Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1345
Patrone, wo dergleichen vorhanden ist, auch die Gemeinde durch ihre zu be-
ellenden Repräsentanten y einwilligen.
§. 648. Keine Veräußerung?) aber kann ohne vorhergegangene Unter-
suchung und Approbation der geistlichen Obern, und ohne Erlaubniß des geist-
lichen Departements im Staatsministerio, gültig geschehen.
Prozesse.
§. 650. Wenn die Kirche wegen ihrer Güter und Vermögens in Prozesse
verwickelt wird, so liegt der Betrieb derselben den Vorstehern) ob.
651. Der Patron muß die Vorsteher in Ausführung und Vertheidigung
der irchengerechtsame unterstützen).
1!) An die Stelle der Repräsentanten ist die Gemeindevertretung getreten, §. 31
Nr. 1 der K. G. u. Syn. O. und §s. 21 Nr. 1 Ges. 20. Juni 1875.
:) Bergl. die Anm. zu §§. 219 und 220, wegen der staatlichen Genehmigung,
Anm. zu §. 194.
) Bergl. K. G. u. Syn. O. 88§. 22, 31, 4; Ges. 20. Juni 1875 85. 8, 21, 8,
51; Ges. 3. Jum 1876 Art. 26; 7. Juni 1876 F. 3. Eine Ermächtigung der
Staatsbehörde ist nicht erforderlich. Wo in diesen Paragraphen der Ausdruck Kirchen-
vorsteher vorkommt, ist darunter jetzt der Gemeinde-Kirchenrath und in der katholischen
Kirche der Kirchenvorstand zu verstehen.
Die Kirchenvorsteher sind zur Vertretung der Eingepfarrten, die wegen Er-
stattung der von einem Dritten für Kirchen= und Pfarrbauten vorgeschosfenen Kosten
(5. 709) in Anspruch genommen werden, nicht berechtigt, Erk. O. Trib. 19. Juli
1854 (Strieth. Arch. XIV. 187) und 9. Okt. 1854 (E. XXVIII. 350), denn hierbei
handelt es sich nicht um die durch die Vorsteher vertretene Kirche (Kirchenvermögen),
sondern um die Gesammtheit der Eingepfarrten. Die letztere ist ohne Organ und
muß daher durch Infinuation der Klage mittelst Kurrende an die einzelnen Mitglieder
vorgeladen werden, wonächst sie Reprchentamen zu wählen hat. Diese Repräsentanten
find nicht gleichbedeutend mit den in §§. 14 und flade. II. 6 A. L. R. erwähnten
Repräsentanten von Korporationen, sie sind vielmehr lediglich Bevollmächtigte und
daher an den Inhalt der ihnen zu ertheilenden Instruktionen gebunden, Erk. des Kl.
O. Trib. vom 20. Juni 1856 (Strieth. Arch. XXII. 50). Wenn die aus der evan-
gelischen Landeskirche ausgeschiedenen und zu den Altlutheranern übergetretenen Mit-
glieder auf Freilaffung von den Kirchenlasten klagen, so find die Vorsteher zur Ber-
tretung der Kirchengemeinde berechtigt, weil die Klage das Korporationsvermögen
betrifft, Erk. O. Trid. 28. Jan. 1856 (Strieth. Arch. XX. 92). Bergl. Koch, Land-
recht Anm. zu § 159 und §. 650 und oben Anm. zu §S. 237.
Die Klage des Kirchenpatrons auf Erstattung der Kirchenbaukosten ist gegen die
Kirchengemeinde selbst zu richten, der es überlassen bleibt, die Vertheilung der Bei-
wäge unter ihre Mitglieder behufs Befriedigung des Kirchenpatrons zu veranlassen,
Erk. O. Trib. 22. Mai 1857 (E. XXXVI. 305). Der Streit über die Berpflichtung
gewisser Eingepfarrten zur Leistung der von den geistlichen Oberen interimistisch fest-
gesetzten Beiträge zu den Kirchenbauten muß unter den Eingepfarrten selbst zum
Austrage gebracht werden. Gegen die Kirchengemeinde als solche findet eine Klage
auf Anerkennung der Befreiung gewisser Eingepfarrten von solchen Beiträgen nicht
statt, Erk. O. Trib. 3. Febr. 1862 (Sririeth. Arch. XLIV. 184).
Der Pfarrer als Verwalter und Nießbraucher des Pfarrvermögens ist Prozesse,
die dessen Substanz betreffen, allein, ohne Zuziehung der Kirchenvorsteher, zu führen
nicht berechtigt, Erk. O. Trib. 23. Mai 1870 (Strieth. Arch. LXVIII. 266). Zur
Klage auf rückständiges Meßkorn ist der Pfarrer dagegen selbständig befugt, Erk. O,
Trib. 22. Juni 1857 (Strieth. Arch. XXV. 229).
Ueber die Legitimation zur Sache in Kirchenprozessen vergl. noch Erk. O. Trib.
20. Okt. 1865 (Strieth. Arch. XI. 148); 3. Nov. 1865 (LXI. 203); 14. Febr.
1870 (das. LXXIX. 13); 20. Dez. 1858 (E. XLlI. 312); 25. März 1859 (Strieth.
Arch. XXX III. 103).
4) Die Patrone sind nicht berechtigt, die Prozesse der Kirche allein zu führen,
Erk. O. Trib. 30. April 1838 (E. IV. 141).
Bergl. K. G. und Syn. O. 88. 6, 23; Ges. 20. Juni 1875 (§8. 39, 40).
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 85