Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1381
u Jedes Mitglied des Presbyteriums ist verpflichtet, über alle die Seelsorge
*. Kirchenzucht betreffenden Angelegenheit, sowie über die sonst als ver-
raulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten 1).
in §. 13. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt und dasselbe
das Protokoll-Buch eingetragen. Die Protokolle werden von allen an-
turenden Mitgliedern unterzeichnet und das Protokoll-Buch wird dem Super-
tendenten bei der Kirchenvisitation vorgelegt#).
§. 143). Zu dem Geschäftskreis des Orts-Presbyterii gehört:
à) die Handhabung der Kirchen-Disziplin in der Gemeinde, innerhalb der
gesetzlichen Grenzen;
b) die Einleitung der Wahl des Predigers nach den Bestimmungen des
Wahl-Reglements;
Jc) es gebührt ihm die Wahl der untern Kirchen-Bedienten, die verfassungs-
mäßige Theilnahme an der Wahl der Elementarschullehrer und der §. 8
bezeichnete Antheil an der Wahl der Presbyter;
4) die Aufnahme der von ihm und der Gemeinde durch den Prediger ge-
prüften Konfirmanden;
e) nach der Bestimmung des S§. 2 die Ertheilung der Kirchenzeugnisse für
die aus der Gemeinde zu entlassenden Glieder;
f)Sitz und Stimme in der Kreis-Synode nach Massgabe des S. 35;
8) die Verwaltung des Kirchen-, Schul= und Armen-Vermögens?;
.
1) Abs. 7 und 8 gemäß Ges. 27. April 1891.
2) Gesetz, betr. die Form der schriftlichen Willenserklärungen der Presbyterien der
ebangelischen Gemeinden in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz, vom
28. Juli 1891 (G. S. S. 332).
Einziger Artikel. Beschlüsse und die Gemeinden verpflichtende schriftliche Willens.
erklärungen der Presbyterien der evangelischen Gemeinden in der Provinz Westfalen
und in der Rheinprovinz werden Dritten gegenüber nach Maßgabe der Bestimmungen
des auliegenden Kirchengesetzes für die Provinz Westfalen und für die Rheinprovinz,
betreffend die Form der schriftlichen Willenserklärungen der Presbyterien der evan-
Lelischen Gemeinden, festgestellt.
Anlage.
Kirchengesetz
für die Provinz Westfalen und für die Rheinprovinz, betr. die Form der schriftlichen
Willenserklärungen der Presbyterien der evangelischen Gemeinden.
Bom 8. Juni 1891.
Wir Wilhelm 2c. 2c. verordnen, unter Zustimmung der Provinzial-Synoden von
Westfalen und der Rheinprovinz und nachdem durch Erklärung Unseres Staats-
ministeriums festgestellt ist, daß gegen dieses Provinzial-Kirchengesetz von Staatswegen
achts zu erinnern ist, für den Umfang der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz,
at folgt: "
§. ¾ Die Beschlüsse des Presbyteriums werden Dritten gegenüber, soweit der
8. 2 nichts Anderes bestimmt, durch Auszüge aus dem Protokoll-Buche bekundet,
welche der Vorsitzende (Präses) beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der Unter-
schrift des Vorsttzenden.
§. 2. Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des
Presbyteriums bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
und zweier anderer Mitglieder des Presbyteriums, sowie der Beidrückung des Kirchen-
egels. Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fassung des Be-
schlusses festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben,
lmusbesondere der erfolgten Zustimmung der größeren Vertretung (Repräsentation) der
emeinde, wo deren Zustimmung nothwendig ist, nicht bedarf.
2) lit. f, k, m, n, gemäß Ges. 27. April 1891, b, i, 1, gemäß Res. 25. Aug. 1853.
„ )) Vergl. Verwaltungs-Ordnung für das Vermögen der evang. Kirchengemeinden
in der Provinz Westfalen 12. Nov. 1887, Anl. XXII. bei Müller-Schuster.