Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1366 Abschnitt XLI. Vorschriften über Kirchen= u. Schulabgaben. 
S§. 846. Das Gnadenfahr bleibt der Wittwe und den Kindern, wenn sie 
auch ihres Mannes und Vaters Erben nicht geworden sind. 
52 847. Doch können rechtmäßig enterbte Kinder keinen Anspruch darauf 
machen. ." 
§. 848. Ist eine Wittwe vorhanden, so gebührt derselben allein das 
Guadeniahr; sie muß aber dagegen für den Unterhalt der Kinder unentgeltlich 
orgen. « 
§. 849. Stirbt die Wittwe während des Gnadenjahrs, so wird der Ge- 
5 von den nach §§. 839, 840 dazu berechtigten Kindern des Pfarrers fort- 
gesetzt. v 
§. 850. Genießen nur Kinder das Gnadenjahr und stirbt während des. 
Genusses eines derselben, so wächst dessen Portion den übrigen zu. 
§. 851. Andere, als die §§. 839, 840 benannte Wittwen und Kinder des 
verstorbenen Pfarrers, können auf eine Gnadenzeit niemals Anspruch machen. 
§. 852. Was von den Einkünften der Pfarre während der Vacanz, nach 
Abzug der Vertretungskosten, übrig bleibt, wächst, wo kein Gnadenjahr statt- 
findet, dem Pfarrvermögen zu!)2). 
§. 853. Die Stolgebühren gehören der Regel nach weder zum Gnaden- 
jahr noch zum Pfarrvermögen; sondern sie kommen demjenigen zu, der die 
Handlung, wofür sie erlegt werden müssen, verrichtet hat. 
§. 854. Wo es hergebracht ist, daß auch die Stolgebühren zum Gnaden- 
jahre gehören, da müssen die im Genusse des Letzteren befindliche Wittwe und 
Kinder diejenigen, welche die Handlung verrichtet haben, für die dabei vorge- 
fallenen Reise und Zehrungskosten schadlos halten. 
§. 855. Sowohl im Sterbequartale, als im Gnadenjahre, müssen die- 
jenigen, welche die Pfarreinkünfte genießen, denjenigen, welche den Gottesdiinst 
versehen, die in der Provinz oder im Kreise gewöhnliche Entschädigung, soweit 
sie nicht durch die Stolgebühren erfolgt, gewähren. 
§. 856. Kommt das Sterbequartal und Gnadenjahr verschiedenen Per- 
sonen zu: so müssen die Nutzungen unter sie nach Verhältniß der Zeit getheilt 
werden. 
  
  
Allerhöchste Kabinetsordre ?) vom 19. Juni 1836, betreffend die 
Einziehung der Kirchen-, pfarr und SIchul-Abgaben, ingleichen der 
Forderungen von Medizinal-Personen (G. S. S. 198). 
Da bei Einforderung von Kirchen= und Pfarr-Abgaben sowohl über die 
Zulässigkeit der Exekution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die 
Exekution von dem Richter oder von der betreffenden Regierung zu verfügen 
ist, Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungen 
der Medizinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden find, 
so verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staats-Ministeriums, auf 
Ihren Bericht vom 2ten d. M.: 
1) Diese Bestimmung findet auch im Falle eines Gnadenjahres Anwendung, 
wenn die Pfarre nach Ablauf der Gnadenzeit unbesetzt bleibt, Prdi. O. Trib. 25. 
Sept. 1837 (Schles. Arch. III. 383). 
Vergl. Res. 22. März 1847 (M. Bl. S. 250), betr. die Frage, inwiefern den 
Konfistorien und Regierungen die Bestimmung über die Verwaltung vacanter Pfarr- 
stellen und über die Berwendung der Einkünfte derselben zusteht. 
Die Pfarrvacanzkassen stehen unter der Aufsicht des Konsistoriums, Res. 1. Okt. 
1847 (M. Bl. S. 278). Dieses hat allein über dieselben zu disponiren, Res. 6. 
Sept. 1858 (Aktenstücke des O. K. R. II. 264). 
2) Der Zus. 209 Oftpr. Prov. R. zu §. 852 ist durch K. Ges. 3. Aug. 1897 (K. 
G. u. B. Bl. S. 39) aufgehoben worden. 
2) Die Kab. O. 19. Funi 1836 findet auch in der Rheinprovinz Anwendung, 
Erk. Komp. G. H. 18. April 1857 (J. M. Bl. 1858 S. 47). 
 
	        
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