Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1296 Abschnitt XLI. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen. 
ländische Korporationen und andere juristische Personen bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der 
durch Königliche Verordnung ein für alle Mal bestimmten Behörden 1), wenn 
ihr Werth die Summe von Eintausend?) Thalern übersteigt. Fortlaufende 
Leistungen werden hierbei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet. 
§. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zuwendung 
0 dar *— der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet Rechte aller dritter 
ersonen ). 
Mit dieser Maßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die 
Schenkung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu be- 
trachten, dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zugewendeten Sache 
auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind. 
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letztwilligen 
Zuwendung beschränkt werden. 
§. 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Erwerbung 
von unbeweglichen 4) Gegenständen durch inländische oder ausländisches) Kor- 
porationen und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des 
Staates bedarf, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Soweit es jedoch zu einer solchen Erwerbung nach gegenwärtig geltenden 
Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können 
statt dessen durch Königliche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung 
fortan zustehen soll, anderweitig bestimmt werden. 
§. 5. ner Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle ent- 
sprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1. Vorsteher von inländischen Kor- 
porationen und anderen juristische Personen, welche für dieselben Schenkungen 
oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazn erforderliche 
Genehmigung innerhalb vier Wochen nachzusuchen; 2. diejenigen, welcher einer 
ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder 
khtitki Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu erforderliche Genehmigung 
t. 
  
1) Solche Berordunng ist nicht ergangen. 
:) Mehrere Zuwendungen derselben Person an verschiedene Korporationen oder 
juristische Personen, die allein unter 3000 M. bleiben, zusammen höher find, be- 
dürfen der höheren Genehmigung nicht, wohl aber nach und nach verfügte Legate 
eines Testators an dieselbe Institution, die zusammen 3000 M. übersteigen, sowie 
Zuwendungen mehrer Miterben an dieselbe Anstalt in einem Akte; vergl. Dernburg, 
preuß. Privatrecht, I. §. 55. 
Bei Fixirung des Betrrages von Kapitalien ist der Kurswerth geschenkter Werth- 
papiere zu berücksichtigen, Res. 6. Jan. 1886 (C. Bl. U. B. S. 175). 
*) Unter Umständen, namentlich wenn die Zuwendung aus einem Nachlasse zu 
realistren, kann Sicherheitsbestellung Seitens der Erben von dem Bedachten gefordert 
werden, Erk. R. G. 1. Juli 1893. 
") Die Bestimmung des §. 83 II. 6 A. L. R. 
doch können sie (Korporationen und Gemeinden) ohne besondere Einwilligung 
der ihnen vorgesetzten Behörde, unbewegliche Sachen weder an sich bringen 
noch veräußern oder verpfänden — 
ist nicht aufgehoben: sie kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Erwerbung des 
Grundstücks durch Schenkung oder letztwillige Verfügung erfolgen soll. Ob der 
Werth derselben 1000 Thaler übersteigt oder nicht, macht dabei keinen Unterschied, 
Präj. O. Trib. 1395 30. Dez. 1842 (E. IX. 305). Bergl. Kochs Landrecht Anm. 57 
zu §. 83 cit. und die 88. 194 I. 11, §. 19 II. 12 und §. 43 II. 19 A. L. R's. 
*) Zum. Erwerbe von Grundeigenthum durch ausländische Korporationen oder 
juristische Personen ist durch Ges. 4. Mai 1846 (G. S. S. 235) Kgl. Genehmigung 
vorgeschrieben. Durch A. E. 14. Febr. 1882 (G. S. S. 18) ist demnächst bestimmt, 
daß diese Genehmigung bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragenen Genossenschaften, eingeschriebenen Hülfskafsen und den mit den Rechten 
einer juristischen Person versehenen gegenseitigen Bersicherungsgesellschaften, die ihren 
Sitz in deutschen Landen außerhalb Preußens haben, von den Ressortministern zu 
ertheilen ist.
	        
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