1358 Abschnitt XLI. Kirchenbauten.
Ruin, nicht mehr aufbringen können: so müssen die geistlichen Obern, unter
Schen hgun des Staats, eine solche Parochte zu einer andern benachbarten
agen.
§. 753. Dergleichen zusammengeschlagene Parochien stehen in dem Ver-
hältnisse gegen einander als Mutterkirchen.
§. 754. Wie weit der Patron und die Eingepfarrten der zugeschlagenen
Parochie, auch in Ansehung der Bestellung des Pfarrers und der Unterhaltung
der Kirche, sowie in Ansehung der übrigen Rechte und Pflichten, zur Theil-
nehmung mit dem Patrone und den Eingepfarrten der Kirche, bei welcher sie
vereinigt find, gelangen sollen, muß in dem Einigungsvertrage, unter Vermitt-
lung der geistlichen Obern deutlich bestimmt werden.
. 755. So weit dergleichen Bestimmung nicht erfolgt, treten die Regeln
des Gesetzes über die Verhältnisse veretnigter Mutterkirchen, ihrer Patrone und
Eingepfarrten ein.
§. 756. Das Vermögen jeder Parochie wird in der Regel nach wie vor
besonders verwaltet; doch muß jedes derselben zur Unterhaltung der gemein-
schaftlichen Kirche, so lange die Vereinigung dauert, in gleichem Verhältnisse
beitragen.
Aussicht über den Bau.
. 757. Die Aufsicht über den Bau und die Einsammlung der Beiträge
dazu liegt den Kirchenvorstehern ½) ob.
§. 758. Der welltliche Richter kann denselben, zur Beitreibung der letztern,
die rechtliche Külfe auf gebührendes Anmelden nicht versagen.
. 759. Auch während eines über die Verbindlichkeit oder das Quantum
des Beitrages entstandenen Prozesses muß letzterer nach der Festsetzung der
geistlichen Obern ?) entrichtet werden.
§. 760. Wenn aber der klagende Interessent durch Urtheil und Recht von
diesem Beitrage ganz oder zum Theil freigespro en wird, so muß demselben
das Gezahlte nebst Zinsen von den übrigen Contribuenten zurückgegeben werden.
Bau und Besserung der Kirchhöfe.
§. 761. Die Unterhaltung der Begräbnißplätze ist gemeine
t: Lnd ciegt allen ob, die an dem Kirchhofe Theil zu nehmen berechtigt
n .lsqq.)«.
ås 762. — jedoch die Kirche Bezahlung für die Grabstellen, so muß
der Kirchhof aus der Kirchenkasse auf eben die Art, wie die Kirche selbst, unter-
halten werden.
§. 763. Der Patron ist der Regel nach zur Unterhaltung des Kirchhofs
beizutragen in keinem Falle verpflichtet.
§. 764. Die Anlegung neuer Begräbnißplätze"') soll nur aus er-
heblichen Ursachen, und nur unter Einwilligung der geistlichen Oberns), sowie
der Polizeivorgesetzten des Orts stattfinden.
§. 765. Durch dergleichen neue Anlagen soll dem Pfarrer und den Kirchen-
bedienten an ihren bisherigen Gebühren nichts entzogen werden.
Unterhaltung des Geläutes.
§. 766. Inwiefern eine Kirchengesellschaft, welche sich des Geläutes einer
andern Kirche bedient, zur Unterhaltung desselben, ingleichen des Glockenstuls
und Thurms, beitragen müsse, hängt hauptsächlich von Verträgen und der
bisherigen ununterbrochenen Gewohnheit eines jeden Ortes ab.
1) An die Stelle der Kirchenvorsteher ist in der evangelischen Kirche der Ge-
meinde-Kirchenrath, in der katholischen der Kirchenvorstand getreten.
2) Vergl. S. 709.
2j §. 710 oben gilt jedoch auch hier, Erk. O. Trib 23. Febr. 1874 (A. f. K.
B. 91 S. 118). v
!) Wegen der Begräbnißplätze vergl. oben B. I. S. 905f; und die Anm. zu §. 183
dieses Titels oben S. 1309. »
·)BeikirchlichenBegräbnißplätzen,Ref.27.Apr111886(K.G.u.B.Bl.S.75).