1340 Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen.
§. 585. [Dagegen ist aber auch der Patron berechtigt, die Verwalter des
Kirchenvermögens zu bestellen und Rechnungslegung von ihnen zu fordern!).
. 586. Dem Patrone als Wohlthäter und Erhalter der Kirche, kommen
in Ansehung derselben gewisse Ehrenrechte zu.
§. 587. Er hat das Recht, bei Erledigung der Pfarrstelle den neuen
Pfarrer zu präsentiren. (§88. 327 sq.)
§. 588. Er ist befugt, seinen Kirchstuhl im Chore, oder sonst an einem
vorzüglichen Orte der Kirche zu haben.
§. 589. Der Patrone und ihrer Familien muß im öffentlichen Kirchengebete
besonders gedacht werden.
§. 590. Auch bei der Beerdigung gebührt dem Patrone, seiner Ehefrau,
ehelichen Abkömmlingen und bei ihm wohnenden Seitenverwandten, ein Platz
in dem Begräbnißgewölbe.
§. 591. Kann in diesem die Beerdigung nach den Gesetzen des Staats
nicht Statt finden: so kann der Patron die unentgeltliche Anweisung einer
z Stelle auf dem der Kirchengesellschaft zustehenden Begräbnißplatze
ordern. (§. 185.)
§. 592. Auch ist er berechtigt, Ehrenmäler für sich und seine Familie in
der Kirche zu errichten.
§. 593. Bei seinem und seiner Ehegattin Absterben findet, durch den nach
jedes Orts Gewohnheit bestimmten Zeitraum, das Trauergeläute statt.
§. 594. Wo die Kirchentrauer für den Patron und seine Familie bei
deren Absterben hergebracht ist, hat es dabei auch fernerhin sein Bewenden.
§. 595. Verarmte Patrone genugsam dotirter Kirchen haben aus dem
Kirchenschatze nothdürftigen Unterhalt zu fordern.
§. 596. Doch ist die Kirche zu dieser Kompetenz nur in so fern ver-
pflichtet, als die Einkünfte des Vermögens, womit sie dotirt worden, nach
Fülug, aller zur Unterhaltung ihrer Anstalten erforderlichen Ausgaben dazu
inreichen.
§. 597. Auch tritt die Verbindlichkeit der Kirche nur alsdann ein, wenn
außer ihr Niemand mehr vorhanden ist, der zur Ernährung des verarmten
Patrons nach den Gesetzen verpflichtet wäre.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1339.
Der Patron einer katholischen Kirche ist nicht verpflichtet, zu den Paramenten
beizutragen, Präi. O Trib. 6. Febr. 1856 (XXX1II. 128), wohl aber zur Wieder-
herstellung der zersprungenen Kirchenglocken und der Kirchenuhren, Erk. 5. Febr. 1861
(Str. Arch. XXXIX. 352). Wenn bei einer Kirche keine Orgel vorhanden ist, so
hat der Patron zur Beschaffung einer solchen nichts beizutragen; wo bereits eine
Orgel vorhanden ist, muß das Rechtsverhältniß besonders festgestellt werden und
kommt es namentlich darauf an, ob die Orgel seiner Zeit gegen den Willen des
Patrons angeschafft, resp. ob fie ein niet- und nagelfestes Pertinenz des Kirchengebäudes
ist, Res. 24. Nov. 1841 (M. Bl. S. 323), Erk. O. Trib. 12. März 1858 (E.
XXXVIII. 273) und 8 Nov. 1864 (LlI. 261). Bergl. Erk. R. G. 12. Febr. 1880
(Blums Ann. I. 543), wonach der Patron seine Beiragspflicht mit Erfolg nicht wird
bestreiten können, wenn die Orgel als Pertinengstück der Kirche anerkannt ist oder die
Regierung den Bauplan mit der Orgel unter Zustimmung des Patrons genehmigt
hat. Die Orgel darf nicht gegen den Willen des Patrons ein Pertinenzstück werden,
Erk. O. Trib. 29. April 1872 (Str. Arch. LXXXVI. 88). Der Patron ist nicht
verpflichtet, zu den Kosten eines neuen Grundstückes (Bauplatzes) für den Vergrößerungs-
bau der Kirche beizutragen, auch nicht zur mierhsweisen Unterbringung des neukreirten
Kompastors, Erk. O. Trib. 28. Juni 1878 (M. Bl. 1879 S. 68) und Erk. R. G.
12. April 1883 (E. Civ. IX. 253). Dagegen ist er verpflichtet, zu den Kosten
eines Brunnens auf dem Pfarrgehöft beizutragen, Erk O. Trib. 9. Sept. 1878
(E. LXXXII. 124). #
Zur Unterhaltung des Kirchhofes ist der Patron in der Regel nicht verpflichtet,
vergl. unten §S. 763.
1) Vergl. jetzt K. G. u. Syn. O. §§. 6, 23, für katholische Gemeinden Ges.
20. Juni 1875 §s§F. 5, 39.