Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1338 Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 
Achter Abschnitt. Von Kirchenpatronen. 
Begriff. 
§. 568. Derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht über eine Kirche, 
nebst der Sorge für deren Erhaltung und Vertheidigung obliegt, wird der 
Kirchenpatron genannt. 
Erwerbung des Patronatrechts. 
l 569. Wer eine Kirche bauet oder hinlänglich dotirt, erlangt dadurch 
ein Recht zum Patronat. 
§. 570. Eben dergleichen Recht erlangt derjenige, welcher eine verfallene 
oder verarmte Kirche wieder aufbaut oder von neuem dotirt. 
7 571. Hat eine solche Kirche bereits einen Patron, so erlangt der neue 
Wohlthäter mit demselben gleiche Rechte; doch nur in so fern, als der bisherige 
Patron die Kosten des Aufbaues und der Dotation, nicht hat übernehmen 
können oder wollen. 7m 
§. 572. Auch durch den Auftrag einer Kirchengesellschaft, die bisher unter 
keinem besonderen Patrone gestanden hat, kann Jemand ein Recht zum Patronat 
erhalten. 
§. 573. Doch wird in allen vorstehenden Fällen (88. 569—572) das 
Kirchenpatronat selbst erst durch die Verleihung des Staats erworben. 
S§. 574. Außerdem kann das Kirchenpatronat auch durch Verjährungt) 
erlangt werden. . 
§. 575. Soll eine dergleichen Erwerbung desselben gegen den Staat oder 
die Kirchengesellschaft nachgewiesen werden, so müssen die Erfordernisse der beie 
Regalien stattfindenden Verjährung vorhanden sein . 
§. 576. Wenn aber zwei oder mehrere Privatpersonen über den Besitz des 
Patronatsrechts miteinander streiten, so ist die gemeine Verjährung hinreichend. 
§. 577. Alle dergleichen über die Zuständigkeit des Patronatrechts ent- 
Keibenden Streitigkeiten gehören zum Erkenntnisse des ordentlichen weltlichen 
ichters. 
§. 578. Inwiefern das Patronatrecht nur der Person des Erwerbers und 
seinen Erben, oder einer gewissen Familie zukomme, oder mit einem Amte, 
oder mit dem Besitze eines Guts verbunden sei, ist in vorkommenden Fällen 
nach den darüber sprechenden Erwerbungsurkunden zu bestimmen. 
§. 579. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß das Kirchenpatronat 
auf einem Gute oder Grundstücke hafte. 
. 580. Dergleichen Patronat kann von dem Gute, auf welchem es bisher 
gehaftet hat, ohne ausdrückliche Einwilligung der geistlichen Obern?) nicht ab- 
gesondert werden. 
§. 581. Mit dem Gute zugleich aber geht dasselbe auf jeden Besitzer, ohne 
Unterschied der Religionspartei"), wozu er sich bekennt, über. 
  
1) Zur Ersitzung des Patronatrechtes gehört, daß der Patron in der Verjährungs- 
zeit auch hinsichtlich der dem Rechte anklebenden Verpflichtungen (§§. 584, 720) sich 
als Patron gerirt habe, Erk. 5. Febr. 1849 (E. XVII. 15). Vergl. Erk. R. G. 
14. März 1889 (K. G. u. Vd. Bl. S. 106), betr. Entstehung eines Patronatrechts. 
durch unvordenkliche Berjährung. 
Das Patronat ist öffentlich-rechtlich. Die Beiträge und Leistungen, die 
aus dem auf einem Gute haftenden Kirchenpatronate nach dem Gesetze fließen, 
bedürsen nicht der Eintragung in das Grundbuch, um gegen Dritte Wirksamkeit zu 
erlangen (Erk. O. Trib. 11. Dez. 1874, E. LXXIV. 71), ebensowenig die nach dem 
älteren Bergrecht bestehenden Freikuxberechtigungen der Kirchen und Schulen, Erk. 
5. Febr. 1875 (E. LXXIV. 214). 
2) D. h. einer 44 jährigen. Ebenso ist Seitens der Kirchengemeinde, wenn diese 
die Ersitzung des Patronatrechts behauptet, ein 44 jähriger Besitzstand nachzuweisen, 
Erk. R. G. 4. April 1881 (E. Civ. IV. 289). 
2) Also in der evang. Kirche des Konsistoriums, Res. 3. Jan. 1879 (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 18). 
4) Das Patronat ist deshalb untheilbar, Erk. O. Trib. 14. Juni 1856 (Str.
	        
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