Abschnitt XLI. Kirchenbauten. 1357
§. 739. Wer in zwei Kirchspielen eingepfarrt ist, trägt in jedem nurt)
nhach Verhältniß der in demselben besitzenden Grundstücke, oder des in demselben
treibenden Gewerbes bei.
§. 740. Bei Stadtkirchen geschieht die Vertheilung zwischen dem
Fatrone und den Eingepfarrten dergestalt, daß Ersterer ein Drittel,
hetztere aber zwei Drittel beitragen. « -
§.741.DieBerthetlungOunterdenEingepfarrtengejchiehtaufebendie
Art, wie andere gemeine persönliche Lasten und Abgaben nach eines jeden Orts
Verfassung aufgebracht werden.
§. 742. Sind Filtal- oder auch Mutterkirchen eingegangen, und die dazu
eingepfarrt gewesenen Gemeinden zu einer anderen benachbarten Kirche ge-
schlagen worken, so werden in der Regel die Mitglieder derselben nach einerlei
Grundsätzen, wie die Mitglieder der Hauptgemeinde zum Beitrage gezogen.
§. 743. Die einzelnen Mitglieder bloßer Gastgemeinden entrichten jeder
den vierten Theil dessen, was ein Kontribuent von eben der Klasse aus der
eigentlichen Pfarrgemeinde zu leisten hat.
§. 744. Ist ihnen aber bei der Zuschlagung die Theilnehmung an dem
Wahlrechte zur Besetzung der Pfarrstelle zugestanden worden, so müssen sie auch
zu den Bau= und Reparaturkosten der Kirche, gleich den Mitgliedern der eigent-
lichen Pfarrgemeinden beitragen.
§. 745,2). Einwohner des Kirchspiels, die zu einer anderen Religions-
partei gehören, müssen dennoch nach eben diesen Grundsätzen beitragen, sobald
sie sich der Kirche zu ihrem Gottesdienste mit bedienen.
§. 746. Außer diesem Falle sind sie zwar zu Beiträgen in der Regel
nicht verpflichtet.
. 6. 747. Es dürfen aber auch, wegen ihres Ausfalles, die Beiträge der
Ubrigen wider deren Willen nicht erhöht werden, sondern die geistlichen Obern
müssen für die Uebertragung eines solchen Ausfalles auf andere Art sorgen.
§. 748. Gleiche Grundsätze gelten auch bei der Vertheilung der Hand-
und Spanndienste.
§. 749. Auf die Ausfälle, welche durch den zurückbleibenden Beitrag
solcher nicht eingepfarrten Gemeindeglieder entstehen, muß vornehmlich der
von der Kirche, nach Maßgabe ihres Vermögens zu entrichtende Zuschuß ge-
rechnet werden.
§. 750. Kann der Ausfall dadurch nicht gedeckt werden, so können die
geistlichen Obern die Bewilligung einer Kollekte bei dem Staate") nachsuchen.
§. 751. Sind gar keine andere Mittel den Ausfall zu decken vorhanden:
so muß derselbe von den Eingepfarrten, so weit es ohne ihre erhebliche Be-
drückung geschehen kann, übertragen werden.
CGS. 752. Hat aber die Zahl der Eingepfarrten dergestalt abgenommen,
daß die noch übrigen den ihnen obliegenden Beitrag, ohne ihren zu besorgenden
1) Bergl. Res. 28. Nov. 1883 (M. Bl. S. 257) und 5. Febr. 1886 (M. Bl.
S. 18) zu §. 31, s K. G. u. Syu. O. weiter unten.
2) Die Bertheilung ist eine innere Angelegenheit der Korporation; der Berechtigte
hat seine Forderung gegen die Gemeinde als solche geltend zu machen, Res. 12. Aug.
und 30. Sept. 1799 (Rabe V. 528).
2) Dieser Paragraph ist mit der Beseitigung des Pfarrzwanges für Andersgläu-
bige veraltet. Die Gemeindeorgane der evangelischen und katholischen Kirche haben
auch kein Recht, Andersgläubige für ihre kirchlichen Zwecke zu besteuern, K. G. u.
Syn. O. 8§. 31, § und Ges. 20. Juni 1875 §F. 21, e.
!) Gilt nur noch von Haus-Kollekten. Die Bewilligung von Kirchen-
Kollekten hing früher in katholischen Gemeinden von den Bischöfen, in evangelischen
vom Oberkirchenrath ab, Res. 13. Sept 1850 (M. Bl. S. 327) und Kab. O.
16. Febr. 1856 (M. Bl. S. 116). Jetzt ist, soweit die Veranstaltung außerhalb
der Kirchen erfolgen soll, nach §. 50, 7 Ges. 20. Juni 1875 und UBd. 30. Jan. 1893
(G. S. S. 13) Art. 1, 2 die Genehmigung des Oberpräfidenten erforderlich. Für
die evangelische Kirche vergl. zu der Kab. O. 16. Febr. 1856 Ges. 3. Juni 1876
Art. 10, 4 und Art. 24, 7. Vergl. im Uebrigen auch Bd. I. dieses Handbuches
S. 873 f.