Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1356 Abschnitt XII. Kirchenbauten. 
rechts zu Gunsten dieses Letzteren gänzlich begeben, so kann er auch bei vor- 
fallenden Bauen und Reparaturen, als Patron, zum Beitrage nicht gezogen 
werden. 
§. 728. Ist einem Theile der Gemeinde die Errichtung einer besonderen 
Kapelle, oder eines Bethauses, in einer entlegeneren Gegend des Kirchspiels 
verstattet worden, so muß dennoch dergleichen Kapelle, so wie Hauptkirche, von 
denjenigen, die zu letzterer verpflichtet sind, unterhalten werden. 
§. 729. Baumaterialien, welche der Patron oder die Kirchengemeinde selbst 
hat, müssen von ihnen zum Bau geliefert werden ?. 
§. 730. Doch wird jedem Theile der anschlagsmäßige Preis derselben 
auf seinen Geldbeitrag zu gute gerechnet. 
§. 731. Der Geldbeitrag wird, bei Landkirchen, zwischen dem Pa- 
trone und der Kirchengemeinde dergestalt vertheilt, daß der Patron:) zwei 
Drittel, die Eingepfarrten aber ein Drittel entrichten. 
§. 732. Besitzt der Patron?) Rustikalhufen im Kirchspiele: so trägt er 
davon noch besonders, wie ein anderer Eingepfarrter mit bei. 
3 733. Wenn mehrere Patrone zum Beitrage verpflichtet sind: so tragen 
die Patrone die ihnen obliegenden zwei Drittel unter sich, nach Verhältniß 
ihres Antheils am Patronatrechte. 
§. 734. Der nach §. 731 bestimmte Beitrag der Eingepfarrten wird unter 
sie nach dem Kontributionsfuße") vertheilt. 
§. 735. Kirchen-, Pfarr-, Schul= und Hospital-Aecker werden zu keinem?) 
Beitrage gezogen. 
§. 736. Eingepfarrte, deren Grundstücke der Kontribution nicht unter- 
worfen sind, müssen ihren Beitrag dennoch nach Verhältniß des Maßes und 
Ertrages dieser Grundstücke entrichten. 
§. 737. Zu dem Ende werden diese Grundstücke, nach den im Steuer- 
catastro für die contribualen Aecker der Feldmark angenommenen Klassen und 
Sätzen, durch Sachverständige gewürdiget, und solchergestalt das Verhältniß 
des zu leistenden Beitrages gegen die steuerbaren Grundstücke bestimmt. 
§. 738. Eingepfarrte Gemeindeglieder, die keine Grundstücke besitzen, 
sondern nur von ihren Nahrungen und Gewerben beitragen sollen, werden dazu 
nach eben dem Verhältnisse angeschlagen, nach welchem sie zu andern Ge- 
meindelasten mit den angesessenen Mitgliedern Beitrag leisten müssen. 
)Die Verfügung über die bei Kirchenbauten übrig bleibenden Materialien ge- 
bührt nicht der Kirchenkasse, sondern dem zur Lieferung der Baumaterialien ver- 
pflichteten Patrone, Res. 11. Dez. 1846 (M. Bl. S. 253). 
:) Die Berpflichtung des Patrons, die Bankosten der Pfarrgebäude zu tragen, 
enthält nicht auch die Berpflichtung, den bis zur Herstellung des Pfarrhauses für den 
Pfarrer aufzuwendenden Miethszins und den Kaufpreis für die Baustelle zu zahlen, 
Erk. 12. April 1883 (E Civ. IX. 253). 
Mit der Berwandlung einer Stadtgemeinde in eine Landgemeinde ändert sich 
auch die dem Patron obliegende Kirchenbaulast, Erk. 8. Okt. 1883 (E. Civ. X. 216). 
Jedoch soll den Anträgen auf Annahme der Städte-Ordnung oder Landgemeindever- 
faffung eine Bereinigung über die Patronatbaupflicht vorangehen, Res. 23. Nov. 1878 
(M. Bl. S. 4). 
2) Außerdem hat der Patron neben seinen Patronatbeiträgen nicht auch noch als 
Eingepfarrter beizutragen, Res. 2. Febr. 1864 (M. Bl. S. 89). 
Die Gutsherren sind nicht verpflichtet, von den ihnen bei der Regulirung zur 
Entschädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstücken Beiträge zu den Kirchen- und 
Schulbankosten zu leisten, sofern nicht durch Vertrag oder rechtskräftige Entschädigung 
ein Anderes ausdrücklich festgesetzt worden ist, Dekl. 14. Juli 1836 (G. S. 
S. 208). 
)) Unter dem Kontributionsfuß ist jetzt die Grund= und Gebäudestener zu 
verstehen, C. Bl. U. V. 1867 S. 504—506; vergl. § 31, §s K. G. u. Syn. O. 
*) Demnach ist das dotationsmäßige Einkommen der Geistlichen und Schullehrer 
von Kirchenlasten frei. Ueber abweichende Observanzen vergl. Res. 30. April 1866 
und 21. März 1867 (M. Bl. 1866 S. 102 und 1867 S. 133).
	        
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