1392 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
gi Inventarium aller Kirchenpapiere anfertigen läßt, wovon er das Duplikat
behält.
4. Der Superintendent giebt ihm, wenn er die Kreis-Synode verläßt, nach
vorhergehendem Bericht des Presbyterii und eingeholtem Gutachten der Kreis-
Synode ein Zeugniß über seine Amtsführung.
5. Wenn ein Pfarrer mit Tode abgeht, so nimmt das Presbyterium, binnen
8 Tagen nach seiner Beerdigung, die Kirchen-Sachen und Schriften, welche der
Verstorbene in Händen hatte. in Gegenwart des Superintendenten in Empfang.
§. 55. Die Bedienung einer erledigten Stelle, wenn kein Wittwen-Jahr
stattfindet, geschieht also:
a) während der Vacanz predigen die Kandidaten der Synode und die-
jenigen Kandidaten aus anderen Synoden, welche der Superintendent
aus eigener Bewegung oder auf den Wunsch der Gemeinde zu Gast-
predigten auffordern wird.
Eie haben auch Nachmittags öffentliche Katechisation zu halten.
b) Zu den übrigen Amtshandlungen sind, wenn kein zweiter Prediger bei
der Gemeinde ist, dem Herkommen gemäß, die benachbarten Prediger
gegen die jura stolae verpflichtet.
§. 56. Die Bedienung einer erledigten Pfarrstelle, wenn die Wittwe, oder
Waisen die Wohlthat des Nachbars haben, geschieht also:
a) bei Gemeinden, bei denen kein zweiter Prediger ist, predigen die Pre-
diger und Kandidaten der Kreis-Synode und katechesiren Sonntags nach
einem vom Superintendenten zu bestimmenden Turnus. Sie haben we-
der Remuneration noch Reisekosten zu fordern, werden aber von der
Wittwe, oder den Waisen bewirthet.
b) Ist der Turnus einmal beendet, so predigen die Kandidaten, welche zu
Probe-Predigten aufgefordert worden sind.
c) Hierauf beginnt der Turnus von Neuem, bis das Jahr beendigt ist.
d) Die vorfallenden Kindtaufen und Kopulationen werden, so viel wie
möglich, auf den Sonntag verlegt, damit dieselben von den Cirkular-
Predigern verrichtet werden.
Diejenigen Amtshandlungen aber, welche sich nicht auf den Sonntag ver-
legen lassen, werden von den benachbarten Predigern verrichtet. Diese alter-
niren wöchentlich, jedoch steht es ihnen frei, ein Abkommen unter sich zu treffen,
nach welchem jedem der Theil der Gemeinde, welcher ihm am nächsten liegt,
angewiesen wird. 4 „
Für alle sonst vorkommenden Fälle, besonders die Führung der Kirchen-
bücher, ernennt der Superintendent einen Stellvertreter des Pfarrers. Die
Geistlichen, welche die kirchlichen Amts-Oandlungen verrichtet haben, sind ver-
pflichtet, sofort dem Stellvertreter die zur Eintragung ins Kirchenbuch erfor-
derlichen Notizen schriftlich mitzutheilen.
S. 57. enn noch ein zweiter Prediger bei der Gemeinde ist, übernimmt
derselbe alle während der Vacanz vorfallenden geistlichen Amtshandlungen, die
Führung der Kirchenbücher, das Präsidium im Presbyterium und die ganze
specielle Seelsorge.
In Betreff der Predigten an den Sonn= und Festtagen, findet aber die
im §. 56 angeordnete Einrichtung auch in diesem Falle Statt.
§. 58. Bei Erledigung einer Stelle ohne Nachjahr wird, binnen 3 Mo-
naten von dem Tage ab, an welchem die Erledigung der Stelle der Gemeinde
bekannt gemacht worden ist, und wo das Nachjahr Statt findet, 9 Monate nach
dem Tode des Predigers zur Wahl geschritten. Die Dauer des Nachjahrs
wird auf 1 Jahr und 6 Wochen, vom Todenage an gerechnet, bestimmt.
6 59. Die Wiederbesetzung einer erledigten Pfarrstelle durch freie Wahl
der Gemeinde oder deren Repräsentanten erfolgt auf folgende Weise:
1. der Superintendent ladet die Kandidaten, welche die Repräsentation,
oder wo keine ist, die Gemeinde zu hören wünscht, und die er außer diesen
der Gemeinde empfohlen hat, zur Haltung einer Probepredigt und Katechesation
ein. Unter den Eingeladenen müssen sich sämmtliche Kandidaten der Kreis-
Synode befinden.