Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1377
seits die Augsburgische Konfession kirchenordnungsmäßig besteht, bleiben auch
iese in Geltung. Die unirten Gemeinden bekennen sich theils zu dem Ge-
meinsamen der beiderseitigen Bekenntnisse, theils folgen sie für sich, dem lu-
therischen oder reformirten Bekentnisse, sehen aber in den Unterscheidungslehren
ein Hinderniß der vollständigen Gemeinschaft am Gottesdienste, an den heiligen
akramenten und den kirchlichen Gemeinderechten.
III. Unbeschadet dieses verschiedenen Bekenntnißstandes pflegen sämmtliche
evangelische Gemeinden, als Glieder einer evangelischen Kirche, Gemeinschaft in
Verkündigung des göttlichen Wortes und in der Feier der Sakramente und
stehen mit gleicher Berechtigung in einem Kreis= und Synodalverbande und
unter derselben höheren kirchlichen Verwaltung. «
Erster Abschnitt.
Von den Ortsgemeinden, Presbyterien und den größeren
Gemeinde-Repräsentationen.
§. 1. Jede evangelische Gemeinde bildet nach ihrer örtlichen Begrenzung,
welche durch Herkommen oder urkundlich bestimmt ist, eine Parochie.
§. 2. Der Wohnsitz in der Parochie begründet die Einpfarrung und die
daraus entstehenden Rechte und Verpflichtungen für jeden evangelischen Glaubens-
genossen. Mitglieder der Gemeinde sind jedoch nur diejenigen, welche durch
onfirmation oder auf ein eingereichtes Kirchen-Zeugniß in dieselbe aufgenommen
worden. Wer eine Gemeinde verläßt, ist gehalten, zuvor beim Pfarrer das er-
forderliche Kirchen-Zeugniß zu begehren, und dem Pfarrer der Gemeinde seines
neuen Wohnortes dasselbe einzureichen.
Das Namen-Verzeichniß derer, welche bei ihrem Abzuge ein solches Zeug-
niß begehren, wird von der Kanzel verlesen. Die Zeugnisse der neuen Mitglieder
der Gemeinde werden dem Presbyterio vorgelegt.
Eremtionen von dem Pfarrverbande finden nicht statt).
Der in eine Gemeinde neu Einziehende hat sich durch Einreichung eines
Kirchenzeugnisses, oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden kann,
durch eine glaubhafte Erklürung vor dem Pfarrer darüber auszuweisen, dass er
zur evangelischen Kirche gehört. Diese Zeugnisse und Erklärungen sind vom
Pfarrer dem Presbyterium mitzutheilen. Erst nachdem der neu Eingezogene
durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abgegebene Erklärung sich dem
Präses des Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er zur Theilnahme an Wahlen
und kirchlichen Aemtern berechtigt.
Keinem Eingepfarrten ist es gestattet, ohne dass er den Parochialbezirk
verlässt, willkürlich eine andere Parochie zu wählen.
Jedes an einen Ort mit Parochien verschiedenen evangelischen Bekenntnisses
zuziehende Gemeindeglied ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach
seinem Anzuge zu erklären, welcher Parochie er angehören will, es sei denn,
dass seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie schon vorher durch
eine darin empfangene Handlung festgestellt ist 2)7).
§. 3. Die Pflichten eines Gemeindegliedes sind:
1. die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen,
2. ein erbauliches Leben zu führen,
3. sich der bestehenden Kirchen-Ordnung zu unterwerfen, und
4. die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten.
Dagegen hat jedes Mitglied der Gemeinde Antheil an allen kirchlichen
Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen derselben, und Anspruch auf die
1) Res. 17. Juni 1848, bei Müller-Schuster S. 22.
2) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229).
3) Behufs Kontrolle über den Aufenthaltswechsel von Mitgliedern evangelischer
Gemeinden in Westfalen haben die Ortsbehörden halbjährlich den evangelischen Pfarrern
eine Nachweisung der zugezogenen Personen, welche in Gemeinden ihren bleibenden
Wohnsitz genommen haben, unter Angabe ihres früheren Wohnortes mitzutheilen,
Res. 15. Dez. 1842, bei Müller-Schuster S. 24.
Illing-Kautz, Hanrbuch II, 7. Aufl. 87