Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1343
welche keinen besonderen Patron haben, in Ansehung eines, noch außer den
administrirenden Vorstehern, angeordneten Kirchencollegit 9.
Rechte und Pflichten der Kirchenverwalter.
§. 623. Sie müssen bei ihrer Verwaltung eben die Aufmerksamkeit an-
wenden, und eben den Grad der Schuld vertreten, wozu Vormünder nach den
Gesetzen verpflichtet sind).
§. 625. Sie müssen die der Kirche zustehenden Gelder, Schuldinstrumente,
und andere Urkunden dergestalt unter gemeinschaftlichem Beschlusse halten, daß
keiner von ihnen einseitig, und ohne die übrigen, darüber verfügen könne.
§. 626. Wo der Kasten, in welchem die Kirchengelder und Urkunden unter
solchem gemeinsamen Beschlusse aufzubewahren sind, am sichersten untergebracht
werden könne, müssen die Vorsteher mit dem Patrone und Pfarrer in Ueber-
legung nehmen; allenfalls aber muß dieses von dem Inspektor oder Erzpriester
nach den Umständen bestimmt werden.
§. 627. Wo es, besonders auf dem Lande, an tauglichen und im Rech-
nungswesen hinlänglich geübten Subjekten zu Kirchenvorstehern ermangelt, da
kann der Pfarrer Ssh nicht entbrechen dieses Geschäft mit zu übernehmen, und
die Schreibereien, nebst den Rechnungswesen, zu besorgens).
§. 628. Was also hier von Kirchenvorstehern überhaupt verordnet wird,
ilt in diesem Falle auch von dem Pfarrer, und den ihm an die Seite ge-
etzten Nebenvorstehern.
Von Kirchenkapitalien.
§. 629. Ausstehende Kirchenkapitalien können die Vorsteher, ohne Vor-
wissen und Shefmigune des Patrons — — nicht aufkündigen ?).
. 630. Geschieht die Aufkündigung von dem Schuldner: so müssen sie
dem Patrone — — davon sofort Anzeige machen).
S. 631. lide weder ein Patron, noch ein Kirchenkollegium vorhanden ist,
da müssen Aufkündigungen nicht anders, als mit Zuziehung des Inspektors
oder Erzpriesters, gethan oder angenommen werden.)
§. 632. [Der Patron, — — oder der Inspektor, müssen den Zahler an-
weisen, ob die Zahlung an die Vorsteher allein geleistet, oder wer noch außer
ihnen dabei zugezogen werden solle.)
4. 633. [Nach dieser Anweisung muß sich der Zahler richten: und nur
tine berben gemäß ausgestellte Quittung") kann gegen die Kirche die Zahlung
eweisen.
§. 634. Sobald aus den Einkünften der Kirche ein Bestand von Fünfzig
1) Die Kirchenkollegien sind beseitigt durch die K. G. u. Syn. O. und Ges.
20. Juni 1875 S. 57.
Wegen Konkurrenz der Stadtverordneten bei Verwaltung städtischen Kirchenver-
mögens vergl. Res. 15. Dez. 1823 (v. Kamptz, Ann. XVII. 374) und Res. 9. Mai
1842 (M. Bl. S. 189). 1
:) Nach §. 9 Ges. 20. Juni 1875 haften katholische Kirchenvorstände für die
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters. Vergl. §. 32 Vorm. O. 5. Juli 1875
(G. S. S. 431). Z 6
2) Der Pfarrer hat bei Besorgung der Schreibereien und der Rechnungeführung
Beistand zu leisten; seine weitere Belastung, namentlich die Belastung mit eigener
Erhebung der Einnahmen, Zahlungsleistungen 2c. soll vermieden werden, Res. 16. Febr.
1832 und 2. Juni 1837 (A. XVI. 98 und XXI. 401). Vergl. §.i24 der K. G. u.
Syn. O. und §. 10 Ges. 20. Juni 1875 weiter unten.
4!) Vergl. jetzt K. G. u. Syn. O. 88. 31, 2, 23 und Kirchenges. 18. Juli 1892
(G. S. 1893 S. 25); Ges. 20. Juni 1875 S8§. 21, z, 50, 1, 8, Vd. 30. Jan. 1893
(G. S. S. 13).
*) Die Quittung für den zahlenden Schuldner ist in der evangelischen Kirche
vom Borstitzenden und zwei Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenrathes — in der katho-
lischen Kirche von dem Borsitzenden und zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes, in
beiden Fällen unter Beidrückung des Amtsfiegels auszustellen, §. 23 K. G. u. Syn. O.,
§. 19 Ges. 20. Juni 1875.