1344 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen.
Thaler oder mehr erübrigt werden kann, müssen die Vorsteher für dessen sichere
und zinsbare Unterbringung zum Besten der Kirche sorgen.
§. 635. So lange sich zu einer solchen Unterbringung gegen höhere Zin-
sen, unter gesetzmäßiger Sicherheit, keine Gelegenheit findet, müssen dergleichen
aufgesammelte Kapitalien bei der Königlichen Bank!) belegt werden.
§. 636. Kirchenkapitalien sollen in der Regel nicht anders?), als
gegen gerichtliche Sicherheit und Eintragung auf unbewegliche Güter ausge-
liehen werden. —
§. 637. Die Ausleihung muß mit Vorwissen und Genehmigung des
blatronsn —, in deren Ermangelung aber mit Zuziehung des Pfarrers
geschehen ?.
§. 638. In allen Fällen muß die vorhabende Ausleihung und die da-
gegen der Kirche zu verschaffende Sicherheit dem Erzpriester oder Inspektor
angezeigt werden.
§. 639. Beträgt das auszuleihende Kapital mehr als Fünfzig Thaler:
so muß er bei den vorgesetzten geistlichen Obern darüber anfragen.
§. 640. Ein Gleiches muß geschehen, wenn der Inspektor, auch bei einer
minderen Summe, die Sicherheit bedenklich findet.
. 641. Dem Patrone selbst dürfen — — der Pfarrer und die Vorsteher,
bei eigener Vertretung, ohne besondere Genehmigung der geistlichen Obern keine
Kirchengelder zum Darlehn geben, oder sonst überlassen.
§. 642. Ein Gleiches gilt von Darlehnen, die einem Vorsteher, — — oder
auch dem Pfarrer gemacht werden sollen.
§. 643. Die geistlichen Obern machen sich der Kirche verantwortlich, wenn
sie ohne eine solche Sicherheit, als die Gesetze bei Lerleihung. der Mündelgelder
aus dem gerichtlichen Deposito erfordern, in dergleichen Darlehne (8§. 641.
642) willigen.
§. 644. An Personen, welche zu den geistlichen Obern gehören, dürfen
weder die Vorsteher, noch der Patron oder die Kirchencollegia, bei eigener Ver-
tretung Darlehne aus dem Kirchenvermögen machen.
Von Schulden der Kirche.
§. 645. Sollen Kapitalien für die Kirche aufgenommen werden: so
ist dazu der Beitritt des Patrons oder Kirchencollegli, oder in beider Ermange-
lung der Gemeinde, oder deren Repräsentanten, nebst der Genehmigung der
geistlichen Obern erforderlich H. »
646. Wer ohne diese Erfordernisse in ein solches Darlehnsgeschäft sich
einläßt, der erlangt daraus ein Recht an die Kirche und deren Vermögen nur
so weit, als er die geschehene Verwendung in ihren Nutzen nachweisen kann.
Grundstücke.
# 647. In die Beräußerung eines Kircheugutes muß, außer dem
1) Jetzt Reichsbank, Bankges. 14. März 1875 (R. G. Bl. S. 181).
2) Jetzt kommen (gemäß 8. 228 oben) die Vorschriften im §s. 39 Borm.-Ord.
5. Juli 1875 (G. S. S. 439) bei der Ausleihung von Kirchen-Kapitalien zur An-
wendung. Vergl. Res. 30. Sept. 1875 (Allg. K. Bl. für Deutschland 1876 S. 323).
Werthpapiere müssen sofort außer Cours gesetzt werden. Gemeinde-Kirchenräthe
und Presbyterien find öffentliche Behörden im Sinne des Ges. 4. Mai 1843 (G. S.
S. 179) und der VBd. 16. Aug. 1867 (G. S. S. 1457) und können Junhaber=
vapiere außer und wieder in Cours setzen, Res. 4. Okt. 1880 (K. G. u. Bd. Bl.
S. 151), 11. Sept. 1880 (M. Bl. S. 228) und 21. März 1882 (J. M. Bl. S. 56).
) Vergl. Amm. 4 auf S. 1343.
1) Außer dem Patron ist für den Gemeinde-Kirchenrath bezw. den Kirchenvor-
stand auch die Genehmigung der Gemeindevertretung (. 31 Nr. 3 K. G. u. Syn. O.
n. 8. 21 Nr. 4 Ges. 20. Juni 1875), der geistlichen Obern und des Regierungs-
Präsidenten erforderlich (Art. 24 Nr. 3 Ges. 3. Juni 1876, Art. III. Nr. 4 Bd.
9. Sept. 1876), für die katholische Kirche §. 50 Ges. 20. Juni 1875, Art. 1, 3 Vd.
30. Jan. 1893 (G. S. S. 13), §. 2 Nr. 4 Ges. 7. Juni 1876 und Art. 1, 4 Bd.
30. Jan. 1893 (G. S. S. 11).