Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1325 
8. 373. Sind in dem Kirchspiel mehrere Gerichtsobrigkeiten vorhanden, so 
gebührt die Wahldirection der Gerichtsobrigkeit des Orts, wo jede Stimmen- 
sammlung geschieht. 
Vocation. 
§. 374. Demjenigen, welcher von dem Patron, oder der Gemeinde, zu der 
erledigten Pfarrstelle rechtmäßig 1) gewählt worden, muß eine schriftliche Voca- 
tion zugefertigt werden. 
§. 375. Wo es bisher gebräuchlich gewesen, daß die Vocation erst nach 
erfolgter Prüfung ertheilt worden, da muß dem Gewählten eine schriftliche Be- 
kanntmachung, welche die Bedingungen zur künftig zu ertheilenden Vocation 
enthält, geschehen. 
§.. 376. Die Ausfertigung der Vocation gebührt dem Patron, und in 
dessen Ermangelung den Kirchenvorstehern?). « 
S. 377. Die Bestimmung der Zeit, binnen welcher der Berufene sich über 
die Annahme der Vocation erklären muß, ist willkürlich und hängt von dem 
Gutbefinden der Wählenden ab?. 6 
S. 378. Kommt binnen dieser Frist die Erklärung des Berufenen nicht 
ein, so sind der Patron, oder die Gemeinde, zu einer neuen Wahl zu schreiten 
sofort berechtigt. « 
S. 379. Ist keine Zeit zur Erklärung bestimmt, so kann der Berufene die 
Vocation so lange annehmen, als ihm nicht ein geschehener Widerruf derselben 
ekannt gemacht worden. 
S§. 380. Hat er sich aber binnen vierzehn Tagen, nach erhaltener Vocation, 
über die Annahme derselben nicht erklärt: und sind, nach Verlauf dieser Frist, 
er Patron und die Gemeinde zu einer neuen Wahl geschritten: so hat eine 
später erfolgte Annahme keine rechtliche Wirkung. 
§. 381. Uebrigens gelten von der Annahme der Vocationen die von der 
nahme bei Verträgen überhaupt vorgeschriebenen Gesetze. (Th. 1 Tit. 5 
788ad. 
§. Ist die Vocation von Mehreren ausgefertigt, so ist es hinlänglich, 
wenn die Annahme auch nur gegen Einen derselben erklärt worden. 
§. 383. Die von dem Berufenen einmal gültig angenommene Vocation 
kann ohne erhebliche Ursachen nicht widerrufen werden. 
§. 384. Nur aus eben den Gründen, aus welchen ein schon bestellter Pfarrer 
seines Amtes entsetzt werden kann, ist auch der Widerruf einer zur rechten Zeit 
angenommenen Vocation zulässig. 
S§. 385. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Gründe schon vor Er- 
lassung der Vocation vorhanden und bekannt gewesen, oder ob sie erst nachher 
entstanden, oder zur Wissenschaft des Patrons oder der Gemeinde gelangt sind. 
Präsentation. 
§. 386. So bald der Berufene die Vocation angenommen hat, muß er den 
geistlichen Obern der Diözes, oder des Departements, zur Bestätigung") 
präsentirt werden. 
1) Nach der Kab. O. 15. Aug. 1810 sollen nur bereits pro ministerio geprüfte 
und tüchtig befundene Kandidaten wahl- und präsentationsfähig sein. 
2) Jetzt Gemeinde-Kirchenrath, Kirchenvorstand. Vergl. K. G. u. Syn. O. S§. 6, 
22, 23, 32, Pfarrwahlges. 15. März 1886, Ges. 20. Juni 1875 §. 57 Abs. 2. Bei 
buneszternichem Patronate fertigt das Konsistorium die Vocation aus, Vd. 27. Juni 
. 2. 
Stempelpflichtigkeit der Vocation (1,50) Res. 13. Febr. 1881 (C. Bl. U. V. S. 329). 
2) Bei den Pfarrwahlen gemäß Ges. 15. März 1886 hat sich der Gewählte 
eerhald 4 Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme zu 
erklären. 
4!) Die Bestätigung hängt lediglich von dem Ermessen der Behörde ab und findet 
der Rechtsweg in den Fällen der §§. 386 und 391 nicht statt, Res. 20. Juli 1830 
(Jahrb. XXX. 141). Vergl. wegen der Bestätigung Kab. O. 27. Jan. 1862, wegen 
Anstellung naturalisirter Ausländer (Aktenstücke des Er. O. K. R. XIV. 245); Res.
	        
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