1342 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen.
§. 611. Dagegen verliert aber auch der Patronat seine Rechte keineswegs
durch den bloßen ichtgebrauch-
§. 612. Hat er aber geschehen gelassen, daß einzelne unter dem Patronat-
rechte begriffene Befugnisse von der Gemeinde, oder deren Vorstehern, oder
auch von einem Dritten, durch eine zur gewöhnlichen Verjährung hinreichende
Frist, als ein ihnen zukommendes Recht ausgeübt worden: so hat er diese Be-
fugnisse verloren.
§. 613. Wer um Bestechung, oder anderer unerlaubten Privatvortheile
willen, Jemand zu einer Pfarrstelle präsentirt, verliert für seine Person das
Wahl= und Präfentattonsrecht bei dieser und allen folgenden Vacanzen #).
. 614. In diesem und allen übrigen Fällen, wo der Patron das Wahl-
und Präsentationsrecht für seine Person verliert, kommt die Besetzung der
vacanten Pfarrstelle den geistlichen Obern zu. (88. 308 sag.)
§. 615. Auch einem Collegio, Korporation, oder Kommune, kann das
Kirchenpatronat zukommen.
§. 616. Ein solches Kollegium u. s. f. kann zwor die Ausübung desselben
aus seinem Mittel übertragen, oder selbige mit einem gewissen Amte
verknüpfen.
§. 617. Es kann sich aber dadurch der zum Patronate gehörigen Pflichten
zum Nachtheile der Kirche, nicht entledigen.
Neunter Abschnitt. Voneder Verwaltung) der Güter und des
Vermögens der Pfarrkirchen.
Allgemeiner Grundsatz.
§. 618. Von den Gütern und dem Vermögen der Parochtalkirchen gilt
alles, was vom Vermögen der Kirchen überhaupt im vierten Abschnitts) ver-
ordnet ist.
Art der Verwaltung.
619. Die Verwaltung des Kirchenvermögens gebührt in der
Regel den Kirchenvorstehern 54. · «
§. 620. Auf die Amtsführung derselben findet alles das Anwendung,
was von den Vorstehern der Kirchengesellschaften überhaupt §#. 156 sad., in-
gleichen §§. 552 sqd. verordnet ist.
§. 621. Doch sind sie, bei Patronatkirchen, in Rücksicht auf diese
Verwaltung, auch der besonderen unmittelbaren Aufsicht des Patrons)
unterworfen.
§. 622. Ein Gleiches gilt bei städtischen und andern größeren Kirchen,
1) Bergl. Ges. 8. Mai 1837 (G. S. S. 99) über die verfönliche Fähigkeit zur
Standschaft 2c, zu 8. 9 Res. 30. Mai 1849 (M. Bl. S. 95).
*) Bergl. für Ostpreußen Zusatz 191 des Provinzialrechts und Instr. 24. Okt.
1801 (Bork, K. G. I. 617) — für Westpreußen das Provinzialrecht Ss. 31—34
(G. S. 1844 S. 107) — für die Mark Kab. O. 11. Juli 1845 (G. S. S. 485)
und Instr. 6. Aug. 1845 (M. Bl. S. 210) — für Schlesien das Günthersblumer
Edikt 14. Juli 1793 (Korn, neue Ed. Samml. IV. 416) — für die Rheinprovinz
und Westfalen K. O. 5. März 1835.
3) Vergl. 88. 217 flgde.
4) Nach der neueren Gesetzgebung steht die Verwaltung des Kirchenvermögens in
der evangelischen Kirche dem Gemeinde-Kirchenrath resp. Presbyterium, in der katho-
lischen Kirche dem Kirchenvorstande zu.
Patron, Konfistorium und Regierung haben nur das Aufsichtsrecht, sie fsind mit-
hin nicht besfugt, bindende Berpflichtungen für die Kirche einzugehen, Erk. O. Trib.
21. Jan. 1861 (E. XIL V. 305).
*) Nach §. 23 K. G. u. Syn. O. und §. 40 Ges. 20. Juni 1875 hat nur
derjenige Patron ein Aufsichtsrecht, der Patronatslasten für die kirchlichen Bedürf-
nisse trägt.