Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schlußbestimmungen. 135
Schlußbestimmungen.
§. 1541). (In der Fassung des Ges. 1. Juni 1891.) Die Bestimmungen
der §§. 105 bis 133e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die
Bestimmungen der §§. 105, 106 bis 119b, 120 a bis 133e auf Gehülfen und
Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung?).
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfens), in
Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und
Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben
werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorübergehend
oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig . „
Die Bestimmungen der §8§. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vor-
übergehend zur Verwendung kommens), mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß der Bundesrath für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen
von den in S§. 135 Abs. 2 u. 3, 136, 137 Abs. 1 bis 3 und 138 vorgesehenen
Bestimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der §§. 135
bis 139b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt,
fallen unter diese Bestimmungen nicht.
Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahmebestimmungen des
Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlafsen werden. Sie sind
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.
§. 154a. Die Bestimmungen der §§. 115 bis 119a, 135 bis 139b, 152
und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben ent-
sprechende Anwendung.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage
beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des
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§. 155. Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind
unter den letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verord-
nungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Orts-
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. J.
2) Handlungsgehülfen sind nur Personen, die kaufmännische Dienste leisten, nicht
also Ausläufer, Aufwärter, Markthelfer, Speicherarbeiter; auch nicht Zuschneider; Lehr-
linge in einer Druckerei find keine Handlungslehrlinge, E. Crim. VII. 105. Z
*:) Unter „Bauhof“ im Sinne des §. 154 Abs. 2 Gew. O. ist lediglich ein
„Zimmerhof“ zu verstehen, d. h. ein unverschlossener Platz, auf dem Zimmerleute ihre
Arbeiten verrichten, auf dem von den Zimmerleuten die Gebäude zugerichtet und die
Baugeräthe verwahrt werden. Die Ausdehnung der Bestimmungen der Gew. O. auf
Steinmetzplätze ist daher unzulässig, da diese nicht unter den Begriff „Bauhof“ fallen,
E. Crim. XX. 287. Z„ v
4) Liegt eine solche Entscheidung nicht vor, so steht nichts im Wege, daß der
Strafrichter entscheidet, E. Crim. XXVI. 180. "
5) Entscheidend ist, ob die innerhalb der Werkstätten vorgenommenen Arbeiten
für gewöhnlich und vornehmlich unter Benutzung der Dampfkraft bewirkt sind, und
ob unter solcher Kraftbenutzung vorgenommene Arbeiten derartig vorgeherrscht haben,
daß Arbeiten ohne Verwendung von Dampfkraft die Ausnahme find, Erk. 17. Mai
1890 (E. Crim. XX. 400).
6) Eingefügt durch Ges. 1. Juni 1891.