Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schlußbestimmungen. 135 
Schlußbestimmungen. 
§. 1541). (In der Fassung des Ges. 1. Juni 1891.) Die Bestimmungen 
der §§. 105 bis 133e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die 
Bestimmungen der §§. 105, 106 bis 119b, 120 a bis 133e auf Gehülfen und 
Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung?). 
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfens), in 
Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und 
Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben 
werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend 
oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs- 
behörde endgültig . „ 
Die Bestimmungen der §8§. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, 
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vor- 
übergehend zur Verwendung kommens), mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen 
von den in S§. 135 Abs. 2 u. 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 und 138 vorgesehenen 
Bestimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der §§. 135 
bis 139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen 
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, 
fallen unter diese Bestimmungen nicht. 
Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des 
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlafsen werden. Sie sind 
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
§. 154a. Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152 
und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben ent- 
sprechende Anwendung. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage 
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 
1466 
§. 155. Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind 
unter den letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verord- 
nungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Orts- 
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. J. 
2) Handlungsgehülfen sind nur Personen, die kaufmännische Dienste leisten, nicht 
also Ausläufer, Aufwärter, Markthelfer, Speicherarbeiter; auch nicht Zuschneider; Lehr- 
linge in einer Druckerei find keine Handlungslehrlinge, E. Crim. VII. 105. Z 
*:) Unter „Bauhof“ im Sinne des §. 154 Abs. 2 Gew. O. ist lediglich ein 
„Zimmerhof“ zu verstehen, d. h. ein unverschlossener Platz, auf dem Zimmerleute ihre 
Arbeiten verrichten, auf dem von den Zimmerleuten die Gebäude zugerichtet und die 
Baugeräthe verwahrt werden. Die Ausdehnung der Bestimmungen der Gew. O. auf 
Steinmetzplätze ist daher unzulässig, da diese nicht unter den Begriff „Bauhof“ fallen, 
E. Crim. XX. 287. Z„ v 
4) Liegt eine solche Entscheidung nicht vor, so steht nichts im Wege, daß der 
Strafrichter entscheidet, E. Crim. XXVI. 180. " 
5) Entscheidend ist, ob die innerhalb der Werkstätten vorgenommenen Arbeiten 
für gewöhnlich und vornehmlich unter Benutzung der Dampfkraft bewirkt sind, und 
ob unter solcher Kraftbenutzung vorgenommene Arbeiten derartig vorgeherrscht haben, 
daß Arbeiten ohne Verwendung von Dampfkraft die Ausnahme find, Erk. 17. Mai 
1890 (E. Crim. XX. 400). 
6) Eingefügt durch Ges. 1. Juni 1891. 
 
	        
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