Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1363
Dangelung, der Gemeinde 1) oder ihrer Repräsentanten, dasselbe verkaufen und
a#s gelösete Geld zinsbar belegen.
§. 808. Dergleichen Kapital gehört zum Pfarrvermögen und muß vor-
ibllich zu vorkommenden Bau= und Reparaturkosten an den Pfarr= und Küster-
gebäuden verwendet werden.
§. 809. So lange es aber zu diesem Behufe noch nicht gebraucht wird,
kommen die Zinsen davon dem jedesmaligen Pfarrer zu gute.
§. 810. Auch Brennholz ist der Pfarrer nur soweit zu verkaufen berechtigt,
als entweder der Pfarrwald in gewisse Schläge eingetheilt, und ihm solcher-
gestalt zum Nießbrauche eingeräumt, oder ihm ein gewisses Deputat daraus
angewiesen ist, und er von diesem etwas erübrigen kann.
§. 811. Außer diesem Falle findet bei Brennholz, wenn etwas davon ohne
Abbruch der Nothdurft des Pfarrers verkauft werden kann, eben das Statt,
was §§. 807—809 wegen des Bauholzes verordnet ist.
§. 812. Ist auf dem eigentlichen Hufenschlage der Pfarre Holz gewachsen,
so kann ein nachfolgender Pfarrer zwar verlangen, daß dasselbe entweder auf
Kosten desjenigen, der eine solche Veränderung in der ursprünglichen Bestimmung
es Grundes eigenmächtig vorgenommen hat, oder auf Kosten der Pfarr= und
Kirchenkasse, weggeschafft oder geradet werde.
§. 813. Er kann aber weder an das geschlagene Holz, noch an das dafür
gelöste Geld Anspruch machen; sondern dieses verbleibt demjenigen, welcher die
osten der Radung getragen hat2).
5n. Die Früchte und wirthschaftlichen Nutzungen von einzelnen auf
dem Felde stehenden Obst= und andern Bäumen, gehören dem Pfarrer; an die
Substanz der Bäume hingegen hat er keinen Anspruch.
Von Pfarrbauern.
§. 815. Wo gewisse Dienst= oder Frohnleute zur Pfarre peschlagen sind,
hat der Pfarrer, in Ansehung ihrer Dienste, eben die Rechte, wie ein Gutsherr
gegen seine Unterthanen.
§6. 816. Gerichtsbarkeit und andere gutsherrlichen Rechte stehen dem
Pfarrer über sie nur alsdann zu, wenn er dergleichen Gerechtsame durch Be-
leihung vom Staate, oder durch Verjährung besonders erworben hat.
g. 817. Sind dergleichen Rechte in der Matrikel mit aufgeführt, so streitet
die Vermuthung für den Pfarrer, daß dieselben auf eine rechtsgültige Weise
zur Pfarre erworben werden.
Nutzung des Kirchhofes.
§. 818. Die Nutzung des Kirchhofess) gehört der Regel nach nicht
dem Pfarrer, sondern zu den Kircheneinkünften.
§. 819. Wenn jedoch ein Pfarrer den Kirchhof mit Maulbeerbäumen
bepflanzt, und für deren Abwartung und Kultur gehörig sorgt, so gebührt
demselben die gonze Nutzung des Kirchhofes, sowohl an Gras als Früchten.
8. 820. ill der Pfarrer sich mit der Anpflanzung und Kultur der
Maulbeerbäume solchergestalt nicht befassen, so steht dieses dem Küster frei,
welcher dagegen eben dieselben Vortheile von dem Kirchhofe zu genießen hat.
—
1) Eine Genehmigung der Gemeindevertretung ist nicht erforderlich, die des
Kirchencollegii, der Gemeinde oder ihrer Repräsentanten fällt fort. Vergl. Hinschius
Anm. zu §. 807 in Kochs Landrecht. An Stelle der Kirchenvorsteher tritt der
Gemeinde-Kirchenrath, bezw. katholische Kirchenvorstand.
2:) Dem Pfarrer, der das auf seinem Hufenschlage gewachsene Holz herunter-
schlagen läßt, auch wenn er das Land hat roden und zur Ackerbenutzung wieder
brauchbar machen lassen, steht ein Anspruch auf das Eigeuthum des Holzes nicht zu.
Dieses Holz gehört vielmehr der Pfarre, auch dann, wenn der Pfarrer demnächst die
entblößten Ländereien urbar gemacht hat, Erk. 24. Jan. 1853 (E. XXV. 169).
2) Die Grabstellengelder gehören nicht hierher, Erk. O. Trib. 23. Dez. 1847
(Rechtsf. III.,257).
867