1298 Abschnitt XLI. Kirchen und geistliche Gesellschaften.
Geistliche Gesellschaften.
§. 12. Diejenigen, welche zu gewissen andern besondern Religionsübungen
vereinigt sind, führen den Namen der geistlichen Gesellschaften.
Erster Abschnitt. Von Kirchengesellschaften überhaupt.
Grundsatz.
§. 13. Jede Kirchengesellschaft ist verpflichtet, ihren Mitgliedern Ehrfurcht
egen die Gottheit, Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat, und
schlic gute Gesinnungen gegen ihre Mitbürger einzuflößen.
Unerlaubte Kirchengesellschaften.
§. 14. Religionsgrundsätze, welche diesem zuwider sind, sollen im Staat
nicht gelehrt, und weder mündlich noch in Volksschriften ausgebreitet werden.
§. 15. Nur der Staat hat das Recht, dergleichen Grundsätze, nach ange-
stellter Prüfung, zu verwerfen, und deren Ausbreitung zu untersagen.
§. 16. Privatmeinungen einzelner Mitglieder machen eine Religionsgesell-
schaft nicht verwerflich.
Oeffentlich aufgenommene.
§. 17. Die vom Staate ausdrücklich ausgenommenen Kirchengesellschaften
haben die Rechte privilegirter Korporationen 7.
§. 18. Die von ihnen zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten
Gebäude werden Kirchen genannt, und sind als privilegirte Gebäude des Staats
anzusehen ?2).
§. 19. Die bei solchen Kirchengesellschaften zur Feier des Gottesdienstes
und zum Religionsunterricht bestellten Personen haben mit andern Beamten im
Staat gleiche Rechte?.
Geduldete.
§. 20. Eine Religionsgesellschaft, welche der Staat genehmigt, ihr aber
1) Solche sind die evangelische und die römisch-katholische Kirche, Patent 30. März
1847 (G. S. S. 121).
Einfache Korporationsrechte besitzen die evangelischen Brüdergemeinden (Herrn-
buter), Generalkonzession 7. Mai 1846 und 18. Juli 1763, priv. Bestätigung 10. April
1789; die Reformirten niederländischer Konfession (Kohlbrüggianer) vergl. Jakobson,
Kirchenrecht §§. 25, 26 und Kab. O. 24. Nov. 1819 (M. Bl. 1854 S. 7); die von
der Gemeinschaft der evangelischen Kirche sich getrennt haltenden Lutheraner, General=
konzession 23. Juli 1845 (G. S. S. 516) Nr. 3 und Instr. 7. Aug. 1847 (M. Bl.
S. 317); desgl. die ordnungsmäßig gebildeten jüdischen Synagogen- Gemeinden Ges.
23. Juli 1847 (Ges. S. S. 263) 8§§. 36 und 37, und die vom Staate aufgenommenen
Stifter, Klöster und Orden, A. L. R. II. 11 §. 940.
Wegen der Berleihung an Mennoniten vergl. Ges. 12. Juni 1874 (G. S. S. 238),
an Baptisten Ges. 7. Juli 1875 (G. S. S. 374).
Ueber die Gleichberechtigung der Konfessionen vergl. Ges. 3. Juli 1869 (RN. G. Bl.
S. 292) oben B. I. S. 291.
2) D. h. als öffentliche Sachen. Als solche sind sie dem Privateigenthum
entzogen, obwohl im Eigenthum der Kirchengemeinde. Vergl. A. L. R. II. 11 8§. 160,
170, 174, 183; I. 9 §§. 581, 582. Sie genießen die Vorrechte der dem Staate zu-
stehenden öffentlichen Gebäude. Wegen der Befreiung von Gebäudesteuer vergl §. 24g, i
Kommunalabgabenges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 152); wegen der Freiheit von
Quartierleistungen Ges. 25. Juni 1868 (R. G. Bl. S. 523) F. 4, 5. .
2) A. L. R II. 10 § 69; II. 17 5F. 32; II. 18 §S§. 208, 213; Geistliche, die der
Staat an seinen Anstalten anstellt, sind Staatsbeamte. Die übrigen find, nachdem
sie aufgehört haben, Civilstandsbeamte zu sein, weder unmittelbare, noch mittelbare
Staatsbeamte. BVergl. E. O. V. VIII. 390, XIX. 420, XX. 451. Dagegen ge-
nießen Geistliche, die ein Kirchenamt (A. L. R. II. 11 88. 96, 97) bekleiden, die Vor-
rechte der Staatsbeamten, Koch, A. L. R. IV. Anm. 25 zu §. 19; Trusen, Preuß.
evang. Kirchenrecht, 2. Aufl. 1894 Anm. 10 zu §. 19.