Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1351
Interessenten Streit entsteht, müssen die geistlichen Obern die Sache gütlich zu
reguliren sich angelegen sein lassen.
des & 709. Findet die Güte nicht statt, so müssen sie die rechtliche Entscheidung
es Streites an die weltliche Obrigkeit:) verweisen; zugleich aber festsetzen 2,
le es inzwischen mit dem Baue oder der Reparatur gehalten
werden solle.
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1) D. h. an die Gerichte.
:2) Ist keine Berständigung unter den Interessenten zu erzielen, so muß die Staats-
behörde, d. h. die Regierung das Interimistikum reguliren und durch ein Resolut Be-
stimmung treffen: a) über die Nothwendigkeit des Baues, b) über seinen Umfang
und die Art der Ausführung, c) über die zu diesem Behufe zu leistenden Beiträge.
Das Resolut ist den Interessenten vorschriftsmäßig zu publiziren mit Bewilligung
einer in der Regel auf 21 Tage zu bestimmenden aus besonderen Gründen um 14
Tage zu verlängernden oder bis auf 10 Tage zu verkürzenden Rekursfrift für eine
event. an den Minister der geistl. Angelegenheiten einzulegende Beschwerde, Res. 23.
Aug. 1828 (vergl. Kamptz Ann. XII. 683), 25. April 1836 (Jahrb. XLVII. 534),
13. Jan. 1874 (M. Bl. S. 97); Art. 23 Nr. 2 Ges. 3. Juni 1876; Art. 4 Vd.
9. Sept. 1876; Art. 3 Vd. 5. Sept. 1877.
Erweiterungen und Neubauten sind den Reparaturbauten gleich zu behandeln,
Res. 16. Juli 1829 (A. XIII 522); Res. 19. Aug. 1854 (M. Bl. S. 162) stellt
als Regel auf, daß das Interimistikum vor Beginn des Baues geregelt werde. Doch
soll das Beitragsverhältniß, wenn die Regel aus besonderen Grütden nicht hat be-
achtet werden können, so lange während jeder Lage des Baues Gegenstand des In-
terimistikums sein können, als es sich noch um die erste Feststellung der gesetzlichen
Baupflicht oder um Vertheilung der Baubeiträge oder Leistungen unter die Pflichtigen
handelt. Dabei versteht sich von selbst, daß da, wo das ursprüngliche Rechtsverhältniß
durch fremdartige, von außen hinzugetretene Vorgänge modifizirt ist, z. B. wenn die
Beiträge der eigentlich Verpflichteten von einem Dritten gezahlt sind, die Verwaltungs-
Behörde nicht berufen ist, solche dem Privatrecht angehörige Verhältnisse in den Kreis
ihrer Beurtheilung zu ziehen. Vergl. hierzu E. O. V. XXV. 168.
Ueber die Befugniß der Kirchengemeinde, die Kirchenbaukosten durch eine Umlage
zu decken, vergl. Anm. zu §. 31 Nr. 5 K. G. u. Syn. O. 10. Sept. 1873 weiter
unten.
Der Grundsatz:
das Interimistikum in Bausachen nehme die Stelle eines Possessoriums ein
und gründe sich daher die Entscheidung ausschließlich auf den jüngsen
Besitzstand
entspricht nicht dem Zweck des Interimistikums, vielmehr haben die Regierungen auf
Grund der summarischen Instruktion zu entscheiden, wie sie es nach pflichtmäßiger
Ueberzeugung, den in den allgemeinen Landesgesetzen und in der besonderen Lokal-
verfassung gegründeten Rechten und Pflichten der Betheiligten unter Berücksichtigung
der faktischen Verhältnisse des besonderen Falles, für entsprechend erachten. Es ist
selbstredend, daß sie hierbei, wenn nicht völlig klare und unwiderlegliche Gerechtsame
auf der einen oder anderen Seite vorliegen, sich vorzüglich an einen ohne kenntliche
Mängel vorliegenden Besitzstand halten und diesen, als die Bermuthung des
Rechtes in sich tragend aufrecht halten werden, sowie daß ein letzter Präzedenzfall
unter Umständen für sich allein hinreichendes Zeugniß für einen fehlerfreien Besitzstand
ablegen kann, Ges. 12. Dez. 1843 (M. Bl. S. 324), 22. Nov. 1862 und 24. Juni
1864 (C. Bl. U. V. 1862 S. 751, pro 1864 S. 438).
Durch diese Reskripte ist der Grundsatz anerkannt, daß die Verwaltungsbehörden
befngt sind, in Schulbausachen bei Regulirung von Bau-Interimistiken auf Grund
spezieller Rechtstitel (Verträge, Judikate 2c zwischen den Verfpflichteten selbst) zu
entscheiden.
Die im Interimistikum vertbeilten Beiträge sind sofort durch administrative
Exekution beizutreiben, aber nur, wenn es sich um einen noch auszuführenden Bau
haudelt. Ist dieser bereits vollendet, so steht den Parteien, Behufs Wiedererstattung
der zum Bau geleisteten Vorschüsse, unbedingt der Rechtsweg zu, Res. 25. April 183
(Jahrb. XLVII. 534).
Ein rechtskräftig gewordenes Resolut kann im Verwaltungswege weder durch