1362 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften.
N. 796. Den Kirchenvorstehern) liegt vorzüglich ob, darauf zu sehen,
daß der Pfarrer und die übrigen zu kleinen Reparaturen verpflichteten Per-
sonen den Schaden nicht größer werden lassen.
§. 797. Die geistlichen Obern müssen bei Gelegenheit der Visitationen die
Pfarrer und Kirchenbedienten zu ihrer Schuldigkeit, auch in diesem Stücke
ernstlich anhalten lassen.
§. 798. Hat ein Pfarrer oder Kirchenbedienter durch Vernachlässigung
der kleinen Reparaturen, oder durch schuldbar unterlassene Anzeige eines vor-
handenen beträchtlichen Schadens, zur Vergrößerung desselben Anlaß gegeben,
so muß die Wiederherstellung auf desselben eigene Kosten geschehen.
Unterhaltung der Inventarti.
§. 799. Für die Unterhaltung des Garten-, Feld= und Wirthschafts-
inventarii muß der Pfarrer als Nießbraucher sorgen. t
§. 800. Pfarräcker kann der Pfarrer ohne weitere Rückfrage verpachten;
sein Amtsfolger ist aber an den von ihm geschlossenen Vertrag nicht gebunden?).
§. 801. Doch muß der Amtsfolger, wenn die Aecker in gewisse Felder
getheilt sind, den Pächter so lange dulden, bis derselbe mit der Nutzung
wenigstens einmal, von Anfang der Pacht an, durch alle Felder herumge-
kommen ist.
§. 802. Trifft die Anstellung des Nachfolgers in eine Zeit, da der Pächter
die Benutzung der Felder nach der Reihe bereits von neuem wieder angefangen
hat, so muß der Nachfolger sich die Fortsetzung der Pacht so lange, bis die
Reihe wieder herum ist, gefallen lassen.
§. 803. Ist der Pachtkontrakt mit Zuziehung des Patrons?) und der
Vorsteher"), und unter ausdrücklicher Bestätigung der geistlichen Obern ö5) ge-
schlossen worden, so ist auch der Amtsfolger daran gebunden.
Benutzung des Pfarrwaldes.
§§. 804. Gehört ein Wald zur Pfarre, so kann der jedesmalige Pfarrer
denselben nach den Regeln der Forst-Ordnungs) nutzen.
§. 805. Er ist aber Bauholz daraus zu verkaufen nicht berechtigt?).
§. 806. Dergleichen Bauholz muß, so weit es ohne Abbruch des be-
nöthigten Brennholzes für den Pfarrer geschehen kann, geschont und zu vorr-
kommenden Bauen und Reparaturen an den Pfarr= und Küstergebäuden auf-
bewahrt werden.
§. 807. Ist überflüssiges Bauholz vorhanden, so können die Vorsteher,
unter Genehmigung des Patronss) oder Kirchencollegii, oder in deren Er-
1) Jetzt dem Gemeinde-Kirchenrath bez. dem katholischen Kirchenvorstand.
2) D. h. der Amtsfolger ist nicht verbunden, den Pachtvertrag fortzusetzen, er ist
aber verpflichtet, dem Pächter den gesetzmäßigen Aufkündigungstermin zu gestatten und
hat der Pächter daneben noch das Benefiz der §§. 801 und 802, Erk. O. Trib.
9. Febr. 1857 (E. XXXV. 74). Ostpr. Prov. R. Zusatz 202, Westpr. Pr. R. S. 47.
Vergl. K. Gem. u. Syn. O. §. 31 Nr. 1, Ges. 20. Juni 1875 §. 21 Nr. 1, A.
L. R. I. 21 88. 330, 388 ff.
3) Vergl. Anm. zu §. 621. *
4) D. h in der evangelischen Kirche des Gemeinde-Kirchenraths, in der katho-
lischen des Kirchenvorstandes, in beiden Fällen unter Zuziehung der Gemeindever-
tretung bei Verpachtungen über 10 Jahre oder über die Dienstzeit des Stelleninhabers
hinaus, §. 31 Nr. 1 K. G. u. Syn O. 10. Sept. 1873; §. 21, 1 Ges. 20. Juni 1875.
b) Der geistlichen Obern, d. h. des Konsistoriums, bezw. des Bischofs, vergl.
Res. 24. April 1877 (K. G. u. Bd. Bl. S. 143).
5) Die Verwaltung der Holzungen der Kirchen und Pfarreien unterliegt der
Oberaufsicht des Staates nach Maßgabe des Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373).
Vergl. Instr. zu diesem Ges. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 259).
7) Die in den §s. 805—811 enthaltenen Beschränkungen des Pfarrers in der
Benutzung eines Pfarrwaldes, insbesondere des Verkaufsrechtes, sind in der Mark
Brandenburg nicht anwendbar, Erk. 8. Febr. 1864 (Str. Arch. Ll. 356).
") Bergl. Anm. zu §. 621.