1318 Abschnitt XLI. Von Parochien.
8. 280. Besitzen sie aber Grundstücke, so müssen von diesen die Parochial-
lasten an die Kirche ihrer Religionspartei, in deren Bezirke die Grundstücke
liegen, entrichtet werden.
§. 283).
§. 288. Alle vom Pfarrzwange Ausgenommene haben in jedem einzelnen
Falle die Wahl, welcher Kirchenanstalt fie sich bedienen wollen.
Anh. §. 128. Sie können daher die geistlichen Handlungen auch von einem
Geistlichen einer anderen Religionspartei verrichten lassen.
§. 289. Doch müssen sie sich, bei jeder solchen Handlung, allen Anord-
nungen und Abgaben derjenigen Kirchenanstalt, der sie sich bedienen, gleich den
wirklich Eingepfarrten unterwerfen.
290. Bei den Heirathen derselben muß das Aufgebot nothwendig in
der Pfarrkirche des Wohnorts geschehen)). Z
§. 291. In allen Fällen, wo bei einer ihrer kirchlichen Handlungen Aus-
nahmen von gewissen die Civilpersonen überhaupt bindenden Gesetzen gemacht
werden sollen, muß die Dispensation dazu, wenngleich die Handlung selbst von
einem zum Militärstande gehörigen Geistlichen verrichtet wird, dennoch bei der
gehörigen Civilinstanz nachgesucht werden.
Von vagirenden Distrikten und Einwohnern.
§. 293. Einzelne Einwohner des Staats, welche nach obigen Grundsätzen
weder zu einer Parochie gehören, noch vom Pfarrzwange ausdrücklich eximirt
find- müssen eine Kirche ihrer Religionspartei wählen, zu welcher sie sich halten
wollen.
§. 294. Auch ganze Gemeinden, welche noch zu keinem Kirchspiele gewiesen
find, müssen sich, unter Vorwissen und Genehmigung der geistlichen Obern, zu
einer benachbarten Kirche schlagen?).
Zu Anmerkung 2 auf S. 1317.
durch werden die bestehenden Bestimmungen über die Befreiung dieser Militärpersonen
von den Kirchensteuern der Ortsgemeinde und über die Stolgebührenpflicht nicht ver-
e#iEndert. Die Bestimmungen über die Pastorirung der einzeln stationirten Militär-
personen vom 4. Febr. 1845 und 26. Jan. 1846 (M. Bl. S. 28) werden auch auf
die Garnisonen, in denen sich nur ein Bezirkskommando befindet, ansgedehnt. —
Regelmäßig wiederkehrende Bifitationen dieser Garnisonorte durch den Militär-Ober-
pfarrer erachtet der Kriegsminister nicht für erforderlich, erklärt sich jedoch damit ein-
verstanden, daß es dem Generalkommando vorbehalten bleiben soll, in besonderen
Fällen und im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise den Militär-
Oberpfarrer mit der Bifitation eines einzelnen Ortes, in dem sich ein Bezirkskommando-
befindet, zu betrauen. Berabschiedete Offiziere gehören zu den Civillirchengemeinden,
Res. 24. Sept. 1890 (K. G. u. Bd. Bl. S. 58). Dasselbe gilt von den Cidil=
beamten der Militärverwaltung in offenen Orten ausschließlich der Lazarethbeamten,
Res. 12. Febr. 1879 (K. G. u. Bd. Bl. 1879 S. 244).
1) Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 154), betr. die Aufhebung der Parochial-
eremtionen:
§. 1. Die nach dem Allg. Landrecht §#§. 283 bis 287 Tit. 11 Th. II sowie
die in einzelnen Landestheilen oder Ortschaften nach besonderem Recht oder Herkommen
für bestimmte Personen oder Grundstücke bestehenden Parochialexemtionen werden mit
allen ihren Folgen vom 1. Jan. 1877 ab aufgehoben.
§. 2. Bestehen an einem Orte mehrere Parochien, so haben die bisherigen
Eximirten, sofern sie nicht bereits früher einer bestimmten Parochie zugewiesen oder
dauernd beigetreten fsind, das Recht, bis zum 31. Dez. 1876 diejenige Parochie zu
wählen, welcher sie als Mitglieder dauernd beitreten wollen. Die Wahl geschieht
durch ansdrückliche Erklärung bei dem Gemeindekirchenrath oder Kirchenvorstand.
Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist ordnungemäßig ausgeübt, so gelten die
Erimirten als Mitglieder derjenigen Parochie, innerhalb welcher ihre Wohnung be-
egen ist.
:) Geändert durch §§. 4 und 9 der für die evangelischen Landeskirche erlasseuen
Tranordnung 27. Juli 1880 (K. G. und Vd. Bl. S. 109).
*) Die Ss. 294—302, 370, 371, 723, 724, 743 und 744 sind in Schlefien