134 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Strafbestimmungen.
der Betriebsleiter oder Auffichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen!).
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so
ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet,
den Stellvertreter zu entlassen?). „
§. 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
ewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits-
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der
Arbeiter, werden aufgehobens). .
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Berabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
§. 153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch
Drohungen"), durch Ehrverletzung ) oder durch Verrufserklärungen) bestimmt
oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen,
oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu
hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz') nicht
eine härtere Strafe eintritt.
) Die strafrechtliche Berantwortlichkeit des Gewerbetreibenden für
die Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei der Ausübung des Gewerbes ist durch
die Gew. O. Novelle 1. Juni 1891 wesentlich anders geregelt, als fie bis dahin
bestanden hat. Während früher der Gewerbetreibende für Polizei- Contraventionen
seiner Betriebsbeamten ohne weiteres strafrechtlich haftbar war, wenn
er nicht die Leitung des Betriebes in vollem Umfange einem anderen (einem Stell-
vertreter im Sinne des §. 45 Gew. O.) übertragen hatte, so ist er jetzt nicht mehr
für Contraventionen seiner Werkführer, Aufsichtsbeamten strafrechtlich verantwortlich,
wenn er weder dolose noch hinsichtlich der ihm nach den Verhältnissen möglichen
eigenen Aufsicht des Betriebes oder der Auswahl oder der Beaussichtigung seiner
Werkführer 2c. fahrlässig gehandelt hat, E. Crim. XXIV. 181. Erk. 26. Sept. 1893
und 21. Mai 1894 (Reger XIV. 140; XV. 16).
2) Vergl. hierzu E. O. V. XlI. 339; XIX. 326. Die Entlassung wird
spätestens auf ergangene behördliche Aufforderung hin zu erfolgen haben; jedoch nach
erlangter glaubhafter Kenntniß von der Uebertretung auch schon vorher Erk. O. B. G.
24. —“s (Reger 4n. 3). gr E
3) Unberührt bleibt aber die Frage, welche Mittel, abgesehen von der Koalition
selbst, zur Erreichung des Zweckes des 8. 162 angewendet geleten dürfen; find diese
nach anderen Gesetzen bei Strafe verboten, so bleibt die Strafbestimmung in Geltung,
E. Crim. XXI. 120. Im Uebrigen dürfen die Vereinigungen nur die Erlangung
günstigerer Lohn= und Arbeitsbedingungen bezwecken. Verlassen sie das Gebiet des
gewerblichen Lebens mit seinen concreten Interefsen, so werden sie politische Vereine,
E. Crim. XVI. 383. Das Berlangen rechtzeitiger vertragsmäßiger Lohnzahlung
fällt nicht unter den Begriff der zahndmeungn E. * XX. 396.
4) z. B. auch mit der Verhängung der Sperre über einen Betrieb (Boykott),
Erk. L. G. Celle 27. Sept. 1890 (G. A. XXXVIII. 377). Eine an sich fonsar
Handlung oder etwas Widerrechtliches braucht das Angedrohte nicht zu sein, E. Crim.
XIV. 387.
) Fälle der Nöthigung zum Snriike durch Ehrverletzung, vergl. Erk. O. Trib.
19. Sept. u. 9. Okt. 1873 (E. LXXI. 383 u. 408) (die verntteilten Personen
hatten die Fortsetzung der Arbeit als Verrath an der gerechten Sache und als
Schurkenstreich bezeichnet). Vergl. §. 240 Str. G. B. u. E. Crim. XI. 128.
"6) Jede Kundgebung, die geeignet ist, eine Person in einem kleineren oder
größeren Kreise in den übeln Ruf eines den Verkehr nicht würdigen Menschen zu
bringen, E. K. XII. 189. Z
7) Die entsprechenden Vorschriften find in §§. 123 ff., 240, 241 R. Str. G. B.
enthalten.