Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

128 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen. 
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137 oder den auf Grund 
der §§, 139 und 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln?; 
3. Gewerbetreibende, welche den §§. 111 Abs. 3 und 113 Abs. 3 zuwider- 
handeln. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 127. 
lungen angenommen und nicht bloß auf eine Gesammtstrafe erkannt werden, wie ge- 
schehen müßte, wenn nur eine strafbare That anzunehmen wäre, Erk. 13. Jan. 1885 
(E. Crim. XII. 102). # 
Ebenso können einzelne zeitlich auseinanderfallende Zahlungen, wenn nicht be- 
sondere Umstände für die Einheit der Handlung sprechen, als mehrere selbständige 
Handlungen aufgefaßt werden, E. Crim. XIII. 285. 
) Nicht jede verbotswidrige Beschäftigung eines einzelnen jugendlichen Arbeiters 
ist als eine selbständige Strafthat im Sinne des §. 146 Nr. 2 bezw. §F. 135 Nr. 4 
anzusehen. Vielmehr ist die Beurtheilung der Frage, wie viele Fälle der Zuwider- 
handlung gegen das Gesetz bei gesetzwidriger Beschäftigung von mehreren jugendlichen 
Arbeitern vorliegen, lediglich in das durch die konkrete Sachlage bedingte Ermessen 
des Gerichts gestellt, Erk. 23. März 1886 (E. Crim. XIV. 32), ebenso Erk. R. G. 
23. März 1886 (E. Crim. VIII. 214). Auch ist nicht bei andauernder Ueber- 
beschäftigung für jeden Arbeitstag ein besonderer Straffall anzunehmen, Erk. R. G. 
16. März 1882 (E. Crim. IV. 253). 
Die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des §. 146 ad 2 hängt nicht davon 
ab, ob der betreffende jugendliche Arbeiter im Innern der Fabrik und damit in einem 
präsumtiv gesundheitsschädlichen Raume beschäftigt wird, sondern fie hängt lediglich 
davon ab, ob er mit zum eigentlichen Fabrikbetriebe gehörigen, zur Herstellung der 
Fabrikate erforderlichen Arbeiten beschäftigt wird. Ein Gegensatz zwischen den „in 
der Fabrik“ beschäftigten und den außerhalb ihrer wenn auch für sie beschäftigten 
jugendlichen Arbeiter ergiebt sich beispielsweise in den Fällen der sog. Hausindustrie, 
in denen die Arbeiter, obhne ihre Wohnung verlassen zu müfsen, in gewissen Industrie- 
zweigen mit einzelnen Arbeiten für die Erzeugnisse der Fabriken zu Hause beschäftigt 
werden, Erk. R. G. 10. Dez. 1883 (E. Crim. IX. 264). (In casu hatte der Leiter 
einer Ziegelfabrik durch jugendliche Arbeiter im Freien die am Formiische vorläufig 
fertig gestellten Thonmassen zum Trocknen auf die sog. Bahn schaffen lassen, ohne sie 
in der eigentlichen Ziegelbrennerei, also in der gesundheitsgefährlichen Nähe der 
Ringöfen zu beschäftigen.) 
Die Strafbestimmung des §. 146 Nr. 2 findet auch bei der Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter Anwendung, die als Lehrlinge zur Erlernung des Geschäftes 
in einer Fabrik beschäftigt werden, Erk. 19. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 105). (In 
casu handelte es sich um Lehrlinge in einer fabrikmäßig betriebenen 
Druckerei.) 
Die Strafbarkeit des Gewerbetreibenden wird dadurch nicht ausgeschlossen, da 
die in seiner Fabrik beschäftigten Kinder durch seine aecheiire W 1 det 
Hülfsarbeiten angenommen find, Erk. R. G. 21. Okt. 1882 (Rechtspr. VI. 452); 
27. Sept. 1883 (CE. Crim. VII. 101); 12. 
cz. 1884 (E. Crim. XI. 304) 
30. Okt 1890 (Pr. V. Bl. XII. 152) und 31. Nüv. 1892 (das.Erim Wiin 
Bei gemeinschaftlichem Gewerbebetriebe mehrerer erstreckt sich die Verpflichtun 
zur Beobachtung der Vorschrift, bezw. Einhaltung des Verbot ⅛ä Pflichtung 
... esder§§.1sö,136 
Gew. O., der auf polizeilichen Rücksichten ruhenden desfallsigen Bestimmungen, 
auf alle Gesellschafter. Jeder einzelne ist persönlich entsprechend verantwortlich, inso- 
fern seinerseits nicht durch Bestellung eines Stellvertreters im Sinne der §§. 45, 151 
Gew. O. genügende Fürsorge getroffen ist. Die private Vertheilung der Geschäfte 
unter die Gesellschafter erscheint für die strafrechtliche Haftbarkeit an sich einflußlos. — 
Die Gesetzgebung faßt nicht unterschiedslos eine jede, dem jetzigen §. 135 zuwider- 
laufende Beschäftigung des einzelnen Arbeiters für die Dauer eines jeden T ages als 
eine durch einen solchen Zeitabschnitt abgeschlossene selbständige That auf, will vielmehr 
dem Gerichte Spielraum gewähren, nach den allgemeinen Grundsätzen die juristische 
Einheit oder Mehrheit des betreffenden Vergehens zu finden und insbesondere die 
kürzere oder längere Dauer der vorschriftswidrigen Beschäftigung bei Auemessung der 
verdienten Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens in Betracht zu ziehen, Erk. 
16. März 1882 (E. Crim. VI. 111).
	        
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