1330 Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten.
Von Taufen.
446. Die Taufe ehelicher Kinder gebührt in der Regel dem Pfarrer
es Vaters.
Anh. §. 131. [Kinder christlicher Eltern sollen längstens1) sechs Wochen
nach der Geburt getauft werden.)
§. 447. Sind die Eltern von verschiedener Religionspartei, so gebührt ?) die
Taufe, bei Söhnen, der Regel nach dem Pfarrer des Vaters; sowie bei den
Töchtern, dem Pfarrer der Mutter.
§. 448. Die Taufe der unehelichen Kinder kommt dem Pfarrer der
Mutter zu?).
Zu Anmerkung 3 auf S. 1329.
1. Ehen zwischen Christen und Nichtchristen;
2. Ehen Geschiedener, wenn deren Schließung von den zuständigen Organen auf
dem Grunde des Wortes Gottes nach gemeiner Auslegung der evangelischen
Kirchen als fündhaft erklärt wird;
3. Ehen solcher Personen, welchen als Berächtern des christlichen Glaubens oder
wegen lasterhaften Wandels oder wegen verschuldeter Scheung der früheren
Ehe oder wegen ihres Berhaltens bezüglich der Eingehung der Ehe der Segen
der Tranung ohne Aergerniß nicht ertheilt werden kann;
4. Gemischte Ehen, vor deren Eingehung der evangelische Theil die Erziehung
sämmtlicher Kinder in der römisch-katholischen oder in einer anderen nicht
evangelischen Religionsgemeinschaft zugesagt hat.
§. 17. Für die evangelischen Militärgemeinden wird an den Vorschriften der
s5. 61 und 62 der Militär-Kirchenordnung 12. Febr. 1832 üÜber die Zuständigkeit
zur Vornahme des Aufgebots und der Trauung nichts geändert; die Regelung des
Berfahrens bei Bersagung des Aufgebots und der Trauung bleibt Königlicher Ver-
ordnung vorbehalten.
Kirchengesetz, betr. die Berletzung kirchlicher Pflichten in Beziehung auf Taufe,
Konfirmation und Tranung, 30. Juli 1880 und Instr. dazu 23. Aug. 1880 (K.
G. Bl. S. 110).
Kindertaufe und Konfirmation in der ev.---luth. Kirche der Provinz Hannover
zwei Ges. 5. April 1895 (G. S. S. 147, 148).
In der katholischen Kirche hat auch ohne priesterliche Tranung die Eheschließung
durch Erklärung des Konsenses der Eheleute coram parocho et duobus testibus
nach dem Tridentinischen Konzil rechtliche Gültigkeit (ist von Bedeutung für die
Landestheile, wo die drei ersten Titel Th. II. A. L. R. nicht publizirt find).
Taufe erwachsener Inden, Res. 7. Dez. 1819 bei Trusen S. 339; Uebertrin
der Inden, Res. 2. Febr. und 17. Mai 1827 (v. Kamptz Ann. XI. 108, 410);
Taufen schon größerer Kinder, Res. E. O. K. 4. April 1856 (Aktenstücke H. 8 S. 73);
6 wöchige Tauffrist, Res. 23. Febr. 1802 (Rabe VII. 63); Berhalten der Pathen
und Hebammen, Res. E. O. K. 12. Juni 1857 (Aktenstücke Bd. II. S. 243).
Beilegung von Vornamen, Res. 25. Okt. 1816 und 4. Juli 1850 (Aktenstücke 1850
S. 57); kirchlich anstößige Taufnamen find nicht zuzulassen. Bleibt seelsorgerische
Einwendung fruchtlos, so find sie fortzulassen und es ist Bermerk wegen Differenz
mit dem Standesregister zu machen, Res. 10. Okt. 1884 bei Nitze S. 427. Kirchenges.
betr. kirchliche Trauung in der ev.-luth. Kirche der Prov. Hannover 6. Juli 1876
(G. S. S. 278); geändert 23. Okt. 1894 (G. S. S. 179).
4) In dem Falle des §. 75 Ges. 6. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 23) würden
die §§. 440, 441 (Beachtung der rechtlichen Erfordernisse 2c. der Ehe durch die
Seklichen) allerdings noch heute Geltung haben, vergl. Koch, A. L. R. IV. 388
Aum. 52.
1) Bergl. das in Anm. 3 zu S. 1329 allegirte Kirchenges. u. Nr. 3 Instr 23. Aug.
1880. Ein Taufzwang besteht seit Einführung der Civilstandsregister nicht mehr.
2) Die Taufe gebührt gemäß Dekl. 21. Nov. 1803 (Rabe VII. 524) dem
Pfarrer des Vaters, auch bei gemischten Ehen der Regel nach dem Pfarrer des
Vaters, wenn nicht etwa die Erziehung der Kinder nach dem übereinstimmenden
Willen beider Eltern in dem Glaubensbekenntniß der Mutter erfolgen soll, Res.
27. Okt. 1855 (M. Bl. S. 193).
:) Das uneheliche Kind einer Jüdin, dessen Vater ein Christ ist, soll als Christ