Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1424 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Zu diesem Behufe erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten 
zu ordentlicher Versammlung durch den Superintendenten oder die von 
ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen und 
fittlichen Zustände der Gemeinden. 
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel 
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener 
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung 
und Warnung in Anwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn 
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu 
übergeben; 
4. die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster Instanz 
der Gemeinde-Kirchenrath disziplinarische Entscheidung getroffen hat 
(§. 14, vergl. jedoch §. 55 Nr. 7); 
5. die Mitauffsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Einrich- 
tungen für christliche Liebeswerke (§. 17), sowie die Verwaltung und 
Leitung der den Kirchengemeinden des Synodal-Kreises gemeinsamen der- 
artigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ord- 
nungen!); 
6. die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden?). 
Die Synode ist berechtigt?), durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirchlichen Stiftungs- 
vermögens (§F. 22), sowie von der Verwaltung der durch eigene Vor- 
stände vertretenen lokalen und allgemeinen kirchlichen Stiftungen inner- 
halb des Kreises Kenntniß zu nehmen und die Beseitigung etwaiger 
Mißstände anzuordnen. 
Sind an Stiftungen der letzteren Art mehrere Synodal-Kreise be- 
theiligt, so stehen diese Befugnisse nur derjenigen Kreis-Synode zu, in 
deren Bereiche der Stiftungsvorstand seinen Sitz hat; 
7. die Verwaltung der Kreis = Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis- 
Synodalrechners, die Festietzung des Etats der Kasse, diese unter Ge- 
nehmigung des Konfistoriums, die Repartition der zur Kreis-Synodal- 
kasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden"); 
8. die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (§. 46), sowie die 
Errichtung solcher Ordnungen in dem den Kreis-Synoden angewiesenen 
Geschäftsgebiete. Auch die letzteren bedürfen der Billigung der Provinzial- 
Synode und der abschließenden Bestätigung des Konfsistoriums; 
9. die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des §. 54; 
10. die Wahl von Abgeordneten zur Provinzial-Synode nach Maßgabe der 
88. 68 ff. · 
§.54.DerBorstands)dekKretsiSynodebestehtausdemvoksitzenden 
Superintendenten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf 
drei Jahre gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein 
Geistlicher sein muß. Der geistliche Beisitzer, und, wenn deren mehrere in dem 
1) Vergl. §. 3, 3 Ges. 16./18. Inni 1895 (G. S. S. 271) weiter unten. 
:) Ueber die Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens der Gemeinden und 
kirchlichen Lokalstiftungen, sowie die Berwaltung der Kreis- Synodalkafsen durch die 
Kreis -- Synoden vergl. Res. 28. März 1878 (K. G. u. Bd. Bl. S. 67); über die 
Beraufsichtigung des Kafsen= und Rechnungswesens der Gemeinden Res. 21. Mai 1880 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 53— 65). Ueber das Etatswesen der Kreis = Synoden Res. 
17. April 1883 (K. G. u. Bd. Bl. S. 60). 
2) Aber auch verpflichtet, Res. 28. März 1878 (K. G. u. Vd. Bl. S. 67). 
4) Gegen die Repartition oder deren Art haben die Gemeinden das Recht der 
Beschwerde an den Regierungspräsidemen, in Berlin an den Polizeipräfidenten, und 
der weiteren Beschwerde an den Oberpräsfidenten, Art. 3, 27 Ges. 3. Juni 1876, 
Art. 3, 1 und 4 Bd. 9. Sept. 1876. Die kirchlichen Behörden haben in dieser Hinsicht 
kein Genehmigungerecht, Res. 28. Juni 1881 (K. G. u. Bd. Bl. S. 79). 
*e) Dieser Borstand ist als Behörde anzusehen, Erk. O. Trib. 14. Jan. 1878. 
(O. R. XIX. 35). 
 
	        
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