaltung verschiedenen, deren Kontrolle nicht unterworfenen Vorstand über-
tragen werden solle.
*) Das Gesetz findet also keine Anwendung, wenn die Zuwendung nicht an eine
juristische Person oder Korporation erfolgt, z. B. wenn ein Dritter für die leistungs-
pflichtigen Kirchspielseingesessenen aus Freigebigkeit eintritt, oder wenn die örtliche
Gemeinde für die sich mit den Gemeindegliedern deckenden Parochianen der Kürze halber
deren Beiträge übernimmt, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1885 (C. Bl. U. V. S. 568).