Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

136 Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
behörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände 
unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von 
der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht 7). 
Für die unter Reichs= und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können 
die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die 
88. 105 b Abs. 2, 105 Abs. 2, 105e, 105 f, 115a, 120 d, 134e, 134f, 1348, 
138 Abs. 1, 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten 
auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen 
werden). 
§. 156. 
  
Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. 7) 
zur Ausführung des Reichsges. 1. Juli 1883, betr. Abänderung der Gew. O. 
8. 1. Der Kreis= (Stadt.) Ausschuß beschließt 
a) über die Ertheilung der Erlaubniß an Diejenigen, welche gewerbsmäßig in 
ihren Wirthschafts= oder sonstigen Räumen Singspiele, Gesangs= und dekla- 
matorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vor- 
stellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet, öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre 
Räume benutzen lassen wollen (s. 33 a der R. Gew. O.). 
1) Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115): 
In Ausführung des §. 155 Abs. 2 Gew. O. in der Fassung des Ges. 1. Juni 
1891 (R. G. Bl. S. 261) wird folgendes bestimmt: 1. Unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Tit. VII Gew. O. ist zu verstehen: in 
der Regel der Regierungs-Präsident; soweit es sich um das Verfahren nach §. 105e 
Abs. 2 a. a. O. sowie um die Genehmigung statutarischer Bestimmungen einzelner 
Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Berlin und weitere Kommunalverbände mit 
Ausnahme der Provinzen handelt (s. 142), der Bezirksausschuß; soweit es sich um 
die Genehmigung statutarischer Bestimmungen der Stadt Berlin und der Provinzial- 
verbände handelt, der Ober-Präsident. Für die Stadt Berlin tritt an die Stelle des 
Kegierungs-BPräfidenten in den Fällen der 8§. 120, 1204 Abs. 4 und 134 f Abs. 2 
der Ober-Präsident, im übrigen der Polizei-Präsident. Für diejenigen Betriebe, welche 
der Aufsicht der Bergbehörden unterstellt sind, ist unter der Bezeichnung „höhere Ver- 
waltungsbehörde“ das Ober-Bergamt zu verstehen. 2. Unter der Bezeichnung: 
untere Verwaltungsbehörde ist zu verstehen: für die der Bergverwaltung unterstehenden 
Beuiebe der Bergrevierbeamte, im übrigen in der Regel der Landrath, für Städte 
mit mehr als 10000 Einwohnern die Orts-Polizeibehörde, für diejenigen Städte der 
Provinz Hannover, für welche die revidirte Städteordnung 24. Juni 1858 gilt — 
mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2 der Kreisordnung für diese Provinz vom 6. Mai 
1884 bezeichneten Städte — der Magistrat. 3. Unter der Bezeichnung Gemeinde- 
behörde ist der Gemeindevorstand zu verstehen. 4. Unter der Bezeichnung Orts-Polizei- 
behörde ist zu verstehen: für die der Bergverwaltung unterstellten Betriebe der Berg- 
revierbeamte, im übrigen derjenige Beamte oder diejeuige Behörde, denen die Verwaltung 
der örtlichen Polizei obliegt. 5. Unter der Bezeichnung Polizeibehörde im Sinne des 
S. 105b Abs. 2 a. a. O. find sowohl die Orts-Polizeibehörden, als auch die Kreis- und 
die Landes-Polizeibehörden zu verstehen. Im übrigen gilt als Polizeibehörde stets die 
Orts-Polizeibehörde (Ziff. 4). 6. Unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände 
find zu verstehen: die Provinzialverbände, die kommunalständischen Verbände der Re- 
gierungsbezirke Kaffel und Wiesbaden, die Kreisverbände, der Landes-Kommunalverband 
und die Oberamtsbezirke in Hohenzollern, die Landbürgermeistereien der Rheinprovinz 
und die Aemter in Wefstfalen. 
i) Bergl. Res. 2. April 1892 (M. Bl. S. 159) wegen der Staatshütten des 
Oberbergamts Klausthal; ferner Res. 25. Mai 1892 (M. Bl. S. 230) für Marine- 
und Heerverwaltung, Reichsdruckerei, Münzverwaltung, Eisenbahnverwaltung. 
*) Durch die Neuredaktion in Ges. 1. Juli 1883 (R. G. Bl. S. 159) Art. 16 
fortgefallen. 
 
	        
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