Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1346 Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 
652. Soll die Kirche Klägers1) Stelle vertreten: so müssen der Patron 
und die Vorsteher, noch vor dem Aufange des Prozesses, die Approbation der 
geistlichen Obern?) darüber einholen. 
§. 658. Unterlassen sie dieses: so wird der Prozeß auf ihre Gefahr und 
Kosten geführt, und der Kirche kann daraus kein Nachtheil erwachsen. 
§. 654. Auch wenn die Kirche von andern rechtlich belangt wird, so müssen 
der Patron und die Vorsteher den geistlichen Obern davon sofort Anzeige machen. 
§. 655. Das Approbationsdekret der geistlichen Obern ist zwar zur Ein- 
lassung auf die Klage nicht nothwendig. 
. 656. Wenn aber die Vorsteher dergleichen Dekret nicht nachbringen, so- 
geht der Prozeß auf ihre Gefahr und Kosten?. 
§. 657. Die Kosten können jedoch sowohl in diesem, als in dem Falle des 
§. 653, aus dem Kirchenvermögen zurückgefordert werden, wenn durch einen 
ünstigen Ausgang des Prozesses ein die Kosten übersteigender Nutzen für die 
Krchr verschafft worden. Z · 
§.658.[DieVollmacht«)zumPetrtebeeinegProzessegmuß,außerden 
Vorstehern, von dem Patrone, dem Kirchencollegio, oder in deren Ermangelung, 
von dem Pfarrer unterschrieben werden.] 
§.. 659. In Fällen, wo die Vorsteher, der Patron, oder die Kirchencollegia 
wirkliche Rechte der Kirche in Gerichten auszuführen oder zu vertheidigen be- 
harrlich verweigern, müssen die geistlichen Oberns) der Kirche einen Bevoll- 
mächtigten dazu von Amtswegen bestellen. 
660. Die durch die ungegründete Weigerung entstandenen mehreren 
Kosten muß der Weigernde aus eigenen Mitteln ersetzen. 
§. 661. Auch wenn gegen den Patron oder das Kirchenkollegium selbst ein 
gerichtliches Verfahren erforderlich ist, muß der Kirche von den geistlichen Obern 
ein Bevollmächtigter dazu von Amtswegen bestellt werden?). 
Vergleiche. 
"be 662. Ohne Genehmigung der geistlichen Obern kann über Kirchengüter 
und Rechte kein Vergleich’) geschlossen werden. 
4) Ueber das bei Prozessen der Kirchen und anderer, ihre Rechte genießenden 
meralischen Personen gegen den Fiskus zu beobachtende Berfahren hinsichtlich der 
Ertheilung von Information und zur Vermeidung unnöthiger Prozesse vergl. Kab. O. 
8. Sept. 1840 (J. M. Bl. S. 386). 
:) Diese Approbation ist nicht mehr erforderlich, vergl. für die katholische Kirche 
§. 51 Ges. 20. Juni 1875 und für die evangelische Kirche Art. 26 Ges. 3. Juni 1876 
und S. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. und Bd. Bl. 1893 S. 9). Die Zustimmung 
des Patrons ist nur nöthig, wenn er Lasten trägt. 
2) Doch kann ein Urtheil, auch wenn es gegen die Kirchenvorsteher und nicht 
gegen die Kirche gerichtet ist, immer nur gegen die letztere vollstreckt werden, die 
eventuell gegen ihre Vertreter Regreß nehmen muß, Res. 28. Juni 1838 (v. Kamptz 
Annu. XXII. 637). 
9 Gemäß §§. 22 und 23 K. G. und Syn. O. 10. Sept. 1873 und §§. 19, 
39 und 40 Ges. 20. Juni 1875 wird die Bollmacht von dem Borsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Gemeinde-Kirchenrathes beziehungsweise des Kirchenvorstandes unter- 
schrieben. Der Patron, welcher Lasten trägt, hat die Bollmacht mit zu unterzeichnen 
oder seine Genehmigung besonders auszusprechen, eventnell wird letztere durch die 
Aufsfichtsbehörde ergänzt. 
Die Gesetzmäßigkeit einer dem Borsitzenden des Gemeinde-Kirchenrathes ertheilten 
Vollmacht wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß er sie mit vollzogen, oder auch bei 
der Beschlußfafsung 2c. mitgewirkt hat, E. K. II. 71. 
5) Jetzt ist nach Art. 26 Ges. 3. Juni 1876 und §. 53 Ges. 20. Juni 1875 
zu verfahren. Die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten von Amtswegen ist dadurch 
nicht beseitigt, Erk. R. G. 26. Sept. 1883 (E. Civ. X. 206) und E. O. B. IX. 118 
(Zwangsverfahren gegen Kirchengemeinden wegen Bestreitung der aus solcher Prozeß- 
führung erwachsenden Kosten). 
") Vergl. für die katholische Kirche §. 53 Ges. 20. Juni 1875. 
7) Die Kgl. Regierungen find als Bertreter der Rechte des landesherrlichen 
 
	        
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