Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Vermögen der Pfarrkirchen. 1349 
§. 683. Wenn der Eigenthümer einer solchen Stelle ohne Nachkommen 
stirbt, oder die Parochte verläßt: so fällt die Stelle an die Kirche zurück. 
SCS. 684. Kirchstühle, die Jemandem in Rücksicht seiner Würde oder 
seines Amts angewiesen sind, können von ihm an Andere auf keine Weise 
überlassen werden. 
§. 685. Kirchstühle, die einem Hause oder Gute für beständig zugeschlagen 
sind, gehen mit diesem Grundstücke zugleich auf jeden Besitzer desselben, auch 
wenn er einer andern Religionspartei zugethan ist, über. 
Ausgaben aus dem Kirchenvermögen. 
5. 686. Die bei der Kirche vorkommenden ordentlichen und bestimmten 
Ausgaben sind die Vorsteher, ohne weitere Rückfrage, aus den Kirchenmitteln 
zu entrichten befugt 7. — 
Rechnungslegung. 
§. 688. Bei jeder Parochialkirche sind gewisse Termine zu bestimmen, in 
welchen die Vorsteher von ihrer Administration Rechnung legen müssen. 
§. 689. Bei Patronatkirchen gebührt die Abnahme:) der Rechnung dem 
Patron, und muß auf dessen Verlangen in seiner Behausung geschehen. 
* 695. Die peistlcchen Obern müssen von Amts wegen darauf halten, 
daß die Rechnungslegung zur bestimmten et gehörig erfolge. 
§. 696. Bei Gelegenheit einer jeden Kirchenvisitation muß der Erzpriester 
oder Inspektor die, seit der letztvorhergehenden, gelegten Rechnungen nachsehen, 
und einen Extrakt, in Ansehung der verschiedenen Rubriken von Einnahme 
und Ausgabe, den geistlichen Obern einsenden. 
§. 697. Findet er bei den abgelegten Rechnungen noch Zweifel oder Be- 
denken, so muß er die Vorsteher darüber vernehmen, und die Sache den geistlichen 
Obern zur weitern Beurtheilung und Verfügung anzeigen. Z„ 
§. 698. Die Rechnungen von Königlichen Patronatkirchens), ingleichen von 
denjenigen, worüber Magisträten oder Kommunen in den Städten das Patronat- 
recht zusteht, müssen an das Konsistorium zur Revision, und wenn die jährliche 
innahme über Fünfhundert Thaler beträgt, von dem Consistorio an die Ober- 
rechenkammer eingesendet werden. 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1348. 
Auch von solchen dinglichen Kirchenstühlen kann das Gebrauchsrecht nach Art der 
Grundgerechtigkeiten erworben werden. Dazu ist, weil gegen die Kirche gerichtet, ein 
Besitz von 44 Jahren erforderlich, Erk. 5. Jan. 1855 (Strieth. Arch. XVI. 112). 
Aber auch hier gilt Anm. 1 zu §. 677. 
1) Die 8§8. 686, 687 find modiftzirt durch §. 31, 5, 9, 10 K. G. u. Syn. O. 
(vergl. §. 1, 12 Ges. 18. Juli 1892) und §s. 21, 6, 11, 50, 8 Ges. 20. Juni 1875. 
Wegen der Etatsaufstellung vergl. §. 31, 9 der K. G. u. Syn. O. von 1873, wegen 
der Konkurrenz des Patrons dabei Res. 4. Juni 1876 (K. G. u. Bd. Bl. 1876/77 
S. 124) und §§. 21, 12, 52 Ges. 20. Juni 1875. 
Der Patron hat kein Recht, der Uebernahme der Sydonalkosten auf die Kirchen- 
kassen zu widersprechen, Res. 6. Mai 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 123). 
:) Die Rechnungsabnahme erfolgt vor dem Gemeinde-Kirchenrath und wenn die 
Solleinnahme der Kirchenkasse 200 M. oder mehr beträgt, unter Zuziehung der Ge- 
meindevertretung, der Patron ist nur noch in dem Falle, daß er Patronatslasten für 
die Kirche trägt, an der Prüfung der Kirchenrechnung betheiligt geblieben, §. 24 lit. b, 
8. 27 und 8. 31 Nr. 9 K. G. u. Syn. O; Res. E. O. K., betr. die Normen bei 
Abnahme der Kirchenrechnungen, 8. Nov. 1876 (K. G u. Vd. Bl. 1876/77 S. 55); 
Res. 26. März 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 143) und wegen der Kassenverwaltung 
kirchlicher Fonds Res. 15. Juli 1879 und 13. Juli 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 102, 
104) — für die katholische Kirche S§. 11 Abs. 3 u. §. 21 Nr. 18 Ges. 20. Juni 
1875, Ges. 7. Juni 1876 §§. 7—9 
) Bergl. §. 3 Nr. 5 Vd. 27. Juni 1845 (G. S. S. 440); Ges. 3. Juni 1876 
Art. 21, 22; Vd. 5. Sept. 1875 Art. 1. Für die Städte gilt die Vorschrift nicht 
mehr, seit sie Selbstverwaltung besitzen.
	        
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