Abschnitt XLI. Von Pfarrgütern und Einkünften. 1365
Reichen dem neuen Pfarrer, an der andern Seite festgesetzt werden, so ist dazu
ie Genehmigung der geistlichen Obern nothwendig.
S. 831. Auch wegen der Auseinandersetzung über die Nutzungen gelten!?),
so weit ausdrückliche Provinzialgesetz- nicht ein anderes bestimmen, die bei dem
ießbrauche vorgeschriebenen Regeln. (Th. 1. Tit. 21 88. 143 sag.)
§. 832. Doch kommen die Stolgebühren nur demjenigen zu, welcher die
Handlung verrichtet hat.
Sterbequartal.
. 833. Das Sterbequartal kommt der Wittwe und den Kindern des
im Amte gestorbenen Pfarrers?) zu gute.
Z *d. 834. Doch müssen dieselben davon die Begräbnißkosten, so weit die
Ein fte dazu hinreichen, bestreiten.
§. 835. Zum Nachtheile der Gläubiger des verstorbenen Pfarrers, können
auch seine Wittwe und Kinder auf das Sterbequartal keinen Anspruch machen.
§. 836. Dagegen kann ihnen der Mann und Vater diesen Genuß durch
letztwillige Verordnung, zu Gunsten anderer Erben nicht entziehen.
§. 837. Sowohl das Amtsjahr, als das Sterbequartal, werden von dem
geben Tage desjenigen Monats, in welchem der Pfarrer eingewiesen worden,
erechnet.
Gnadenjahr.
F§. 8388. Das Gnadenjahr, oder die Gnadenzeit, findet nur bei den pro-
testantischen Pfarrern, und nur an Orten Statt, wo es durch Provinzial-
Kirchenordnungen eingeführt, oder durch Gewohnheit hergebracht ist?).
. 839. Es gebührt nur der hinterlassenen Wittwe, und solchen Kindern
des Pfarrers, die sich bei seinem Absterben noch in seiner väterlichen Gewalt
befunden haben.
§. 840. Enkel"“!) und bloß angenommene Kinder des verstorbenen Pfarrers
können darauf nur in sofern Anspruch machen, als sie sich zur Zeit seines Ab-
lebens in seinem Hause und in seiner Verpflegung befunden haben.
§. 841. Wittwen, welche nach der Veranlassung des Orts einen Wittwen-
gehalt empfangen, können in der Regel kein Gnadenjahr fordern.
8g. 842. Deu Wittwen und den Kindern eines Pfarrers, der sein Amt
gänzlich niedergelegt, und nur noch ein Gnadengehalt davon genossen hat, ge-
bührt kein ) Gnadenjahr.
§. 843. War aber der Pfarrer noch im Amte geblieben, und war ihm
nur ein Substitut zugeordnet worden: so genießen seine Wittwe und Kinder
die ihm vorbehaltenen Einkünfte während der Gnadenzeit.
sti §. 844. Die Dauer der Gnadenzeit ist nach jedes Ortes Gewohnheit be-
immt.
§. 845. Das Sterbequartal wird in die Gnadenzeit nicht mit eingerechnet.
1) Nach den Grundsätzen des A. L. R. steht dem neu eintretenden Pfarrer
gegen seinen Amtsvorgänger ein Vergüttungsauspruch wegen mangelhafter Aussaat
und Feldbestellung nicht zu, Präi. O. Trib. 23. April 1852 (E. XXIII. 304).
:) Wegen des Rechts der Erben von kath. Pfarrern im Bisthum Paderborn
vergl. Bd. 3. Juli 1843 (G. S. S. 289).
An die Stelle der §§ 833 ff., soweit fie die Regelung der Sterbe= und Gna-
denzeit für Evangelische Pfarrer betreffen, ist unter Aufhebung sämmtlicher bisherigen
gesetzlichen, provinzial--, lokal--, observanz= und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen,
(Art. 1 Staatsges. 8. März 1893, G. S. S. 21) Kirchenges. 18. Juli 1892 (K.
G. u. Vd. Bl. 1893 S. 1), betr. die Sterbe= und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen ge-
treten. (Abgedruckt weiter unten.)
2) Wegen der Gehaltszuschüsse aus Staatsmitteln vergl. Res. 12. Jan. 1876
(M. Bl. S. 67) unten zu Rh. K. O. §. 65 S. 1395.
4) Die Enkel auch dann, wenn ihr Bater noch am Leben ist, Präj. O. Trib.
2181 vom 25. Jan. 1850 (E. XIX. 284).
5) Um die Emeritirung aller Geistlichen zu erleichtern, kann ihren Hinterbliebenen
durch einen von den geistlichen Obern zu genehmigenden Vertrag ein Gnadenjahr
zugesichert werden, Res. 6. Jan. 1844 (M. Bl. S. 29).
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