Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Von Kirchenpatronen. 1341 
Wem die Ausübung eines Realpatronatrechts zukomme. 
"§. 598. Die Ausübung des auf einem Gute haftenden Patrouatrechts 
gebührt demjienigen, welchem das bürgerliche Eigenthum (Dominium civile) des 
uts zukommt. 
§. 599. Wem die Gesetze die Verwaltung des Jubegriffs der Güter und 
Gerechtsame eines Andern übertragen haben, der ist auch das dazu gehörende 
irchenpatronat in dessen Namen auszuüben berechtigtu). 
§. 600. Ein bloßes Verwaltungs-, Nutzungs= oder Erbpachtrecht:) an 
dem mit dem Patronate versehenen Gute, giebt noch keine Befugniß zur Aus- 
übung des letztern. · " 
§. 601. Dagegen ist die Leibgedings-Frau zu solcher Ausübung während 
ihres Besitzes berechtigt. 
§. 602. Wenn ein Gut Schulden halber in Beschlag genommen worden: 
so bleibt die Ausübung des Patronatrechts dennoch dem Eigenthümer?); und 
nur diejenigen Befugnisse und Pflichten, welche auf das Kirchenvermögen Be- 
ziehung haben, müssen von dem gerichtlich bestellten Administrator wahrge- 
nommen werden. 
v 603. Dagegen müssen die Lasten des Patronats, auch in diesem Falle, 
aus den Einkünften des Guts getragen werden. 
§. 604. Verfällt ein mit dem Patronatrechte versehenes Gut, aus andern 
Ursachen, als Schulden halber, auf den Antrag des Fiskus in gerichtlichen 
Beschlag: so kommt es, während desselben, dem Staate zu, für die Ausübung 
der diesfälligen Rechte und Pflichten zu sorgen. 
Von mehreren Patronen. 
S§. 605. Wenn das Patronatrecht über eben dieselbe Kirche auf mehreren!#) 
Gütern mit gleichem Rechte haftet: so sind die Besitzer dieser Güter, in An- 
sehung der damit verbundenen Befugnisse und Pflichten, als Inhaber eines 
gemeinsamen Rechts oder einer gemeinsamen Verbindlichkeit, zu betrachten. 
§. 606. Doch kann jeder von ihnen die 8§. 586 bis 594 beschriebenen 
Ehrenrechte für seine Person fordern und ausüben. 
§. 607. Hat eine Kirche mehrere Patrone: so kann derjenige, in dessen 
Gute die Kirche liegt, in gemeinschaftlichen Geschäften das Direktorium, und 
den dahin gehörenden Vorzug in der Unterschrift verlangen: 
§. 608. Sind mehrere Kirchen unter gemeinschaftlichen Geistlichen und 
Patronen vereinigt: so kommt das Direktortum in gemeinschaftlichen Angelegen- 
heiten dem Patrone des Orts zu, wo der Pfarrer wohnt. 
§. 609. In Angelegenheiten aber, welche nur eine einzelne Kirche betreffen, 
findet die Vorschrift S. 607 ebenfalls Anwendung. 
Wie das Patronatrecht aufhöre. 
8. 610. Niemand kann, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gemeinde, 
und ohne Genehmigung der geistlichen Obern, des Patronatrechts und der da- 
mit verbundenen Obliegenheiten sich begeben?). 
— 
d)) also in Städten der Magistrat, Res. 25. Jan. 1821 (A. V. 79), dessen 
jüdische Mitglieder aber an der Ausübung nicht Theil nehmen dürfen, §. 5 Bo. 
30. Ang. 1816 (G. S. S. 207). Ebenusowenig haben die Stadwerordneten daran 
theilzunehmen, vergl. St. O. 30. März 1853 S. 56 Nr. 8. 
6 2 de- aaitn ist aufgehoben, §. 2 Nr. 2, §§. 5 und 93 Ges. 2. März 1850 
s) Der Konkurs hindert aber nach §. 6, §. 34 Abs. 4 Nr. 2 und 5§. 35 K. G. 
u. Syn. O. und §§. 39, 26 Nr. 3 Ges. 20. Juni 1875 den Patron, in den Ge- 
meinde-Kirchenrath oder Kirchenvorstand einzutreten. Das Recht einen Stellvertreter 
zu entsenden, bleibt ihm unbenommen. Der bestellte Administrator hat kein Recht 
zum Eintritt in den Kirchenrath oder vorstand. 
4) Bergl. §. 352. Steht das Patronat einer Mehrheit von Personen zu, so 
sind diese als Miteigenthümer zu behandeln, Res. 31. Jan. 1877 (K. G. u. Bd. Bl. 
S. 131). Bergl. aber §. 6 K. G. u. Syn. O. Z 
2) Doch ist eine Trennung von Rechten und Lasten z. B. beim Verkaufe zu- 
lässig, Erk. O. Trib. 21. Okt. 1867 (E. LlX. 318). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.