Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1377 
seits die Augsburgische Konfession kirchenordnungsmäßig besteht, bleiben auch 
iese in Geltung. Die unirten Gemeinden bekennen sich theils zu dem Ge- 
meinsamen der beiderseitigen Bekenntnisse, theils folgen sie für sich, dem lu- 
therischen oder reformirten Bekentnisse, sehen aber in den Unterscheidungslehren 
ein Hinderniß der vollständigen Gemeinschaft am Gottesdienste, an den heiligen 
akramenten und den kirchlichen Gemeinderechten. 
III. Unbeschadet dieses verschiedenen Bekenntnißstandes pflegen sämmtliche 
evangelische Gemeinden, als Glieder einer evangelischen Kirche, Gemeinschaft in 
Verkündigung des göttlichen Wortes und in der Feier der Sakramente und 
stehen mit gleicher Berechtigung in einem Kreis= und Synodalverbande und 
unter derselben höheren kirchlichen Verwaltung. « 
Erster Abschnitt. 
Von den Ortsgemeinden, Presbyterien und den größeren 
Gemeinde-Repräsentationen. 
§. 1. Jede evangelische Gemeinde bildet nach ihrer örtlichen Begrenzung, 
welche durch Herkommen oder urkundlich bestimmt ist, eine Parochie. 
§. 2. Der Wohnsitz in der Parochie begründet die Einpfarrung und die 
daraus entstehenden Rechte und Verpflichtungen für jeden evangelischen Glaubens- 
genossen. Mitglieder der Gemeinde sind jedoch nur diejenigen, welche durch 
onfirmation oder auf ein eingereichtes Kirchen-Zeugniß in dieselbe aufgenommen 
worden. Wer eine Gemeinde verläßt, ist gehalten, zuvor beim Pfarrer das er- 
forderliche Kirchen-Zeugniß zu begehren, und dem Pfarrer der Gemeinde seines 
neuen Wohnortes dasselbe einzureichen. 
Das Namen-Verzeichniß derer, welche bei ihrem Abzuge ein solches Zeug- 
niß begehren, wird von der Kanzel verlesen. Die Zeugnisse der neuen Mitglieder 
der Gemeinde werden dem Presbyterio vorgelegt. 
Eremtionen von dem Pfarrverbande finden nicht statt). 
Der in eine Gemeinde neu Einziehende hat sich durch Einreichung eines 
Kirchenzeugnisses, oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden kann, 
durch eine glaubhafte Erklürung vor dem Pfarrer darüber auszuweisen, dass er 
zur evangelischen Kirche gehört. Diese Zeugnisse und Erklärungen sind vom 
Pfarrer dem Presbyterium mitzutheilen. Erst nachdem der neu Eingezogene 
durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abgegebene Erklärung sich dem 
Präses des Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er zur Theilnahme an Wahlen 
und kirchlichen Aemtern berechtigt. 
Keinem Eingepfarrten ist es gestattet, ohne dass er den Parochialbezirk 
verlässt, willkürlich eine andere Parochie zu wählen. 
Jedes an einen Ort mit Parochien verschiedenen evangelischen Bekenntnisses 
zuziehende Gemeindeglied ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahres nach 
seinem Anzuge zu erklären, welcher Parochie er angehören will, es sei denn, 
dass seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie schon vorher durch 
eine darin empfangene Handlung festgestellt ist 2)7). 
§. 3. Die Pflichten eines Gemeindegliedes sind: 
1. die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 
2. ein erbauliches Leben zu führen, 
3. sich der bestehenden Kirchen-Ordnung zu unterwerfen, und 
4. die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Dagegen hat jedes Mitglied der Gemeinde Antheil an allen kirchlichen 
Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen derselben, und Anspruch auf die 
  
1) Res. 17. Juni 1848, bei Müller-Schuster S. 22. 
2) Res. 25. Aug. 1853 (M. Bl. S. 229). 
3) Behufs Kontrolle über den Aufenthaltswechsel von Mitgliedern evangelischer 
Gemeinden in Westfalen haben die Ortsbehörden halbjährlich den evangelischen Pfarrern 
eine Nachweisung der zugezogenen Personen, welche in Gemeinden ihren bleibenden 
Wohnsitz genommen haben, unter Angabe ihres früheren Wohnortes mitzutheilen, 
Res. 15. Dez. 1842, bei Müller-Schuster S. 24. 
Illing-Kautz, Hanrbuch II, 7. Aufl. 87
	        
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