Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1350 Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 
Bau und Besserung der Kirchengebäude. 
§. 699. Für die Unterhaltung der Kirchengebäude und Geräthe 
müssen die Kirchenvorsteher 1), nebst dem Pfarrer, vorzüglich Sorge tragen. 
§. 700. Bei verfallenden Bauten?) und Reparaturen muß dem Patron 
oder Kirchencollegio:) jedesmal Anzeige gemacht werden. 
§. 704. Sollen aber zu einem Baue, oder zu einer Reparatur, mehr als 
Fünfzig Thaler aus dem Kirchenvermögen verwendet werden, so wird allemal, 
auch wenn ein Patron oder Kirchenkollegium vorhanden sind, die Genehmigung 
der geistlichen Obern erfordert?0. 
§. 705. Diesen muß der Erzpriester oder Inspektor, nach angestellter Unter- 
suchung darüber berichten, und einen von Sachverständigen aufgenommenen 
Kostenanschlag beilegen. 
§. 706. Ist von einem neuen Anbaue oder von einer Erweiterung der 
Kirchengebäude die Rede, so muß ohne Unterschied der Fälle, die Approbation 
der geistlichen Obern eingeholt werden. 
Untersuchung der Nothwendigkeit und Erforderniß des Baues. 
§. 707. Die geistlichen Obern müssen die Nothwendigkeit des 
Baues prüfen, und die Art desselben bestimmens). 
§. 708. In allen Fällen, wo über die Nothwendigkeit oder Art des Baues, 
oder der Reparatur, oder wegen des dazu zu leistenden Beitrages unter den 
  
1) Jetzt der Gemeinde-Kirchenrath bezw. Kirchenvorstand, S. 22 K. G. u. Syn. 
O. 10. Sept. 1873 und §. 8 Ges. 20. Juni 1875. 
Ueber die Pflicht die kirchlichen Gebäude gegen Feuersgefahr zu versichern, vergl. 
Res. 29. Okt. 1864 (M. Bl. S. 278); Kirchen und Kirchthürme genießen hinsichtlich 
der Beiträge gewisse Vergünstigungen. Leistet der Fiskus zu solchen Gebäuden keine 
Beiträge, so ist die Wahl der Gesellschaft unbeschränkt, 8. Jan. und 4. März 1847 
(M. Bl. S. 8, 254). Jeder Theil hat nach Maßgabe der Baupflicht zu kontribuiren, 
Res. 25. Mai 1826 (AMA. B. 10 S. 411); Fiskus versichert seinen Antheil in der 
Regel nicht, Ges. 29. Okt. 1864 (M. Bl. S. 278). 
2) Jetzt sind maßgebend: Art. 24 Nr. 5 Ges. 3. Juni 1876, Art. 1 Nr. 4 Bd. 
9. Sept. 1876, 5. 50 Nr. 4 Ges. 20. Juni 1875, Art. 1 Nr. 1 Abs. 3 Vd. 
27. Sept. 1875, §. 2 Nr. 5 Ges. 7. Juni 1876. Für Neubauten ist also die Ge- 
nehmigung des Ministers erforderlich. 
Vergl. Res. 13. März 1868 (M. Bl. S. 241), betr. die Normativbestimmungen 
bei Kirchen= und Schulbauten. Ausführung der Kirchenbauten, Res. 10. Juni 1862 
(M. Bl. S. 238), 27. Nov. 1870 (M. Bl. 1871 S. 18); 30. Mai 1872 (M. Bl. 
S. 326). Grundsätze über Berdingung und Ausführung der Staatsbauten finden 
auch hier Anwendung, Res. 31. Okt. und 13. Nov. 1886 (C. Bl. U. V. S. 169, 170). 
Den Gemeinden, die zu Kirchen-, Pfarr= und Schulbauten einen Baubeitrag zu 
leisten haben, muß vollständig die Gelegenheit gegeben werden, vor Feststellung der 
Bau-Projekte und Anschläge ihre Ansichten und Wünsche gegen dieselben auszusprechen. 
Es sind deshalb die Kirchen-, Schul- und Ortsvorstände mit den Nutznießern jedes- 
mal zuzuziehen, wenn die Baubeamten Behufs Aufstellung der Bauprojekte die vor- 
bereitende örtliche Besichtigung vornehmen und haben die Baubeamten bei dieser Ge- 
legenheit die Erklärungen und Anträge der betreffenden Interessenten zu Protokoll zu 
nehmen, Res. 30. Juli 1858 (M. Bl. 1868 S. 272) und Res. 24. Okt. 1868 (M. 
Bl. S. 272). 
3) Jetzt ist die Gemeindevertretung bei erheblichen Reparaturen nach Maßgabe 
des §. 31 Nr. 5 K. G. u. Syn. O. und §. 21 Nr. 6 Gefs. 20. Juni 1875 zuzuziehen. 
4) Vergl. Ges. 3. Juni 1876 Art. 24, 3, Vd. 9. Sept. 1876 Art. 1, 4, Ges. 
20. Juni 1875 §F. 50, 4, Bd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 13) Art 1, 1, Abs. 3; 
Ges. 7. Juni 1876 §. 2, 5, Vd. 30. Jan. 1893 (G. S. S. 11) Art. 1, 1 Abf. 3. 
Für die evangelische Kirche auch §. 1, 8, Ges. 18. Juli 1892. 
5) Ueber die Heranziehung der Staatsbaubeamten zu Kirchen-, Pfarr= und Schul- 
bauten, vergl. Res. 20. Dez. 1843 (M. Bl. 1844 S. 30), 12. Nov. 1873 (K. G. 
u. Vd. Bl. 1878 S. 35), 20. Jan. 1881 (K. G. u. Vd. Bl. S. 7), 4. Juli 1893 
(M. Bl. S. 150) und 11. Juli 1896 (M. Bl. S. 143).
	        
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