8 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen.
schaften auf den Seeschiffen. — Auf das Bergwesen!), die Ausũbung der Heil—-
kunde:), den Verkauf von Arzneimitteln?), den Vertrieb von Lotterieloosen)
und die Viehzucht findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als
dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem
freien Verkehr zu überlassen sind 2).
§. 7. Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht
früher verfügen, aufgehoben: •
1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen"), d. h. die
mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, Anbert den
Betrieb eines Gewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der
Benutzung eines gewissen Betriebmaterials, zu untersagen oder sie darin
u beschränken;
die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs-
und Bannrechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen):
3. alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der
Verleihungs-Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
4. sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt,
oder sofern sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Ver-
pflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenn-
gerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit oder einer Schank-
stätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den
Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Ge-
tränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, der
Branntweinzwang oder der Brauzwang): ·
b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustegende Recht, die Ein-
wohner der Stadt, der Vorstädte oder der s. g. Bannmeile zu zwingen,
daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von
jenen ausschließlich entnehmen; Z
5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum
Betriebe von Gewerben zu ertheilen, die dem Fiskus, Korporationen,
Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden
Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes
entrichtet werden?), sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf-
zuerlegen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 7.
1853, oben B. I S. 1358 und E. K. X. 174. Dagegen unterliegen Verficherungs-
agenten als Gewerbtreibende der Gew. O. m
1) D. h. den Gewerbebetrieb der Eisenbahn, nicht die Herstellung des Eisen-
bahnkörpers, Erk. 26. Sept. 1882 (E. Civ. VIII. 577.
1) Vergl. Ss. 115 — 119a, 135 — 139b, 146 (E. Crim. V. 426), 152 — 154 a
Gew. O.
2) Vergl. Ss. 29 ff., 40, 53, 56 a, 80, 147, 1, 3, 148, 8 Gew. O. und oben
B. 1 S. 914 f. Wer an einem Orte die Heilkunde ausüben will, ist nicht ver-
pflichtet, diesen Betrieb anzumelden, Erk. K. G. 7. Febr. 1884 (Reger V. 153).
3) Vergl. §. 56 Gew. O. und die Bestimmungen in B. 1 S. 931f.
4) Vergl. 88. 56, 50 56 148, 7# Gew. O. und 88. 286, 360, 14 R. Str. G. B.
Auf den stehenden Gewerbebetrieb mit Lotterieloosen findet die Gew. O. keine An-
wendung, Erk. K. G. 24. April 1893 (Reger's Samml. von Entsch. XV. 366).
6) Begriff: Erk. N. G. 13. Jan. 1883 (Reger IV. 9); vergl. auch Anum. 6 zu
§5. 1 oben S. 3.
6) Wegen der Abdeckereigerechtsame vergl. auch Ges. 31. Mai 1858 (G. S.
S. 333), betr. die Regulirung des Abdeckereiwesens und Ges. 17. Dez. 1872 (G. S.
S. 717), betr. die Aufhebung und Ablösung der auf den Betrieb des Abdeckerei-
gewerbes bezüglichen Berechtigungen, nebst den Res. 13. Jan. und 20. März 1873
(M. Bl. S. 15 und 68). »
’)Esistalfoauchnichtsiatthaft,von.nn1herztehendenMusikanteneineOkto-
abgabe für den Betrieb ihres Gewerbes zu erheben, falls sie nicht etwa Musikauffüh-