Abschnitt XLI. Von dem Pfarrer und dessen Rechten. 1331
8. 4491). Steht in beiden Fällen der Vater unter Militärgerichtsbarkeit:
muß die Taufe von dem Feld= oder Garnisonprediger, ohne Ünterschied der
eligionspartei des Vaters, verrichtet werden.
§. 450. Ist die Niederkunft nicht an dem Orte geschehen, wo der gehörige
Pfarrer sich aufhält: so kann auch der Pfarrer des Orts der Niederkunft die
Taufe ohne weitere Rückfrage verrichten. *
§. 451. Hat eine Nothtaufe geschehen müssen, so muß dem ordentlichen
Pfarrer davon unverzüglich Anzeige gemacht werden.
§. 452. Für die Handlungen oder Gebräuche, welche hiernächst, nach Ver-
schiedenheit der Religionsparteien, bei einem solchen am Leben bleibenden Kinde
zusenommen werden, hat der Pfarrer eben die Gebühren, wie für eine Taufe
ordern.
Von Begräbnissen.
§. 4532). Jeder Eingepfarrte muß der Regel nach in seiner Parochie
begraben werden.
§. 454. Stirbt jemand außer seiner Parochie, jedoch an eben demselben
Orte, so hat der Pfarrer seines Kirchspiels das Recht, zu fordern, daß die
Beerdigung in seiner Parochie geschehe.
. . 455. Stirbt er aber an einem andern Orte, so haben die Hinterlassenen
die Wahl, ob sie ihn da, wo er gestorben ist, begraben, oder in seine ordentliche
arochie zurückbringen lassen wollen.
S§. 466. Üeberhan t kann jeder Eingepfarrte sein sund der Seinigen Be-
gräbniß auch außerhalb seiner Parochie wählen.
§. 457. Hat der Verstorbene selbst gewählt, so ist es hinreichend, wenn
nur seine Willensmeinung mit genugsamer Gewißheit bekannt ist.
|40. Außer den Fällen der §§. 454 und 455 müssen aber nicht nur
dem Pfarrer und der Kirche, wo die Beerdigung geschieht, sondern auch dem
Vfarrer und der Kirche, denen sie eigentlich zukommt, die Gebühren entrichtet
en.
. 459. Doch haben letztere, wenn nach §. 457 der Verstorbene selbst ge-
wählt hat, nur solche Gebühren zu fordern, die, nach der Verfassung jedes
Orts, von allen Begräbnissen derjenigen Klasse, zu welcher die Leiche gehört,
nothwendig zu entrichten sind. «
8. 460. Soll eine Leiche, auf bloßes Verlangen der Hinterlassenen, außer
der gehörigen Parochie begraben werden, so müssen letztere dem Pfarrer und
der Kirche dieser Parochie, außer den nothwendigen Gebühren, auch diejenigen
Handlungen und Feierlichkeiten, welche sie bei der fremden Kirche vornehmen
lassen, taxmäßig bezahlen.
S. 461. er ein Erb= oder Familienbegräbniß außerhalb des Kirchspiels
Zu Anmerkung 3 auf S. 1330.
erzogen werden, Res. 11. April 1823 (A. B. 21 S. 429); 31. Dez. 1834 (A. B.
44 S. 353). ·
1) Diese Vorschrift ist in Betreff der unehelichen Kinder von Militärpersonen
aufgehoben durch §. 59 Mil. K. O. 12. Febr. 1832 (G. S. S. 69).
:) In dem Beerdigungsrecht ist nicht das Recht einbegriffen, das Grab ohne
Einwilligung der Kirchengesellschaft mit einem Leichenstein zu belegen, Erk. O. Trib.
27. Nev. 1863 (Strieth Arch. II. 249). 1
Dem Mitgliede einer Kirchengemeinde steht gegen sie ein klagbares Recht auf die
bestimmungsmäßige Benutzung eines in deren Eigenthum befindlichen Begräbniß-
platzes zu, Erk. 4. Dez 1884 (E. Civ. XII. 280). (Dem Kläger hatte der Kirchen-
vorstand die Gestattung des ehrlichen Begräbnisses seines im Duell getödteten Sohnes
auf dem im Eigenthum der Kirchengemeinde stehenden Kirchhofs versagt.) -
Das öffemliche Ausstellen der Leichen, sowie die Oeffnung der Särge bei den
Begräbnißceremonien ist verboten, Res. 16. März 1802 (Rabe VII. 80). Das Rechit,
bei öffentlichen kirchlichen Begräbnissen auf dem Kirchhofe zu sprechen, steht nur
den Geistlichen zu, während bei stillen Beerdigungen gar nicht gesprochen werden soll,
Res. 7. Juni 1840 und E. K. III. 306 (M. Bl. S. 228). Anders bei nicht kirch-
lichen Begräbnissen (Dissidenten), Res. 5. Juli 1842 (bei Trusen S. 344).
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