1394 Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung.
14. Geschehen Einsprüche gegen den Gewählten, welche jedoch innerhalb
der, auf die erste Bekanntmachung von der Kanzel folgenden 14 Tage bei dem
Superintendenten eingelegt werden müssen, so werden dieselben auf der Stelle
von demselben mit Zuziehung des Presbyterii untersucht und dem betreffenden
Konsiskoriam 1) mit gutachtlichem Bericht des Superintendenten zur Entscheidung
vorgelegt.
15. Der Erwählte erhält eine vom Presbyterio, Namens der Gemeinde,
unterschriebene, vom Superintendenten als richtig bescheinigte und von dem
Königl. Konsistorium ) bestätigte Vokation:).
16. Der Erwählte kann sich eine Bedenkzeit von vier Wochen nehmen,
jedoch muß er im Fall der Annahme des Berufs, spätestens innerhalb ssechs
Wochen] nach gegebener Zusage sein Amt antreten.
Die Frist zum Antritt des Amts wird auf neun Wochen verlängert.
Stand der Berufene schon in einem Amte, so tritt er in dem Augenblicke,
in welchem er von dessen Verwaltung enthoben wird, in die Rechte und Ein-
künfte des neuen Pfarramts eins).
17. Nimmt der Erwählte die Berufung nicht an, so muß innerhalb vier
Wochen nach der ablehnenden Antwort des Berufenen zu einer neuen Wahl
geschritten werden.
18. Die Kosten der Wahl werden aus den Einkünften der Kirche, und
wo diese mangeln, von der Gemeinde bestritten .
§. 60. Damit die Berufungs-Urkunde der Gemeinde an den erwählten
Pfarrer nichts enthalte, was der Kirchen-Ordnung zuwider, und alles enthalte,
was die Gemeinde von dem Berufenen zu fordern berechtigt ist, und was der
Prediger an festem Einkommen und Stolgebühren und Gerechtsamen in An-
spruch zu nehmen hat, so wird jede Vokation nach einem, von der Provinzial-
ynode entworfenen und von dem Königl. Ministerio der geistlichen 2c. Ange-
legenheiten genehmigten Formulare angefertigt und vollzogen werden.
§. 61. Die Abholung des Erwählten an den Ort seiner Bestimmung ge-
schieht auf Kosten der Gemeinde, welche auch verpflichtet ist, seine Famtlie und
Effekten unentgeltlich abzuholen, imgleichen die mit der Ordinatton und Intro-
duktion verbundenen Kofsten zu tragen.
§. 62. Ist der Berufene ein nicht ordinirter Kandidat, so wird er am
Tage seiner Introduktion vor der versammelten Gemeinde, bei welcher er sein
Amt antritt, ordinirt, und zwar an einem Wochentage. Die Ordination ge-
schieht durch den Superintendenten, im Beistande des Assessors und Scriba,
und derjenigen Pfarrer der Kreis-Synode, welche auf die Einladung des
Superintendenten, welcher alle Pfarrer der Kreis-Synode zur Beiwohnung
dieser Feierlichkeit einladen muß, erscheinen werden.
Nach einer kurzen Rede des Superintendenten wird der Einzuführende
nach Vorschrift der Kirchen-Agende, unter Ablegung seines Gelübdes, ver-
pflichtet, und enthält demnächst unter Auflegung der Hände der anwesenden
Geistlichen die Weihe zu seinem Amte unter Segenswunsch und Gebet: alles
nach Vorschrift der Landes-Agende. Unmittelbar nach der Ordinattion hält
der Ordinirte seine Eintritts-Predigt.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1393.
Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig, Erk. Komp. G. H.
10. Jan. 1852 (J. M. Bl. S. 67). ·
1) Vd. 27. Juni 1845 (G. S. S. 440) 8. 1.
„:) Wird die Bestätigung der Wahl versagt, so ist dagegen nicht der Rechtsweg,
sondern nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde zulässig, Erk. Komp. G. H.
13. April 1889 (K. G. u. Bd. Bl. S. 111). v
3) Res. 25. Aug. 1853.
4) Haben zwei Schwestergemeinden, von denen eine über, die andere unter
200 Seelen stark, den Pfarrer zu wählen, ohne daß der Wahlmodus verfassungsmäßig
oder herkömmlich feststeht, so soll die kleinere Gemeinde auch Repräsentanten wählen,
und zwar soviel, daß sich die Gesammtzahl ihrer Presbyter und Repräsentanten zu der
der größeren Gemeinde, wie die Seelenzahl beider Gemeinden zu einander verhält,
Res. 28. Aug. 1840 (M. Bl. S. 351).