Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1347 
8. 663. Enthält der Vergleich eine Art von Veräußerung solcher Güter 
und Rechte, so müssen noch außerdem die F. 648 vorgeschriebenen Erfordernisse 
einer gültigen Veräußerung von Kirchengütern überhaupt hinzukommen. 
Einkünfte. 
§. 664. Die Kirchenvorsteher müssen insonderheit die ordentliche und 
prompte Einziehung der Kircheneinkünfte besorgen. 
§. 665. Der Ertrag des Klingebeutelst), oder ausgestellten Beckens, 
feöört der Regel nach zu den Kircheneinkünften, und muß, nach vollendeter Ein- 
ammlung von den Vorstehern, mit Zuziehung des Pfarrers übernommen werden. 
§. 666. Ein Gleiches gilt von den persönlichen Abgaben, welche von 
Eingepfarrten oder Andern, die sich dieser Anstalt bedienen wollen, für gewisse 
kirchliche Handlungen, nach einer vom Staate genehmigten Taxe an die Kirche 
selbst zu entrichten sind. 
§. 667. Desgleichen von den Stellgeldern:), die nach Gewohnheit des 
Orts, für die Begräbnißplätze auf den Kirchhöfen entrichtet werden müssen. 
Vermiethen und Verpachten der Grundstücke. 
§. 668. Grundstücke der Kirchen können die Vorsteher, unter Ge- 
nehmigung des Patrons oder Kirchencollegit, vermiethen oder verpachten, 
und die Miethen oder Pachtgelder davon einziehen. 
§. 669. Die Ausbietung eines solchen Grundstückes zur Miethe oder Pacht 
muß allemal öffentlich geschehen. 
§. 670. Hat die bisherige Miethe oder Pacht, oder der bisherige Ertrag 
Fünftt Thaler nicht überstiegen, und soll die Austhuung nicht auf längere 
eit als Sechs Jahre geschehen, so ist es hinreichend, wenn die Bekanntmachung, 
und die Aufforderung der Mieth= und Pachtlustigen, sich an einem bestimmten 
Tage in der Wohnung des Patrons, oder der Kirchenvorsteher zu melden, drei 
Sonntage hintereinander von der Kanzel geschieht. 
§. 671. Alsdann kann der Kontrakt mit dem Meistbietenden, unter 
Genehmigung des Patrons oder Kirchencollegit, von den Vorstehern, ohne 
Dazwischenkunft der Gerichte, oder der geistlichen Obern, gültig abgeschlossen 
werden. 
§. 672. Soll das Grundstück auf länger als Sechs Jahre?) ausgethan 
werden, oder übersteigt der Ertrag desselben Fünfzig Thaler, so muß, außer der 
Bekanntmachung von den Kanzeln, eine öffentliche gerichtliche Aufforderung 
der Mieth= oder Pachtlustigen vorhergehen. 
§. 6734). Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften von freiwilligen Sub- 
—. 
Zu Anmerkung 7 auf S. 1346. 
Patronats, der Aufsicht der geistlichen Obern und der Oberaufsicht des Staates nicht 
ermächtigt, Forderungen an das Pfarrvermögen mit bindender Kraft für die Pfarre 
und Kirche anzuerkennen, Erk. O. Trib. 21. Jan. 1861 (E. XLV. 305). Wegen 
der Konkurrenz der Gemeindevertretung bei Vergleichen vergl. §. 31, 4 der K. G. 
und Syn. O. und §. 21,5 Ges. 20. Juni 1875. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung 
1t Vergleichen ist weggefallen, §. 2 Ges. 18. Juli 1892 (K. G. und Vd. Bl. 1893 
. 9). 
1) Die im Klingebentel eingehenden fremden, außer Cours gesetzten Münzen find 
alle 2 Jahr an die Münze in Berlin zur Einschmelzung gegen Erstattung des Metall- 
werthes einzusenden, Res. 1. Juli 1848 (M. Bl. S. 221). 
:) Wenn mehrere Kirchen einen gemeinschaftlichen Kirchhof haben, so stehen die 
Grabstellengelder derjenigen Kirche zu, die den Akt des Begräbnisses vornimmt, Erk. 
O. Trib. 23. Dez. 1847 (Rechtsf. III. 257). 
3) Bei Verpachtungen und Vermiethungen von Kirchengrundstücken auf länger 
als zehn Jahre bedarf der Gemeinde-Kirchenrath in der evangelischen und der Kirchen- 
vorstand in der katholischen Kirche der beschließenden Mitwirkung der Gemeindever- 
tretung. Der Patron hat nur zu genehmigen, wo er Lasten trägt, §8§. 31, 1, 23 der 
K. G. u. Syn. O. und Ss. 21, 1, 40 Ges. 20. Juni 1875. 
4) Der §. 673 ist modifizirt durch den Anhang §. 126 zu §. 222 und §. 1, 
Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Vd. Bl. 1893 S. 9). 
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