1364 Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften.
Auseinandersetzung zwischen dem an- und abziehenden Pfarrer.
§. 822. Bei der Einweisung eines neuen Pfarrers, muß demselben
Wohnung und Wirthschaft von den Vorstehern, unter Aufsicht und Direktion.
des Patrons ) oder des Erzpriesters, oder Kreisinspektors, nach dem Inventario
übergeben werden.
§. 823. Die Auseinandersetzung:) zwischen dem abgehenden
Pfarrer oder dessen Erben und der Kirche, in Ansehung der Substanz, so
wie mit dem neuen Pfarrer, in Ansehung der Nutzungen, geschieht nach den
der behre vom Nießbrauche vorgeschriebenen Gesetzen. (Th. I. Tit. 21
S. 111 saq.
§. 824. Wo daselbst zu Verbesserungens), die dem Nießbraucher ver-
n- werden müssen, die Einwilligung des Eigenthümers erfordert wird, da
st bei einem Pfarrer die Einwilligung des Patrons") — — und die Ge-
nehmigung der geistlichen Obern#) erforderlich.
§. 825. So weit dergleichen Verbesserungen dem abgehenden Pfarrer,
oder dessen Erben vergütet worden, werden dieselben der Pfarre einverleibt:
und es gilt davon, in Ansehung der folgenden Fälle, alles das, was von
Pfarrgütern überhaupt verordnet ist.
§. 826. Hat der neue Pfarrer die Vergütung. solcher Verbesserungen aus
gigenen Mitteln geleistet, so können er oder seine Erben bei seinem erfolgenden
Abgange die Vergütung des dafür Gezahlten von dem Nachfolger fordern.
§. 827. Dergleichen einem Vorgänger von seinem Nachfolger zu leistende
Vergütung dauert, auch bei nachherigen Amtsveränderungen, so lange fort, als.
nicht etwa auch dieser Werth der Verbesserung, so wie die Verbesserung selbst,
der Pfarre einverleibt werden.
§. 828. Hat aber der neue Pfarrer dem abgehenden, oder dessen Erben,
Verbesserungen, für welche dieselben keine Vergütung fordern, sondern sie nur
zurücknehmen konnten, bezahlt, so werden dieselben dadurch der Pfarre nicht
einverleibt; der Pfarrer kann aber auch dafür, bei seinem demnächst erfolgenden
Abgange keinen Ersatz fordern.
829. Vielmehr tritt er, in Ansehung der Befugniß der Zurücknahme,
nur in die Rechte des ursprünglichen Verbefferers.
. 830. Soll gegen diese Regeln etwas durch Vertrag, zwischen der Kirche
und Pfarre ## einer, und dem abgehenden Pfarrer oder dessen Erben, in-
1) Bergl. Anm. zu §. 621.
2) Für die in Rede stehende Auseinandersetzung gilt nur die Regel des Land-
rechtes und keine Observanz, Erk. O. Trib. 6. Febr. 1855 (Str. Arch. XVII. 7).
Vergl. Ostpr. Prov. R. Zus. 205; Bd. 8. Juni 1842 (G. S. S. 208) wegen aus-
schließlicher Anwendbarkeit der §§. 823 ff. für die katholische Diözese Kulm, und Ges.
10. Mai 1855 (G. S. S. 267), betr. Pfarrauseinandersetzungen in den vormals
Kgl. sächs. Landestheilen.
Hinsichtlich einer behaupteten Devastation des Pfarrwaldes finden ungeachtet der
§§ 823 A. L. R. II. 11 und 137 A. 2. R. I. 21, die S§. 564 ff. A. L. R. I. 18
in Beziehung auf eine vom Pfarrer dafür zu leistende Entschädigung keine An-
wendung. Der Schadenersatz ist vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen von
widerrechtlichen Beschädigungen zu leisten, Erk. O. Trib. 1859 (E. XI.I. 330).
2) §. 124 I. 21 A. L. R. Wegen Berbesfserungen der zum Nießbrauch einge-
räumt gewesenen Sache können die Nießbraucher oder dessen Erben nur in sofern
VBergütung fordern, als dieselben mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des
Eigenthümers gemacht werden. «
Der Pfarrer wird also nicht Eigenthümer der Gebäude, die er auf dem Pfarr-
grundstück errichtet, er erwirbt nur das Recht, nach Verschiedenheit der Fälle, entweder
Vergütung zu fordern oder die Materialien fortzunehmen, Res. 16. Dez. 1833
(Könne, Ergänz. zu §. 824).
4) Sofern er Lasten trägt, vergl. Anm. zu F. 621.
5) Fehlt eine schriftliche Genehmigung der kirchlichen Obern, d. h. des Kon-
fistoriums oder des Bischofs, so hat der abziehende Pfarrer nur das jus tollendi.
Vergl. §. 2 K. Ges. 18. Juli 1892.