Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1379
zahl nicht über 200 ist, von allen bei der Predigerwahl stimmfähigen Gemeinde-
edern auf vier Jahre, in größeren Gemeinden von dem Presbyterium und
er größeren Repräsentation der Gemeinde (siehe 8. 18) unter Vorsitz des
Pfarrers, auf vier bezw. zwei Jahre gewählt (vergl. Zus. 4, 1 von 1853).
JNur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Gewählt
Kad diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen giltigen
ahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mebrheit
bicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere Wahl
Lnter einer Dreizahl, und erforderlichen Falls einer Zweizahl fortzusetzen.
1 Stimmengleichbeit entscheidet in allen Fällen das Loos.
Die Abgehenden können, wenn sie sich dazu qualifiziren, wieder gewählt
Verden. Sie bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte.
Die Wabl der Kirchenältesten und Diakonen erfolgt in Zukunft der Regel
Dach jedesmal auf die Dauer von vier Jahren, und scheidet alsdann nur alle
zWei Jahre die Hälfte derselben aus. Jedoch kann, wo es nach den Verhält-
nissen zweckmässig erscheint, mit Zustimmung der Kreis-Synode die bisherige
zweijährige Amtsdauer beibehalten werden, in welchem Falle alle Jahre die
Halfte ausscheidet.
Scheidet ein Glied des Presbyteriums vor Ablauf seiner Dienstzeit aus,
# wird an dessen Stelle durch das Presbyterium ein Substitut gewählt,
Velcher so lange das Amt bekleidet, als der Ausgeschiedene dasselbe bekleidet
haben würde 1).
§. 9. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre,
notorische Kränklichkeit, oder ein Geschäft, welches mit öfterer, oder langer Ab-
wesenheit von der Gemeinde nothwendig verbunden ist, so wie zwei mit Ver-
mögens-Administration verbundene Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die
in das Presbyterium Gewählten sich dem Amte, wozu sie erwählt wurden, nicht
entziehen. Wer ohne erhebliche Gründe das Amt eines Presbyter ablehnt,
verliert dadurch das Recht, in Zukunft als Glied des Presbyterit und der größeren
Gemeinde-Repräsentation gewählt zu werden. Einem solchen kann auf sein
Gesuch von dem Presbyterium die Wählbarkeit wieder beigelegt werden ?.
Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in das Presbyterium kann der Wieder-
gewählte auch ohne das Vorhandensein der in S. 9 aufgeführten Entschuldi-
gungsgründe die Stelle ablehnen.
Ueber die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe entscheidet zunächst
das Presbyterium und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch innerhalb
14 Tagen präklusivischer Frist, vom Tage der Mittheilung der Entscheidung
des Presbyteriums an gerechnet, eingelegt werden muss, das Moderamen der
Kreis-Synode in letzter Instanz3).
§. 10. Es dürfen nur solche selbständige Mitglieder der Gemeinde zu
Mitgliedern des Presbyteriums gewählt werden, welche einen ehrbaren Lebens-
wandel führen und an dem öffentlichen Gottesdienste und heiligen Abendmahle
sleißig Theil nehmen. Die Aeltesten und Kirch-Meister müssen das 30. Lebens-
jahr, die Diakonen (die Großjährigkeit! erreicht haben. Auch dürfen nicht
Vater und Sohn, nicht Großvater und Enkel, auch nicht Brüder zu gleicher
Zeit Glieder des Presbyterit sein.
Es dürfen nur solche in S. 21 bezeichnete selbständige Gemeindeglieder
zu Mitgliedern des Presbyteriums gewählt werden, deren Wandel unsträflich
ist, die ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben, überhbaupt ihre Liebe zur
Rvangelischen Kirche, namentlich durch Erziehung ihrer Söhne im evangelischen
Bekenntnuisse bethätigen, und durch Theiluahme zu dem öffentlichen Gottes-
dienst und heiligen Abendmahle ihre kirchliche Gesinnung beweisen. Aus-
nahmen in Bezug auf evangelische Kindererziehung können, unter ganz beson-
deren Verhältnissen, durch das Konsistorium gestattet werden!)).
1) Abs. 4, 5 gemäß Res. 25. Aug. 1853.
2) Ges. 27. April 1891 (K. G. u. Vd. Bl. S. 31).
3) Abs. 2, 3 gemäß Res. 25. Aug. 1853.
4) Ueber den Verlust der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, vergl. Ges.
30. Juli 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 116).
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