1882 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
h) die Aufsicht über die ganze Gemeinde und die Aufrechthaltung guter
Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste 9; «
i) die Pflicht, zur Zeit einer Vacanz der Pfarrstelle, nach Anweisung des
Superintendenten dafür zu sorgen, dass der Gottesdienst und der kate-
chetische Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde (§§.53—59);
k) die Leitung der kirchlichen Einrichtungen für Armen- und Kranken-
pflege (S§. 17, 147), sowie für Verwahrloste; auch kann es sich hierfür
Helfer aus der Gemeinde beiordnen;
I) es bildet innerhalb der verfassungsmässigen Grenzen den Schulvorstand
der Pfarrschulen, führt die Aufsicht über sämmtliche Schulen in der
Gemeinde in Beziehung auf christliche Unterweisung und Erziehung
der Jugend und wahrt im Bereiche der Parochie die der Kirche über
die Schulen zustehenden Rechte):
m) zur Abünderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf
der Pfarrer der Zustimmung des Presbyteriums, vorbehaltlich der Vor-
schrift im S. 83 der Kirchen-Ordnung;
En) dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge-
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die
zuständigen Behörden gerichtet werden sollen.
§. 15. Die Pflichten der Aeltesten sind:
dem Prediger zur Erreichung des Zwecks in seinen Amtsverrichtungen
hülfreiche Hand zu leisten.
Insbesondere haben sie:
1. beim öffentlichen Gottesdienste über gute Ordnung zu wachen;
2. sollen sie diejenigen, welche durch Nichtbesuchung des Gottesdienstes oder
sonst durch Uebertretung der im vorigen Kapitel bemerkten Pflichten der
Gemeinde-Glieder, Anstoß geben, dem Prediger anzeigen;
3. sind fie verbunden, abwechselnd den Prediger bei den jährlichen Haus-
besuchen, wo dieselben üblich find, zu begleiten;
4. müssen sie zur Zeit der Vacanz der Predigerstelle, nach Anweisung des
Superintendenten dafür sorgen, daß der Gottesdienst und der katechetische
Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde;
5. überhaupt durch Ermahnen und Bitten christliche Ordnung, gewissenhafte
Kinderzucht und einen frommen Lebenswandel der Gemeinde-Glieder
fördern; und endlich
6. der Synodal-Versammlung, wenn sie dazu erwählt werden, beiwohnen.
§. 167). Die Kirchmeister") haben folgende besondere Obliegenheiten:
1. sie empfangen alle Einnahmen der Kirche, und bestreiten von derselben
die Ausgaben auf Assignationen, welche von dem Präses des Kirchen-
Vorstandes unterschrieben sind;:
2. legen sie jährlich dem Presbyterio Rechnung von ihrer Verwaltung ab,
und haben sich jeder besonderen, von dem Presbyterio angeordneten
Kassen-Revision zu unterwerfen;
3. führen sie die besondere Aufsicht über die der Gemeinde gehörenden Ge-
bäude, Kirchengeräthe und andere Inventarienstücke der Kirche, und
machen in der Versammlung des Kirchenvorstandes die Anträge zu
nöthigen Bauunternehmungen;
4. sie vertreten im Gebiete des französischen Rechts die Ortsgemeinden bei
allen Processen, so dass alle erforderlichen Zustellungen von ihnen
rechtsgültig ausgehen und an sie rechtsgültig erfolgen).
Auf den Antrag des Presbyteriums kann der Superintendent es ge-
statten, dass die Rendantur der Kirche gegen Remuneration einem be-
1) Vergl. Art. 23, 1 Ges. 3. Juni 1876 (G. S. S. 125) und Erk. Komp. G. H.
14. April 1883 (K. G. u. Bd. Bl. S. 70).
2) Dienst-mInstruktion für die Ortsschulvorstände in der Provinz Westfalen vom
6. Nov. 1829 bei Müller-Schuster S. 609.
8) Vergl. Anm. 4 auf S. 1381.
4) Vergl. §. 24 K. G. u. Syn. O. (unten S. 1411).
*) Kab. O. 4. Mai 1868 (G. S. S. 450).