1422 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der
bestehenden Verfassung.
Zweiter Abschnitt.
Kreis-Synode.
. 49. Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel
ven Kreis-Synodalverband ½).
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten
Synodalverband anzuschließen.
Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver-
bande einer Kreis-Synode vereinigt werden.
Ueber Veränderungen bestehender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon-
sistorium mit Einwilligung der betreffenden Kreis-Synoden oder im Falle des
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial--Synode Entscheidung.
S. 50. (In der durch S. 43 Gen. Syn. Ord. 20. Jan. 1876 abgeänderter
Fassung.)
Die Kreis-Synode:) besteht aus:
. dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden.
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt
der Vorsitz dem im Ephoralamte älteren;
2. sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten :), welche
keine Parochialrechte haben, Mililärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche
sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu
nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner
Geistlichen entscheidet das Konsistorium;
3. der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten
gewählt, in der Weise, dass jede Gemeinde so viel Mitglieder entsendet,
als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere
Hälfte wird aus den angesehenen kirchlich erfahrenen und verdienten
Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden
Zu Anmerkung 8 auf S. 1494.
5§s. 34 ff., wegen der Anstalts--Gemeinden §. 77 ff. A. L. R. II. 19. Wegen Bildung
von Gemeindekörperschaften bei Borhandensein einer über die Anstaltsgenossen hin-
ausgehenden Pfarrgemeinde vergl. Res. E. O. K. 27. Nov. 1873 (Aktenst. 5 22
S. 294). Abgesehen von solchen sind Anstalts- und desgl die Mil.-Gemeinden wie
von der Gemeinde-, so auch von der Synodalverfassang d. G. ausgeschlossen.
1) Ueber die Vertheilung der Kreissynodalkosten vergl. Erk 28. Juni 1881 (K.
G. u. Bd. Bl. S. 491)
A. E. 30. Dez. 1874 (G. S. 1875 S. 2), betr. die Einfügung der Kreis-
Synoden Stolberg-Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der
Provinz Sachsen.
Wegen Zugehörigleit der ref. Kirchengemeinden Danzig und Elbing zur ost-
preußischen rel. Kreiesynode und etwaiger Aenderung s. A. E. 7. März 1887 (K. G. Bl.
S. 85 Nr. 1.).
:) Geistliche find nur dann befugt, an der Kreis-Synode mit beschließender
Stimme Theil zu nehmen, wenn fie an einer mit verfassungsmäßigen Organen aus-
gestatteten Gemeinde angestellt find und in Folge dessen aus der letzteren neben ihnen
die entsprechende Zahl gewählter Mitglieder zur Synode abzuordnen ist. Unter dieser
Voraussetzung haben auch Anstaltsgeistliche die Theilnahme mit beschließender Stimme.
Andere Anstaltsgeistliche find zur Theilnahme mit berathender Stimme befugt, wenn
sie ein geistliches, der kirchlichen Organisation eingegliedertes Amt bekleiden, dagegen
steht die Theilnahme denjenigen Geistlichen nicht zu, welche als Vereins= oder Privat-
beamte im Dienste einer freien, der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht untergeordneten
Austalt stehen, §. 45 Instr. 15. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 15).
Ueber die Befugniß der ordinirten Hülfsgeistlichen, der Kreis-Synode mit be-
rathender Stimme beizuwohnen, vergl. Res. 1. März 1832 (K. G. u. Bd. Bl. S. 46).