1426 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung.
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des
Synodalvorstandes ab.
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konsistorium etwa abgeord-
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzial-Synode (§. 66)
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreis-Synode beizuwohnen,
dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
§. 57. In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das
Zusammentreten von mehreren Kreis-Synoden zur Behandlung gemeinsamer
kirchlicher Angelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung
desselben erfolgt mit Einwilligung der einzelnen Kreis-Synoden, im Fall ihres
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzial-Synode durch das Konsisto=
rtum 9, welches zugleich den Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten
synodalen Körperschaft regelt2).
1) Ist jetzt dem Art. 6 Ges. 3. Juni 1876 gegenüber nicht mehr statthaft. Vergl.
auch Art. 1 und 9 und Instr. 25. Jan. 1882 (Nr. 54).
:) Ges. 18. Mai 1895 (G. S. S. 175), betr. die Berliner Stadtsynode und
die Parochialverbände in größeren Orten für den Geltungsbereich des Ges. 25. Mai
1874, betr. die ev. K. G. u. Syn. O. (G. S. S. 147):
§5. 1. Der nach dem anuliegenden Kirchengesetze, betr. die Berliner Stadtsynode
und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 gebildete Stadt-
synodalverband der Haupt= und Refidenzstadt Berlin, sowie die nach Art. II. des-
selben Kirchengesetzes zu bildenden Gesammtverbände in anderen Ortschaften können
Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und verklagt werden. Die Anleihen
dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken, sowie zur Errichtung neuer kirchlicher
Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen verwendet werden.
§. 2. Die Berliner Stadtsynode, sowie die Verbandsvertretungen der anderen
Gesammtverbände und deren Organe üben die im Art. I. 8§. 5, 6 und 10 des
Kirchengesetzes gedachten Rechte in Betreff der Vermögensverwaltung ihrer Berbände
und der Vertretung derselben in vermögensrechtlicher Beziehung.
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden Dritten gegen-
über nach Art. I. §. 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes festgestellt.
" 3. Art. I. SS. 1, 2, Abs. 1, 2 und 4, §§. 5, 6 und 10 Abs. 1, sowie
Art. II. des Kirchengesetzes können ohne Bestätigung durch ein Staatsgesetz nicht ab-
geändert werden.
§. 4. Die Anordnung, durch welche die im Art. I. des Kirchengesetzes dem
Berliner Stadtsynodalverband übertragenen Rechte und Pflichten ganz oder theilweise
dem nach Art. II. desselben gebildeten Gesammtverbande einer anderen Ortschaft
übertragen werden, bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde.
Die nach Art. I. §. 11 und Art. II Abs. 3 des Kirchengesetzes zu erlassenden
Regulative bedürfen der vorgängigen Anerkennung seitens der Staatsbehörde, daß
die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider find.
§. 5. Auf die Beschlüsse über Umlagen (Art. 1 §. 6 Abs. 2 bis 4 des
Kirchengeseses) sindet Art. 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1874 An-
wendung.
Soll die Umlage, soweit sie anderen Zwecken als zum Ersatz für aufgehobene
Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des Verbandes an
den Kreis-, Provinzial- und Generalsynodalkosten sowie an den für provinzielle und
landeskirchliche Zwecke ausgeschriebenen Umlagen dient, zehn Prozent der Summe
der von den pPflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Ein-
kommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde, für Um-
lagebeschlüsse der Berliner Stadtsynode derjenigen des Staatsministeriums.
Im Uliebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der staatlichen
Aussichtsbehörde zu den Beschlüssen der Berliner Stadtsynode und der anderen Ver-
bandsvertretungen, bei den Vorschriften der Art. 24 und 27 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 1876 (G. S. S. 125).
Die im Art. 24 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteige-
rung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.