Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1422 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der 
bestehenden Verfassung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreis-Synode. 
. 49. Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel 
ven Kreis-Synodalverband ½). 
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten 
Synodalverband anzuschließen. 
Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver- 
bande einer Kreis-Synode vereinigt werden. 
Ueber Veränderungen bestehender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon- 
sistorium mit Einwilligung der betreffenden Kreis-Synoden oder im Falle des 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial--Synode Entscheidung. 
S. 50. (In der durch S. 43 Gen. Syn. Ord. 20. Jan. 1876 abgeänderter 
Fassung.) 
Die Kreis-Synode:) besteht aus: 
. dem Superintendenten der Diözese als Vorsitzenden. 
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt 
der Vorsitz dem im Ephoralamte älteren; 
2. sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. Geistliche an Anstalten :), welche 
keine Parochialrechte haben, Mililärgeistliche und ordinirte Hülfsgeistliche 
sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu 
nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner 
Geistlichen entscheidet das Konsistorium; 
3. der doppelten Anzahl gewählter Mitglieder. Die Hälfte derselben wird 
aus den derzeitigen Aeltesten oder aus der Zahl der früheren Aeltesten 
gewählt, in der Weise, dass jede Gemeinde so viel Mitglieder entsendet, 
als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere 
Hälfte wird aus den angesehenen kirchlich erfahrenen und verdienten 
Männern des Synodalkreises von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1494. 
5§s. 34 ff., wegen der Anstalts--Gemeinden §. 77 ff. A. L. R. II. 19. Wegen Bildung 
von Gemeindekörperschaften bei Borhandensein einer über die Anstaltsgenossen hin- 
ausgehenden Pfarrgemeinde vergl. Res. E. O. K. 27. Nov. 1873 (Aktenst. 5 22 
S. 294). Abgesehen von solchen sind Anstalts- und desgl die Mil.-Gemeinden wie 
von der Gemeinde-, so auch von der Synodalverfassang d. G. ausgeschlossen. 
1) Ueber die Vertheilung der Kreissynodalkosten vergl. Erk 28. Juni 1881 (K. 
G. u. Bd. Bl. S. 491) 
A. E. 30. Dez. 1874 (G. S. 1875 S. 2), betr. die Einfügung der Kreis- 
Synoden Stolberg-Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der 
Provinz Sachsen. 
Wegen Zugehörigleit der ref. Kirchengemeinden Danzig und Elbing zur ost- 
preußischen rel. Kreiesynode und etwaiger Aenderung s. A. E. 7. März 1887 (K. G. Bl. 
S. 85 Nr. 1.). 
:) Geistliche find nur dann befugt, an der Kreis-Synode mit beschließender 
Stimme Theil zu nehmen, wenn fie an einer mit verfassungsmäßigen Organen aus- 
gestatteten Gemeinde angestellt find und in Folge dessen aus der letzteren neben ihnen 
die entsprechende Zahl gewählter Mitglieder zur Synode abzuordnen ist. Unter dieser 
Voraussetzung haben auch Anstaltsgeistliche die Theilnahme mit beschließender Stimme. 
Andere Anstaltsgeistliche find zur Theilnahme mit berathender Stimme befugt, wenn 
sie ein geistliches, der kirchlichen Organisation eingegliedertes Amt bekleiden, dagegen 
steht die Theilnahme denjenigen Geistlichen nicht zu, welche als Vereins= oder Privat- 
beamte im Dienste einer freien, der kirchlichen Aufsichtsbehörde nicht untergeordneten 
Austalt stehen, §. 45 Instr. 15. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 15). 
Ueber die Befugniß der ordinirten Hülfsgeistlichen, der Kreis-Synode mit be- 
rathender Stimme beizuwohnen, vergl. Res. 1. März 1832 (K. G. u. Bd. Bl. S. 46).
	        
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