Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1359
8. 767. Fehlen dergleichen Bestimmungen, so kommt es darauf an, ob
die fremde Kirchengesellschaft derjenigen, welcher die Glocken gehören, für den
Mitgebrauch derselben etwas entrichte, oder ob sie sich dieses Mitgebrauchs
unentgeltlich zu erfreuen habe.
CS. 768. Entrichtet die fremde Kirchengesellschaft etwas für den Mitgebrauch,
so kann diejenige, welcher das Geläute gehört, zur Unterhaltung desselben keinen
Beitrag fordern.
§. 769. Eben das findet Statt, wenn auch nur die Mitglieder der fremden
Kirchengesellschaft für den Gebrauch der Glocken, in einzelnen Fällen mehr als
die gitglieder derjenigen, welcher das Geläute gehört, zur Kirchenkasse entrichten
müssen.
8. 770. Ist der Mitgebrauch ganz unentgeltlich, oder zahlen die Mitglieder
der fremden Gesellschaft dafür in einzelnen Fällen nur eben so viel, als die
eigentlichen Eingepfarrten, so müssen erstere zur Unterhaltung des Geläutes
nach eben dem Verhältnisse, wie letztere, beitragen.
§. 771. Werden in diesem Falle die Kosten aus der Kirchenkasse genommen,
also, daß die eigentlichen Eingepfarrten nichts beitragen dürfen, so muß dennoch
die fremde Kirchengesellschaft einen von den geistlichen Obern billig zu bestimmen-
den Beitrag leisten.
Zehnter Abschnitt. Von Pfarrgütern und Einkünften.
Was zum Pfarrvermögen gehöre.
§. 772. Von dem Kirchenvermögen müssen die unmittelbar zur Unter-
haltung des Pfarrers und der übrigen Kirchenbedienten bestimmten Güter
und Einkünfte unterschieden werden.
§. 773. Zu letzteren gehören auch die von den Parochialverrichtungen zu
erlegenden Stolgebühren.
Rechte desselben überhaupt.
tz. 774. Pfarrgüter 1) haben eben die äußern Rechte, als Kirchengüter.
775. Sie sind der Regel nach von allen Prästationen und Abgaben
an die Gutsherrschaft oder Stadtkämmerei, so wie von den gemeinen Lasten 5) frei.
§. 776. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, wovon der Pfarrer und die
Gemeinde unmittelbaren Vortheil ztehen, müssen sie mit beitragen.
Nießbrauch des Pfarrers.
§. 778. Die Verwaltung?) und der Nießbrasuch der Pfarrgüter ge-
bührt dem Pfarrer.
i) Der Pfarracker ist der Regel nach nicht ein Theil des Gutsbezirkes, sondern
des bäuerlichen Gemeindebezirks, Erk. 22. Mai 1885 (E. O. V. XIII 289).
:) Die Grundsteuerfreiheit steht den Dienstgrundstücken und Dienstwohnungen
der Geistlichen und Kirchenbedienten zu, so weit sie ihnen früher zukam §. 24 k Komm.
Abg. Ges. 14. Juli 1893. Die Immunität der Pfarrgüter ist eine Lingliche fie
findet also auch flatt, wenn die Pfarrgüter verpachtet find, Res. 4. Juli 1871 (M.
Bl. S. 246). Sie geht aber verloren, wenn die Pfarrgüter in das Eigenthum einer
Privatperson übergehen, Erk. O. Trib. 14. April 1863 (Strieh. Arch XLIX. 157).
Den zur Zeit der Emanation des Allgemeinen Landrechts als solchen
vorhanden gewesenen Pfarrgrundstücken steht die Vermuthung der Immnni-
tät von Kommunalsteuern zur Seite, während es in Betreff der später erworbenen
Pfarrgüter bei den gemeinen Rechten bewendet, wonach sie steuerpflichtig bleiben,
wenn sie vor dem Erwerb der Pfarre gemeindestenerpflichtig waren, Erk. O. V. G.
2. Nov. 1889 (M. Bl. 1890 S. 31).
3) Die Verjährung kann gegen den Pfarrer zum Nachtheil der Pfarre sowohl
angefangen als fortgesetzt werden, Plenarbeschl. O. Trib. 5. Okt. 1863 (E. L. 1).
Contra: Hinschius in Koch's Landrecht Anm. zu §. 778 und Förster, preußisches Pr.
R. B. 3 §. 177 Anm. 69.
Wegen der Zwangsvollstreckung in ein Pfarrgrundstück und wegen des Berfahrens
der Zwangsversteigerung vergl. Res. 2. Nov. 1883 (M. Bl. S. 254).